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Autor Thema: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"  (Gelesen 89834 mal)

G
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Das mit den Auskünften von Dritten ab 500 Euro wird der Gerichtsvollzieher wohl ohnehin in den seltensten Fällen machen. Die Vermögensauskunft muß man ja an Eides Statt abgeben. Insofern geht dann wohl in den meisten Fällen der GV davon aus, daß man dabei auch die Wahrheit angegeben hat.


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p
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das Gesetz wäre der Rundfunkstaatsvertrag als gemeinsames Landesrecht.

Aha:https://dejure.org/#nachRechtsgebieten
Irgendwie kann ich dort jedenfalls nichts finden. :o


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G
  • Beiträge: 84
Da mußt du bei den Gesetzen der einzelnen Länder gucken.

Zitat Wiki:

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist zunächst, wie der Begriff „Staatsvertrag“ sagt, ein zwischen Staaten, hier den Bundesländern, geschlossener Vertrag. Seine Regelungen erhalten Gesetzeskraft mit unmittelbarer Geltungswirkung gegenüber den Bürgern durch Zustimmungsgesetze oder Zustimmungsbeschlüsse der Landesparlamente. Der zwischen allen Bundesländern abgeschlossene Rundfunkstaatsvertrag enthält somit bundeseinheitlich geltendes materielles Landesrecht. Als Landesgesetz steht er auf derselben normhierarchischen Stufe wie das BayMG[2]. Nach dieser wohl noch herrschenden traditionellen Auffassung der Gleichrangigkeit staatsvertraglichen und sonstigen einfachgesetzlichen Landesrechts würde das jeweils speziellere dem allgemeineren und das jüngere dem älteren Gesetz vorgehen. Jüngeres staatsvertragswidriges Landesrecht würde nach dieser Auffassung zwar Ansprüche der Staatsvertragsparteien gegeneinander auslösen, aber die Geltung des staatsvertragswidrigen einfachen Landesgesetzes nicht in Frage stellen. In der neueren juristischen Literatur mehren sich allerdings Befürworter einer normhierarchischen Aufwertung staatsvertraglichen Landesrechts über (einfache) Landesgesetze[3]. Im Streit um den Frequenzwechsel von BR Klassik und BR Puls[4] hat der VPRT ein Rechtsgutachten des Leipziger Rundfunkrechtlers Christoph Degenhart vorgelegt, der einen Vorrang des Staatsvertragsrechts aus dem Grundsatz "pacta sunt servanda" ableiten will[5].


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2014, 09:41 von Gucky«

V
  • Beiträge: 67
Also grundsätzlich ist zu raten, wenn es bereits schon soweit gekommen ist, versuchen sich mit denen gütlich zu einigen. Ratenzahlungen vereinbaren mit dem Hinweis, daß man eben nur Summe X zur Verfügung hat.

Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.

Einen Eintrag in der Schufa kann es nicht geben! Weder die ÖR sind da Mitglied noch hat man eine Schufa-Klausel unterschrieben.

Wenn man diesem Thread glauben darf, hat der TE gleich die Ladung zur Abgabe der Vermögensuaskunft bekommen. Gerichtsvollzieher etc. wurden umgangen. Dann ist es ganz schnell soweit.

Okay, mal anders formuliert:

Die Person erhält besagte Einladung (Vorladung ist Mumptiz, da Vorladungen nur Richter oder Staatsanwälte veranlassen dürfen) und die Person nimmt diesen Termin wahr. Sie nimmt allerdings nicht die geforderten Unterlagen mit, da ja nicht bestritten wird, daß man die Forderung zahlen kann, sondern ganz einfach den Forderungsbetrag in bar. Dieses Geld zeigt man dort vor, um nachzuweisen, daß man es zahlen könnte. Man merkt dann aber an, daß man es grundsätzlich zahlen will, aber nicht zahlen wird, weil eben hier kein ordentliches Vollstreckungsverfahren geführt wurde und die Rechtmäßigkeit der Forderung weiterhin angezweifelt wird. Dann geht man wieder.

Was passiert dann?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2014, 03:39 von Bürger«

T
  • Beiträge: 46
"Vermögensauskunft" wenn ich das schon höre!
Die bekommen von mir die Auskunft, dass ich sehr vermögend bin und selbstverständlich zahlungswillig und zahlungsfähig.

Aber als Bürger dieses Rechtsstaates darf man doch den Anspruch an eine Wahrung aller Formalien haben.
Und genau daran hapert es nunmal.

Daher bin ich als vermögender, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Bürger leider außerstande an mich gestellte Forderungen zu begleichen, wenn die Grundlage (der angebliche Bescheid) noch nicht einmal den Formalitäten entspricht. (Zustellung als auch Form).



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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.
Einen Eintrag in der Schufa kann es nicht geben! Weder die ÖR sind da Mitglied noch hat man eine Schufa-Klausel unterschrieben.

...der Konsequenzen von "Vermögensauskunft abgeben", "Eintrag ins Schuldnerverzeichnis" etc. sollten sich Personen XYZ generell bewusst sein bzw. werden.

Die Suchfunktion des Forums liefert zu "Schuldnerverzeichnis"
einen sehr interessanten Thread mit reichlich
Infos zu Zwangsvollstreckung, GV-Termin, Vermögensauskunft, Schufa, Schuldnerverzeichnis, etc. ...
...und deren Folgen bzw. unter Umständen evtl. mögliche Rechtsmittel dagegen:

Post vom Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9119.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html


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s
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Ein Kommentar, der eigentlich nichts zur Lösung Deines Falles beiträgt erlaube ich mir: Ich muss echt sagen, so langsam hat die ganze GEZ Geschichte einen echten Unterhaltungswert. Die Drohung mit Gefängnis ist schon ein starkes Stück. Ich möchte gerne den Richter kennenlernen, der den Gefängnisaufenthalt eigenhändig unterschreibt.

An den fiktiven Richter: Bitte denken Sie an BGB §63. Sie machen sich mit ihrer Unterschrift persönlich dafür verantwortlich.

wollte diesen §63 nachlesen, doch da steht §§ 61 - 63 weggefallen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2014, 18:15 von Bürger«

P
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Wollte mich hier einklinken, da Person B eine ähnliche "Laufbahn" hinter sich hat. In seinem Fall allerdings mit dem SWR.

In Kürze: Person B hat ab dem 01.01.2013 aufgehört die Betragszahlungen zu leisten und diesen einige male Widersprochen, bis der Widerspruchsbescheid einige Monate später dann doch ankam. Mit diesem Widerspruchsbescheid ist Person B dann zum zuständigen Verfassungsgericht Freiburg (im folgenden kurz VG) und hat eine Klage gegen den SWR eingereicht.

Der SWR antwortete dem VG und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt, die Klage läuft allerdings weiterhin, es existiert auch ein Aktenzeichen.

Was Person B zu diesem Thread bringt: Am 30.09.2014 kam dann ein Brief vom Gerichtsvollzieher (im folgenden kurz GV). Person B hat dann einen Termin bei diesem gemacht und sich etwas vorbereitet, da bereits hier auf den Beschluss des LG Tübingen hingewiesen wurde.

Die Erfahrungen von Person B beim GV waren folgende: Der GV hat erstmal damit angefangen Person B zu belehren dass eine Zahlung erfolgen MUSS und man da nicht drumherum kommt, dass eine Ratenzahlung zusätzliche Kosten von ca. 5€/Zahlung mit sich bringt, etc. bis Person B gemeint hat dass man die Zahlungsgespräche erstmal überspringen kann da das Vollstreckungsersuchen des SWR nicht gültig ist. Daraufhin ist der VG stutzig geworden, wollte den Bescheid des LG Tübingen nicht sehen bis Person B darauf bestanden hat dass der GV es sich anschaut. Während des Lesens ist ist der GV immer wieder zustimmend gemurmelt und am ende des Schreibens war er gleicher Meinung wie Person B. Er meinte allerdings, dass er dem selber nicht widersprechen kann, das müsse Person B beim zuständigen Gericht selber tun. Er setzt aber die Vollziehung bis zum 03.11.2014 aus.

Person B war dann beim zuständigen Amtsgericht und nun wird es kompliziert: Die Frau beim Amtsgericht hat allerdings auch gesagt dass sie dem nicht Widersprechen kann, Person B kann allerdings einen "Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung" stellen. Und evtl. beim VG Freiburg um Rechtsschutz in der Vollstreckungssache bitten.

Mittlerweile hat Person B einen Brief von VG Freiburg gekriegt, wo gefragt wird ob der aktuelle Fall pausiert werden kann, bis ein ähnlicher Fall (Az. 2 K 1446/13) zum Abschluß kommt. Diesem hat Person B zugestimmt und auch der SWR. Bei der Antwort des SWR stand allerdings folgender Absatz:
Zitat
Zur Klarstellung möchten wir den Kläger darauf hinweisen, dass ein Ruhen des vorliegenden Gerichtlichen Verfahrens nur zur Folge hat, dass die Entscheidung zurückgestellt wird bis das Parallelverfahren eine Entscheidung trifft. Das Ruhen hat nicht zur Konsequenz dass die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde. Nach Beschluss des VG vom 04.07.2014 (s.o.) in einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der angefochtene Bescheid zulässigerweise einstweilen Vollzogen werden.

Somit stellen sich Person B folgende Fragen:
  • Was ist denn bitte ein "Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung", was macht er und wie sieht sowas aus?
  • Wie kann es sein dass ein Bescheid vollzogen wird, obwohl ein Gerichtsverfahren wegen genau diesem Bescheid noch läuft? Dürfen die das?
  • Kann Person B jetzt beim VG Freiburg um Eilrechtsschutz in dieser Sache bitten, obwohl dieser im im Juli abgelehnt wurde?

Person B bedankt sich schon mal für die großartige Hilfe die sie hier erfahren hat!


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Wie ich dir schon per PM schrieb, hätte Person B mit dem Vollstreckungsersuchen zum VG Freiburg maschieren müssen, dort den Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, weil dort ja deren Klage läuft. Hat Person B dem GV denn nicht gesagt, daß sie eine Klage am Laufen hat? Genau deshalb beruft sich der SWR jetzt auf die Vollstreckung der Beiträge.

Zitat
Zur Klarstellung möchten wir den Kläger darauf hinweisen, dass ein Ruhen des vorliegenden Gerichtlichen Verfahrens nur zur Folge hat, dass die Entscheidung zurückgestellt wird bis das Parallelverfahren eine Entscheidung trifft. Das Ruhen hat nicht zur Konsequenz dass die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde. Nach Beschluss des VG vom 04.07.2014 (s.o.) in einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der angefochtene Bescheid zulässigerweise einstweilen Vollzogen werden.


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Na weil laut des Gerichtsvollziehers Person B das ganze auch im Amtsgericht hätte machen können. Hat Person B aber wegen deren tollen Öffnungszeiten erst vor kurzem geschafft und dem ist wohl nicht so... Also muss das jetzt eiligst geschehen, Person B ist sich aber nicht ganz im klaren wie das Ganze formuliert werden soll.  :-\


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Meines Erachtens 2 verschiedene Sachen im Fall von Person B.

1. Das Klageverfahren, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide richtet, hat wohl prinzipiell keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung des Verwaltungsakts, vgl. § 80 VwGO

Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

Hier gilt wohl insbesondere § 69 AO

Zitat
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen.

...

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen

(Vgl. auch § 361 AO und wieder § 80 VwGO:)

Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Das ist offenbar nicht geschehen, da das Gericht, wie im Schreiben vom 4.7. mitgeteilt, nicht davon ausgeht, dass die Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolgs größer ist als die eines -misserfolgs.


2. Die Unzulässigkeit des vorgelegten Vollstreckungsersuchens aus den bekannten Gründen.

In Bezug auf die Eintragungsanordnung gilt wohl § 882d ZPO

Zitat
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

Soweit ich es verstehe, würde eine Aussetzung der Eintragungsanordnung bedeuten, dass vorläufig keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis stattfindet, vgl. § 882c Abs. 1 ZPO.

Gegen eine solche Eintragung hat sich offenbar die betroffene Person im Fall Nagold/Tübingen gewendet, vgl.

Zitat
9 Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.

10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.

_______________________________________________________________


Darüber hinaus (evtl. für später und auch für andere Fälle):

Es scheint mir, als würde eine Aussetzung der Eintragungsanordnung nicht die anderen Möglichkeiten und Aufgaben des GV - wie etwa Pfändung - berühren.

Die entsprechenden Möglichkeiten und Aufgaben sind niedergelegt in § 802 ZPO

Zitat
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

 1.  eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
 2.  eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
 3.  Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
 4.  die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
 5.  eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Wichtig daher aus meiner Sicht: Der Bezug auf § 802 Abs. 2 ZPO:

Zitat
Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung

Hiergegen sollte sich wohl das weitere Vorgehen richten. Die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor. Ein Vorgehen gegen das formal fehlerhafte Vollstreckungsersuchen wäre wohl im Sinne des § 766 ZPO in Verbindung mit § 732 ZPO vorzunehmen.

§ 766 ZPO

Zitat
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

§ 732 ZPO

Zitat
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2014, 14:03 von leonardodavinci«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

K
  • Beiträge: 234
leonardodavinci hat das ja schon ausführlich dargestellt, welche § in Betracht kommen könnten. Da Person A ja gegen das Vollstreckungsersuchen nach Vorlage von Urteil Tübingen http://openjur.de/u/708173.html vorgehen will (dem VG liegt dieses Urteil bestimmt schon vor oder hat zumindest Kenntnis davon), könnte A jetzt mit der Kopie zur Niederschrift zum VG Freiburg fahren.

Eigentlich könnte A sämtliche § aus dem Urteil übernehmen.

Unter Nr. 8:
Zitat
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.

Diese sind wohl die § von der die Gegenseite spricht. Anträge werden wohl diesbezüglich gestellt oder wurden schon gestellt.

Unter Nr.16:
Zitat
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

Unter Nr. 18:
Zitat
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

Unter Nr. 19a:
Zitat
Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen.

Unter 20b:
Zitat
Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.

Unter 21c:
Zitat
Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

Das könnte Person A im Antrag zur Niederschrift stellen, wobei höchstwahrscheinlich die Geschäftsstelle des VG´s bei der richtigen Formulierung behilflich ist. Dazu die Kopie des Urteils Tübingen an den Antrag anhängen! ;)

Keine Gewähr, ob das so geht. Wäre ich A würde ich das so machen! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2014, 19:01 von Bürger«

  • Beiträge: 285
Siegel und Unterschrift wegen nicht automatischer Erstellung greift wohl eher nicht, denn:

Zitat
Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre.

Dazu nochmal die ganze Rn. 20 des Urteils lesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2014, 16:10 von leonardodavinci«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

  • Beiträge: 285
In einer der vielen Facebookgruppen gegen den Zwangsbeitrag berichtet jemand, dass er unter Berufung auf das Tübingenurteil beim AG Bayreuth erreicht hat, dass die Eintragungsanordnung ins zentrale Schuldnerverzeichnis einstweilen ausgesetzt wird.

Interessant hier, dass als Gläubigerin ARD, ZDF, DRadio Beitragsservice und als Bevollmächtigte der BR aufgeführt sind.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2014, 05:07 von Bürger«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

P
  • Beiträge: 31
Vielen Dank für die Anregungen, hoffentlich wird das bei Person A auch so sein, diese hat nun einen Antrag auf einstweilige Aussetzen der Eintragungsanordnung gestellt und auch einen Widerspruch bei beim VG Freiburg. Person A hofft alles richtig gemacht zu haben.

Heute läuft allerdings die Fristverlängerung des Gerichtsvollziehers gegen Person A aus, diese wird sich später mit ihm in Verbindung setzen und schauen was er dazu noch sagt.
Person A weiß allerdings nicht wirklich wie sie er argumentieren kann, auf Entscheid des VG warten?

Hier ist übrigens ein sehr interessantes Video wie man auf einen Vollstreckungsbeamten reagiert, immer schön sachlich bleiben: ***
Also der Beamte bei Person A war viel selbstbewusster als der da, dem haben die ja total den Wind aus den Segeln genommen... Zumal die 3 gegen einen waren... ;)
Und die Frage mit den Enkeln ist göttlich, dass sollte man wirklich jeden von den Typen fragen, dann überlegen die vielleicht mal was die da so tun...


***Edit Bürger:
Link gelöscht, da nicht erwünscht/ auf irreführenden Grundlagen beruhend.
Weitere Hinweise u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2014, 10:33 von Bürger«

 
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