Da gebe ich Carina Recht. Hier werden Hörfunk und Fernsehen zu einer Veranstaltung zusammengefasst: zwecks leichterer Begründung der Notwendigkeit der Finanzierung durch eine Gemeinlast, genannt "Rundfunk-Beitrag.
Hierzu einige Fakten:
1. Kann kein Mensch Hörfunk und Fernsehen gleichzeitig nutzen, es geht IMMER nur eines!
2. Kann Hörfunk durchaus als eine Notwendigkeit der Information (z.B. im Katastrophen-Fall) betrachtet werden, "Fernsehen" dagegen nicht, denn der Anteil der "Unterhaltungssendungen" überwiegt den Anteil von "Informations- oder Bildungssendungen" bei weitem.
3. Das Medium Fernsehen mit seinen TV-Sendungen dient in der gegenwärtigen Ausgestaltung mehrheitlich der Unterhaltung, und diese IST und kann nur "Privatsache" sein. Erst Recht, wenn es sich dabei um Trivial-Unterhaltung wie Koch-Shows oder Telenovelas usw. handelt. Fazit: der ÖRR ist ein Unterhaltungsunternehmen, nichts weiter.
4. Eine Zwangsalimentierung der ÖRR-TV-Sendungen stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privat-Autonomie und somit faktisch eine Enteignung derjenigen Bürger dar, die zu diesem Medium keinerlei Bezug haben oder haben wollen. In diesem Zusammenhang sind auch die Tochterfirmen des ÖRR zu zählen, welche als GmbH de facto Firmen sind welch mit dem ÖRR in selbstverständlicher Geschäftsbeziehung stehen. Dass führt somit zur Subventionierung einer Geschäftsform die durchaus Gewinne abwirft, welche jedoch nur deshalb gemacht werden können, weil ein "Rundfunk-Beitrag" per Gesetz eingetrieben wird. Das öffnet Küngeleien Tür und Tor. Erst Recht, weil Geschäftsberichte von Firmen (GmbH) NICHT veröffentlicht werden müssen. Alles in allem fehlt hier eine wirksame Transparenz, beginnend mit den Gehältern und Altersversorgungen von Beschäftigten des ÖRR, die Höhe Aufwandentschädigungszahlungen, die Kosten der Verwaltung, Kosten der Programme, Kosten für Sportrechte, usw.. Man erinnere sich, dass der ÖRR eine Anstalt des Öffentlichen Rechts und somit quasi "Volkseigentum" ist! Alleine dieser Umstand rechtfertigt, dass die Miteigentümer wissen sollten was mit Ihrem Eigentum geschieht, welche Kosten und welche Gewinne entstehen, usw..
5. Es müssen Befreiungsumstände gelten, wenn TV-Sendungen (die ja vorwiegend zur "Unterhaltung") dienen, nach dem Giesskannenprinzip einer Abgabe alimentiert werden sollen. Erst Recht dann, wenn dies auch durch den Gutachter Prof. Kirchhof, dessen Gutachten ja zur Einführung des Rundfunkbeitrags führte erkannt wurde, dessen Vorbehalte jedoch durch den Gesetzgeber nicht vorsätzlich berücksichtigt wurden. Daraus folgt notwendigerweise, dass bei einer Nicht-Beachtung wichtiger Teile eines Gutachtens welches zu einem Gesetz führt, dass Gesetz von vorneherein fehlerhaft verfasst und somit ungültig wird.
6. Das BVG hat im Mai 2014 den Einfluss von Politikern im Bereich des ÖRR moniert - aufgrund einer Klage, die vor über drei Jahren eingereicht wurde. Allgemeiner Tenor: der ÖRR in Deutschland darf nicht zu einem Staatsfunk werden. Hier muss entgegnet werden, dass mit Einführung des Rundfunkbeitrags ab dem 01.01.2013, welcher aufgrund eines gesetzlichen Zwangs, dem Rundfunkbeitragsgesetz, der ÖRR in Deutschland sehr wohl zu einem Staatsfunk mit staatlich sanktionierter Alimentierung per Zwangsbeitrag, jedoch ohne Verpflichtung zur Abnahme oder Rezipienz, gemacht wurde. Insoweit sollte darüber nachgedacht werden, den ÖRR aus Steuern zu finanzieren, die nach sozialer Leistungsfähigkeit zu entrichten sind. Der Einwand der ÖRR wegen fehlender "staatsferne" ist zu vernachlässigen, denn bei der Kirchensteuer funktionieren Einzug und Weitergabe auch.
7. Der ÖRR ist zu einem medialen Wasserkopf mit Selbstbedienungsmentalität geworden. Beweis: er bildet eine eigene Lobby, welche aufgrund eines einzigen Gutachtens den Gesetzgeber dazu bringt ein Gesetz zu erlassen welches die Bürger sozial erdrosselt. Es fliessen exorbitante Gehälter und Altersversorgungen, welche nicht mit dem Prinzip von Sparsamkeit und Sorgfalt in Einklang stehen oder begründet werden können, und somit auch mit der artgerechten und funktionsfähigen Ausgestaltung des ÖRR nichts mehr zu tun haben. Das gegenwärtige Ausmaß der Alimentierungen, die nichts mit der direkten funktionsfähigen Ausgestaltung des ÖRR zu tun haben, überschreitet die erträglichen Grenzen sozialer Leistungsfähigkeit der Bürger. Fazit: die Akzeptanz des ÖRR hat, ebenso wie die Vertrauenswürdigkeit der Politiker in gesetzgeberischer Funktion, irreparablen Schaden genommen.
8. Die kürzlich bekanntgewordenen Skandale bei der Manipulation von "Ranking Shows" belegen die Unglaubwürdigkeit von Inhalten der ÖR Fernsehprogramme. Wenn schon "Ranking-Shows" manipuliert werden, wie sieht es dann bei Nachrichten-Sendungen aus? Kann man den Bürgern zumuten solche Sender und Programm-Inhalte weiterhin zu finanzieren?
9. Der Gesetzgeber hat keinen Einfluss auf die Programminhalte (Prinzip der Staatsferne) und somit auch keine Kontrolle über die entstehenden Kosten von Hörfunk- und TV-Programmen, welche jedoch hauptsächliche Auslöser für die finanzielle Belastung aller Bürger sind. Allerdings hat der Gesetzgeber jedoch sehr wohl einen Einfluss auf die Art und den Umfang der Ausgestaltung des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks. Und genau hier muss endlich eine genaue umfängliche Neu-Definition erfolgen, damit der ÖRR für die Bürger sozial erträglich gestaltet werden kann! Siehe hierzu auch folgende Arbeitspapiere, deren download als PDF kostenfrei ist:
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/institut/publikationen/ap_5.php10. Eine ÖRR-Zwangsabgabe zu schaffen, die es dem Bürger nicht mehr erlaubt nach eigenem Ermessen am sozialen Leben teilzuhaben und sich so aus für ihn nach seiner sozial Leistungsfähigkeit erschwinglichen Informationsquellen frei zu informieren, statt dessen jedoch massiv in seine Handlungsfreiheit und sein Eigentumsverhältnisse eingreift, ist nicht nur einer Demokratie unwürdig, sie ist grundgesetzwidrig.
11. Die Rundfunkgebühr war nach EU-Recht und Entscheidung der EU-Kommission eine erlaubte "Alt-Beihilfe" des Staates zum ÖRR. Mit Umstellung auf den Rundfunkbeitrag, der bekannterweise für diejenigen Bürger, die nicht an der Gesamtveranstaltung "Rundfunk" partizipieren können oder wollen, unsoziale Belastungen und durchaus steuerähnliche Züge im Rahmen des Abgaben-Zwangs darstellt, kann somit keine Alt-Beihilfe geltend gemacht werden, da die Umstellung eine völlig neue Art der Finanzierung darstellt. Beweis: die auf der Teilnahme am Rundfunk basierende Rundfunkgebühr wurde als Beihilfe des Staates eingestuft, eine Überprüfung der europäischen Kommission betreffend des Rundfunkbeitrags seit dessen Einführung zum 01.01.2013 ist jedoch nie erfolgt.
12. Beitrags-Service. Der Beitragsservice zieht den Rundfunkbeitrag in der Mitte eines drei-Monats-Zeitraums ein. Im Idealfall begleicht ein Bürger somit die vergangenen anderthalb Monate, gewährt jedoch de facto ebenfalls gleichzeitig ein zinsloses Darlehen für die folgenden anderthalb Monate. Was mit diesen Geldern geschieht ist mir nicht bekannt, ebensowenig, was mit den bisher bezahlten Überschüssen aus dem Rundfunk-Beitrag geschehen ist. Wo bleiben diese Überschüsse? Wer hat Zugriff, wer verwaltet diese Gelder? Werden diese Beitragsgelder zinsbringend angelegt? Fehlende Transparenz allenthalben - und genau diese Intransparenz lässt in aufmerksamen Bürgern Misstrauen entstehen. Falls es dem Gesetzesgeber jemals gelingt einen wirklichen sozialverräglichen ÖRR aufzubauen, das Firmengeflecht innerhalb des ÖRR abzubauen, für Transparenz und somit wieder einer Akzeptanz bei den Bürgern zu sorgen, die Kontributionen der Bürger fair und sozialverträglich gestalten und durch die Finanzämter einziehen, dann könnte man den Inkasso-Dienst genannt "Beitrags-Service", der zum Synonym für Unterdrückung in Deutschland geworden ist, als überflüssig ansehen und endlich abschaffen.
Fest steht: Für die eigene Freiheit - und die der kommenden Generationen - muss man heute tätig werden!
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