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Autor Thema: Bescheid erhalten / Rückwirkend zahlen aber nur teilweise / Was antworten?  (Gelesen 1346 mal)

T
  • Beiträge: 2
Hallo :-)

Person A ließt schon seit vielen Stunden seit drei Tagen hier aber kann für diesen speziellen fiktiven Fall nicht so recht eine Vorgehensweise finden.

Person A lebt schon seit einigen Jahren in der Wohnung. Diverse Infobriefe wurden fleißig entsorgt, ebenso die Zwangsanmeldung. Wenn nun ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt, dann knickt Person A in ihrem bisherigem Widerstand etwas ein, da sie keine Zeit und Lust und Geld auf eine Klage hat.

Da Person B schon länger mit in dieser WHG lebt (und brav dem BS Geld zuwirft) müsste A doch um den Beitrag rumkommen?
Person B wohnt tlw. seit 2010 immer mal wieder in der WHG, ist aber erst seit 03/2014 offiziell dort gemeldet. Zählt nur die offizielle Anmeldung oder kann A einfach sagen: B wohnt seit 2010 schon hier und zahlt auch. Und nur ein Beitrag pro WHG ist zulässig??

Person A würde gerne auf den Bescheid antworten und ist sich nicht ganz sicher was sie schreiben soll?

Muss es ein Widerspruch sein?  Oder genügt:  Über den Bescheid ist Person A sehr überrascht da sie sich nie beim BS angemeldet hat. Auch hat sie bisher nie Post erhalten - was auch vollkommen normal ist das Person B ja bereits angemeldet ist.

Reicht das? 

Falls es Beiträge gibt die hierrauf eine Antwort liefern freut Person A sich auch auf den Link dorthin - Person A konnte nicht so recht etwas passendes finden.

Vielen Dank.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2014, 20:31 von Uwe«

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A sollte verinnerlichen, dass pro Wohnung nur ein Beitrag fällig ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sie sich nicht beim BS melden würde.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

T
  • Beiträge: 2
Aber A hat ja nach offiziellem Meldestand bis zum 01.08.2013 dort alleine gewohnt. Erst dann kam der schon angemeldete B hinzu. 

Wenn A nicht auf den Beitragsbescheid reagiert kommt es doch dann zum GV oder nicht?  Auf den Bescheid nicht reagieren innerhalb von 4 Wochen wird immer abgeraten wenn ich das richtig gelesen habe.

Also wäre es wohl am besten, wenn A sich meldet und die Forderungen widerruft, da B ja schon angemeldeter Zahler ist?!


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