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Autor Thema: Mahnung Erhalten  (Gelesen 14545 mal)

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Re: Mahnung Erhalten
#15: 13. August 2014, 03:56
Person A in der gleichen Situation wie SgameX
A hat leider versäumt, den Widerspruch einzulegen gegen die Rechtsbehelfsbelehrung :(
(stand klein auf der Rückseite, das sah für A aus wie alle anderen Schreiben vorher...)
Kann A jetzt überhaupt noch was machen?

Steht doch alles schon weiter oben im Thread - u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10603.msg72531.html#msg72531

Bitte auch mal lesen. Danke :police:

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. auch unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

...und vorsorglich auch schon mal mit der Suchfunktion des Forums vertraut machen.
Person A könnte diese noch mehrfach gebrauchen... ;)


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Re: Mahnung Erhalten
#16: 13. August 2014, 09:06
Was ist denn jetzt wenn Person a den Beitragsbescheid bekommen hat,
gegen diesen widersprochen hat und dann ein Schreiben vom BS erhalten hat,
indem geschrieben ist, dass die Gründe nicht akzeptiert werden.
Person a wäre die erste, deren Gründe akzeptiert werden.   :laugh:
Darüber entscheidet aber letztendlich das VG, nicht der BS!
Sofern Person a dem Bescheid widersprochen hat, gilt es, den Widerspruchsbescheid abzuwarten und dann Klage einzureichen.
Alle zwischenzeitlichen Schreiben, mit Ausnahmen weiterer Bescheide, sind zu ignorieren.

Die Gründe von A wurden eben LEIDER NICHT akzeptiert.

Das Schreiben, worauf sich A bezieht ist hat den Titel Rundfunkbeitrag.
Und Geht damit los,
vielen Dank für ihre Email [es war ein einschreiben mit Rückschein], sie reklamieren unseren Beitragsbescheid und geben an, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei….
Jetzt kann also A die Mahnung ignorieren und  auf einen zweiten Beitragsbescheid warten? Bislang hat A nämlich nur einen Beitragsbescheid erhalten und nur ein Mal per Einschreiben auf diesen geantwortet. Also richtige Reihenfolge wäre jetzt abwarten bis zum kommenden Beitragsbescheid und diesem wiederum wiedersprechen?


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Re: Mahnung Erhalten
#17: 13. August 2014, 09:24
Genau so. Und bei jedem Widerspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.


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Re: Mahnung Erhalten
#18: 13. August 2014, 09:28

Die Gründe von A wurden eben LEIDER NICHT akzeptiert.

Schrieb ich ja, Person A wäre die erste...

Jetzt kann also A die Mahnung ignorieren und  auf einen zweiten Beitragsbescheid warten? Bislang hat A nämlich nur einen Beitragsbescheid erhalten und nur ein Mal per Einschreiben auf diesen geantwortet. Also richtige Reihenfolge wäre jetzt abwarten bis zum kommenden Beitragsbescheid und diesem wiederum wiedersprechen?

Es werden weitere Zahlungsaufforderungen (die verschicken interessanterweise keine Rechnungen, was aber für einen BEITRAG eigentlich üblich wäre) und sogar Mahnungen kommen, Briefe, in denen der Widerspruch von Person A als nicht haltbarer, aus dem Internet heruntergeladener gequirlter Quatsch (nur etwas juristischer formuliert) bezeichnet wird und mit etwas Glück auch noch ein Schreiben der LRA, wie toll doch ihr Programm ist, wenn man sich nur mal etwas intensiver damit beschäftigt.   ;D

Relevant und wichtig ist nur der nächste BEITRAGSBESCHEID, davon kommen sicher noch einige, es sei denn, die haben es jetzt eiliger mit dem Versenden des WIDERSPRUCHSBESCHEID. Gegen erstere weiter Widerspruch erheben, gegen letzteren Klage einreichen, dabei überlegen, einen Anwalt zu konsultieren, der das Ganze auf 2 kräftige Beine stellt.

Und nicht mehr länger das Steuerargument benutzen, sonst könnte es tatsächlich passieren, daß die Klage vor dem VG gar nicht mehr zugelassen wird.


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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Re: Mahnung Erhalten
#19: 13. August 2014, 09:40
Man sollte eine Klage immer auf alle in Frage kommenen Gründe stützen, das fängt bei den Formalien des Bescheides nach VerwVerfG an, formelle, materielle Grundgesetzverstöße, Ermessensfehler der Behörde (z.B. Härtefall), ganz wichtig: Darstellung der persönlichen Betroffenheit hinsichtlich der Grundrechtsverstöße ...

Das Steuerargument würde ich immer noch mit anführen, dies führt im Übrigen auch nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern höchstens zur Unbegründetheit - wenn der Richter der Rechtsauffassung des Bayer.VerfGH folgt. (Zumal die Frage durch die Regelung im Grundgesetz zu entscheiden ist und dafür sind die Landesverf.GH gar nicht zuständig sondern das BundesVerfG). Unzulässig ist eine Klage (oder ein Widerspruch) wenn die Frist versäumt wurde oder der Rechtsbehelf nicht unterschrieben wurde.

Beim Widerspruch kommt es noch nicht so sehr auf die Inhalte der Begründung an, da kann man in der Klage noch munter nachlegen.


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Re: Mahnung Erhalten
#20: 13. August 2014, 21:46
Person A in der gleichen Situation wie SgameX
A hat leider versäumt, den Widerspruch einzulegen gegen die Rechtsbehelfsbelehrung :(
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Okay, danke. Person A könnte also an den BS schreiben, dass er keinen Beitragsbescheid erhalten hat.

Person A sieht gerade in seinen Unterlagen, dass er sogar zwei Beitragsbescheide übersehen hat, einen im Juni und einen im Juli.
Diese kamen als normale Briefe, genau wie die aktuelle Mahnung.

Wäre das wirklich glaubwürdig und clever von Person A, jetzt auf die Mahnung zu antworten und zu sagen, dass man die beiden Beitragsbescheide nicht erhalten hat?
Person A würde damit auch zum ersten Mal überhaupt auf ein Schreiben reagieren...

Kann Person A nicht einfach auf das Schreiben vom Gerichtsvollzieher warten und dann sagen, dass kein Beitragsbescheid nachweislich zugestellt wurde? Hat das schon jemand gemacht oder ist das zu riskant?


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Re: Mahnung Erhalten
#21: 13. August 2014, 22:00
Es ist glaubwürdiger, 2 Briefe nicht erhalten zu haben als 3 - wenn auf die Mahnung nicht reagiert wird. Deshalb kann es Sinn machen, bereits auf die Mahnung zu reagieren.

Falls das ignoriert wird, kann man den GV zusätzlich darauf hinweisen, dass dem BS sogar bekannt ist, dass keine Bescheide zugestellt wurden. ;)


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Re: Mahnung Erhalten
#22: 14. August 2014, 09:09
Hallo!

Ich steig hier auch mal mit ein:
Person X hat fast genau das gleiche Schreiben/Mahnung erhalten wie Person A (nur der Betrag weicht etwas ab)

Bei X ist es aber so, dass sie am 01.06.2014 überhaupt keinen Brief /Beitragsbescheid erhalten hat. Eine Rechtsbelehrung ist auf der aktuellen Schreiben auch nicht vorhanden.

Soweit ich dies jetzt verstanden habe wäre es für Person X schon sinnvoll drauf zu reagieren, da auch bei nicht berechtigter Mahnung eine Nicht-Reaktion diese rechtswirksam werden lässt.

Person X legt also Widerspruch ein und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, korrekt? Danke!

Mahnung Vorderseite:
http://3.bp.blogspot.com/-iPAK46iBY9Q/U-xgAclcC1I/AAAAAAAAGdA/93-Qd1OhuiY/s1600/gez-1.jpg

Rückseite:
http://3.bp.blogspot.com/-H71xjfvEgf8/U-xgA_c857I/AAAAAAAAGdE/1YfGjUV5Ric/s1600/gez-2.jpg


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Re: Mahnung Erhalten
#23: 14. August 2014, 09:29
Person X legt also Widerspruch ein und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, korrekt?

Das würde mich auch interessieren.

Ich hätte jetzt gedacht, Person A schreibt einfach an den BS, bisher keine Briefe erhalten zu haben.
Und Widerspruch+Antrag auf Aussetzung kommen erst später, wenn Person A die Beitragsbescheide nachweislich zugestellt wurden. Oder?


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Re: Mahnung Erhalten
#24: 15. August 2014, 18:01
Person X legt also Widerspruch ein und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, korrekt?
Das würde mich auch interessieren.
Ich hätte jetzt gedacht, Person A schreibt einfach an den BS, bisher keine Briefe erhalten zu haben.
Und Widerspruch+Antrag auf Aussetzung kommen erst später, wenn Person A die Beitragsbescheide nachweislich zugestellt wurden. Oder?
Plakativ und laienhaft gedacht und ausgedrückt:
Wenn auf einem Schreiben keine Rechsbehelfsbelehrung steht, gibt es augenscheinlich keinen (ersichtlichen) Rechtsbehelf dagegen...

...insofern würde es sich bei einer "Antwort" auf eine "Mahnung" ohne "Rechtsbehelfsbelehrung" vermutlich auch eher nur um eine Art simple "Kontaktaufnahme" handeln, mit dem erstaunten Hinweis, dass doch ein "rechtsmittelfähiger Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung noch gar nicht vorliege".

Inwiefern Person A-Z dieses Schreiben damit verbindet - ungeachtet dessen, dass eigentlich kein "Rechtsbehelf" gegen die "Mahnung" zu existieren scheint - dennoch gleich "vorsorglich Widerspruch gegen den angeblich zugestellten Bescheid einzulegen und ebenso vorsorglich gleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen" bliebe wohl eher der Abwägung von Person A-Z vorbehalten... ;)
Meines Erachtens nach gäbe es hierfür aber eigentlich keinen Anlass.

Moge doch der Beitragsservice bitte den offiziellen, rechtsmittelfähigen Bescheid einfach zustellen... ;)


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Re: Mahnung Erhalten
#25: 15. August 2014, 18:42
Irgendwie war PersonX nachweislich auch nicht da, und siehe da, hat doch PersonX doch möglicherweise auch so eine Mahnung bekommen, da heute der 15.08.2014 ist war die Wahrscheinlichkeit groß das PersonX diese auch erst heute erhalten hat. Die Mahnung selbst sieht möglicherweise fast genauso aus, wie bei @PersonXYZ mit dem Unterschied, der Mahnbetrag beläuft sich wahrscheinlich statt 6,50 auf 7,67 und der Satz nach " ...zu Ihren Lasten." also "Zuständig ist Stadt Erfurt - Stadtkasse", der ist vielleicht nicht vorhanden, dass liegt vielleicht aber daran, dass Person X möglicherweise auch nicht in Erfurt wohnt ;-), naja.

Nach bisherigen allgemeinem Informationsstand war es so, dass wenn gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, und auch Aussetzung beantragt bis zum Tag X vor Gericht, aber noch nicht der Widerspruchsbescheid erstellt wurde, sondern nur dieses Infoschreiben, welches dem Nachweis zuträglich ist, dass der Widerspruch angekommen war, dann war es ja so, dass behauptet wird, dass ja trotzdem zu zahlen wäre, weil es ja öffentliche Abgaben seien, nun da PersonX dass ja genau auch anders sieht und auch wegen der Höhe in dem Widerspruch dieser Thematik zum Ausdruck bringt wird PersonX auf diese Mahnung mal gelassen gar nichts machen. Sollte also jetzt das Ganze zu einer Vollstreckung weiter gereicht werden, wird PersonX wohl wieder reagieren. -> Falls irgendwer folgen konnte, und da jetzt andere Meinung wäre, dass PersonX jetzt doch auf die Mahnung irgendwas schreiben sollte dann poste er doch eine Antwort.

Und ohne richtige Rechtsbelehrung kann aus Sicht von PersonX gar keine Frist ablaufen.


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B
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Re: Mahnung Erhalten
#26: 19. August 2014, 02:14
Auch Person XYZ hat irgendwann im Juni ein Schreiben samt Rechtshilfsbelehrung erhalten und diesen zum Anlass genommen, die verzweifrelte Kontaktaufnahme erst mals zu erwiedern. Mit einem nett gemeinten Wiederspruchsschreiben.

Dieser wurde nur mit einem verblümten Hilfeschrei quittiert, wie schlecht es der Welt und Deutschland (Und wer denkt an die Kinder?!) ohne dem Beitragsservice ginge.

Dieser trug den Titel "Rundfunkbeitrag" udn ging Ende Juli ein. Allerdings enthält diese keinerlei erkennbaren Bezug bzw. Antwort bzw. Ablehnung der Widerspruchs-Punkte von XYZ.

Nun erreichte vor rund 2 Wochen eine Mahnung mit 5,11 € Mahngebühren.

Die Rückseite zierte die Über-Überschrift "Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrages"

mit den Unterpunkten

"Rundfunkstaatsvertrag (RBStV)

"Rundfunkfinanzierungstaatsvertrag (RFinStV)"

"Rechtsgrundlagen für Mahngebühren, Auslagen und Porti"


Des Weiteren noch Hinweise, was eine Zwangsvollstreckung bedeutet/bedeuten könnte.



Ist jetzt die Stunde einer Klage gekommen?



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Re: Mahnung Erhalten
#27: 19. August 2014, 03:27
Nein, soweit ich das beurteilen kann fehlt im ersten Schreiben, welches als Antort auf den Widerspruch folgte das Wort Widerspruchsbescheid und eine Rechtsbelehrung, welche ausdrücklich eine Frist enthält, in welcher Klage zu erheben sei.

Die Mahnung an sich, stellt jetzt eine Drohung dar. Wurde Aussetzung beantragt? Wenn ja, dann warten bis eine Mahnung vom Gericht oder Kontakt durch einen Gerichtsvollzieher folgt oder ähnlich folgt. Diese enthalten dann hoffentlich eine Rechtsbelehrung, welche anzeigt, was wie wann zu tun wäre. Erst auf das ist soweit zu reagieren, dass auf die fehlende Bescheidung der Aussetzung hingewiesen wird, usw. Spätestens dann kann auch Klage erhoben werden. Mit Klageerhebung kann das Verlangen den Bescheid zu begleichen zu nächst bis Abschluss einer Klage gestoppt werden.

Wurde keine Aussetzung beantragt, folgen auch diese Mahnungen. Wenn nicht gezahlt wird, weil dieses Konstrukt ja einräumt, dass weil es ein Verwaltungsakt ist, und es um "öffentliche" Aufgaben geht ja dennoch gezahlt werden muss, ... bla bla, bleibt halt auch nur abzuwarten auf "Gelben Brief" Post vom Volstreckungsgericht oder GV und dann die entsprechende Reaktion.

Wenn ich es richtig verstehe, dann sind Zwangsvollstreckungen oder Zwangsmaßnahmen auch an gewisse Formvorschriften gebunden, werden diese nicht eingehalten kann bereits formal dagegen vorgegangen werden. Z.B. wenn irgendwelche Angaben fehlen ;-) oder unzureichend benannt sind.

Grundsätzlich empfehle ich dazu diesen Link
http://www.rechtslexikon-online.de/Androhung_des_Zwangsmittels.html


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Re: Mahnung Erhalten
#28: 19. August 2014, 09:58
Danke für den Link, direkt gespeichert!

Ganz besonders interessant finde ich auch:
http://www.rechtslexikon-online.de/Zustellung_im_Verwaltungsrecht.html

"Im Verwaltungsrecht wird grundsätzlich zwei Zustellungsformen unterschieden:
 •Zustellung durch die Post (§§ 3 - 4 VwZG)
 •Zustellung durch die Behörde (§§ 5 - 6 ZPO)
 
Die Zustellung durch die Post kann entweder mit Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen."

Klar und deutlich! Bescheide per Infobrief sind nicht zulässig.


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Re: Mahnung Erhalten
#29: 19. August 2014, 23:53
Nein, soweit ich das beurteilen kann fehlt im ersten Schreiben, welches als Antort auf den Widerspruch folgte das Wort Widerspruchsbescheid und eine Rechtsbelehrung, welche ausdrücklich eine Frist enthält, in welcher Klage zu erheben sei.

Die Mahnung an sich, stellt jetzt eine Drohung dar. Wurde Aussetzung beantragt? Wenn ja, dann warten bis eine Mahnung vom Gericht oder Kontakt durch einen Gerichtsvollzieher folgt oder ähnlich folgt.

(...)


Aussetzung wurde innerhalb meines Widerspruchs beantragt und nach § 80 (4) VwGO argumentiert.

Danke!


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