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Autor Thema: Grobe Fehler bei der Grundrechtsprüfung - Diskriminierung der Nichtnutzer !!!  (Gelesen 5101 mal)

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Grobe Fehler bei der Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit und die Diskriminierung der Nichtnutzer bei der Prüfung der Gruppen


Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“)  ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Die Diskussion im Forum trägt immer mehr Früchte im Kampf für unsere Medien- und Informationsfreiheit. Die Urteile sind voller Fehler und womöglich Plagiate anderer Gerichte. Hier eine Zusammenfassung zur Grundrechtsprüfung auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprinzips, Erforderlichkeit, Angemessenheit und der Nachweis der Diskriminierung der Nichtnutzer durch Nichtbetrachtung dieser Gruppe durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Die Grundrechtsprüfung ist fehlerhaft und die erfolgte Umstellung auf "Beitrag" nicht erforderlich.

Aufbau einer Grundrechtsprüfung



Zitat
1. Zweckprüfung: (Verfassungs-) Legitimität des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks (kann auch zusammen mit Geeignetheit geprüft werden
2. Geeignetheit: Generelle Zwecktauglichkeit des Gesetzes
3. Erforderlichkeit: Kein eindeutig milderes, aber eindeutig ebenso effektives Alternativgesetz denkbar
4. Angemessenheit: Wahrung der Zumutbarkeit (Gesamtabwägung)
...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden.
Eine Maßnahme kann nicht mehr angemessen sein, wenn sie schon nicht erforderlich ist.


Die Umstellung war nicht erforderlich, denn es wurden wenige Sparpotentiale genutzt, dafür Geld massenweise zum Fenster rausgeworfen. Man denke nur an die überteuerten Sportrechte, Mehrfachübertragungen, Intendantengehälter, Zusatzrenten und, und, und.

Die Umstellung war auch deswegen nicht erforderlich, weil die politisch abhängige KEF (alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen) am Bedarf vorbei, durch wohlwollende Finanzierungsgenehmigungen, die Anzahl der ö.-r. TV- und Radio-Programme auf inzwischen 90 Stück ermöglich hat. Hätte die KEF den Finanzträumen der ÖRR nicht nachgegeben, wäre die Anpassung an den kleineren Bedarf für ö.-r. Programme besser möglich.

Nur einige weitere Sparpotentiale:




Verhältnismäßigkeitsprinzip_(Deutschland)
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“)  ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen.

Fragen:
Wie und wann fand die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme statt?

Wurde die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme dem heutigen Stand der Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsmöglichkeiten revidiert und  mit heutigen Ausgaben für Medien in Relation gesetzt?
Kann es sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkzwangsausgaben vielfach 25 bis 70% der gesamten Ausgaben für Information ausmachen und deswegen nicht verhältnismäßig sind?

Wurden die Nichtnutzer der ö.-r. Programme angemessen berücksichtigt?


Diskriminierung der Nichtnutzer

Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Die einen werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.

Darüber hinaus wird die Gruppe der Nichtnutzer zahlungstechnisch gleich der Nutzergruppe behandelt, obwohl der relevante Sachverhalt "Nutzung der ö.-r. Programme" komplett unterschiedlich ist. Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert.


http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Zitat

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt oder sich anders informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde. Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert. Der Zwangsbeitrag erfüllt nicht die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, ist nicht erforderlich, nicht angemessen und damit rechtswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2014, 23:01 von Viktor7«

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Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen.

Fragen:
Wie und wann fand die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme statt?

Der endgültige Beweis, dass diese Abwegung nicht stattfand, besteht darin, dass die offensichtliche Verletzung der Grundrechte hartnäckig geleugnet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2014, 00:02 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Hinzu tritt seit 1997 eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung. Die Ressorts müssen bereits vor Erstellung eines Normentwurfes die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelung, die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie bei Aufgabenübertragung auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung den erforderlichen finanziellen Ausgleich prüfen und gegenüber dem Kabinett in einem ersten Bericht schriftlich darlegen.
quelle: http://www.justiz.sachsen.de/content/792.htm

Gibt es sowas ähnliches hinsichtlich des neuen Rundfunkbeitrags? Muss die Erforderlichkeitsprüfung vor inkrafttreten des Gesetzes stattfinden? Muss es in einem Bericht schriftlich dargelegt werden?
Da müssen wir mal etwas genauer nachhaken


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Zitat
Hinzu tritt seit 1997 eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung. Die Ressorts müssen bereits vor Erstellung eines Normentwurfes die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelung, die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie bei Aufgabenübertragung auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung den erforderlichen finanziellen Ausgleich prüfen und gegenüber dem Kabinett in einem ersten Bericht schriftlich darlegen.
quelle: http://www.justiz.sachsen.de/content/792.htm

Gibt es sowas ähnliches hinsichtlich des neuen Rundfunkbeitrags? Muss die Erforderlichkeitsprüfung vor inkrafttreten des Gesetzes stattfinden? Muss es in einem Bericht schriftlich dargelegt werden?
Da müssen wir mal etwas genauer nachhaken

Wenn sich das bewahrheitet, könnten wir die Staatskanzleien, Abgeordneten und die Medienausschussmitglieder nach der Erforderlichkeitsprüfung in den Ressorts und der Vorlage vor dem Kabinet befragen.

Ressort ist schließlich nicht das Gutachten im Auftrag der ÖRR.


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War die Notwendigkeit nicht der Vorwand der "Konvergenz der Medien"?

Die Anstalten speisen also ihre Programme im Internet ein, kaum jemand nutzt Rundfunk durch das Internet, aber sie haben jetzt den Vorwand für die Zwangsabgabe, die voraussetzungslos mehr Geld bringt.

Würde die Einspeisung von Programmen in Internet Geld kosten, würde man es Fehlinvestition nennen. Es kostet aber nichts, und gibt den Vorwand, viel Geld zu verlangen.


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Würde die Einspeisung von Programmen in Internet Geld kosten, würde man es Fehlinvestition nennen. Es kostet aber nichts, und gibt den Vorwand, viel Geld zu verlangen.

Dazu der 19.KEF Bericht:
Zitat
Die Telemedienkosten der ARD steigen von 2009 bis 2016 um 45 %. Augenfällig sind die Zuwächse beim NDR (+ 105 %), RBB (+ 76 %) und WDR (+ 56 %).

Beim ZDF beträgt der Zuwachs von 2009 bis 2016 32 %.
Noch größere Zuwächse sind beim Deutschlandradio erkennbar. Die Gesamtkosten bei Deutschlandfunk/Deutschlandradio Kultur steigen um 131 %, bei DRadio Wissen um 223%.

Die Telemedienkosten der ARD steigen von 2009 bis 2016 um 45 %. Augenfällig sind die Zuwächse beim NDR (+ 105 %), RBB (+ 76 %) und WDR (+ 56 %).

Das ZDF alleine hat 36,9 Mio verbraten.


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Die vorgeschobene Notwendigkeit war die Sicherstellung der Finanzierung der am Bedarf vorbei angewachsenen 90 ö.-r. Programme.

Wegen der Konvergenz wäre der Einsatz sehr günstiger Decoder oder Apps zur Heranziehung der tatsächlichen Nutzer möglich. Schließlich muss sich der Nutzer von älteren Modellen auch Decoder kaufen und ein defektes Gerät konnte lt. der Rechtsprechung mit zumutbaren Kosten repariert werden. Die Gebühr war auf jeden Fall fällig. Neue Multifunktionsgeräte haben einen Decoder-Steckplatz und können auch mit Zugangsapp ausgestattet werden. Schließlich ist der Kauf eines Gerätes auch keine Hürde, so die Rechtsauffassung.

Wir sollten bei der Erforderlichkeitsprüfung und den Sparmöglichkeiten am Ball bleiben.


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Die vorgeschobene Notwendigkeit war die Sicherstellung der Finanzierung der am Bedarf vorbei angewachsenen 90 ö.-r. Programme.

Es lautete Sicherstellung, weil angeblich die Flucht aus der Gebühr durch Empfang im Internet drohte.

(1) Sie brauchten die Programme in das Internet nicht einzuspeisen.

(2) Sie können die Programme im Internet verschlüsseln.

(3) Trotz Einspeisung und Nicht-Verschlüsselung nutzt kaum jemand die Möglichkeit des Empfangs im Internet.

Alles ist ein riesigen Konstrukt, um die Erforderlichkeit zu rechtfertigen.

Und eine andere Frage: war die Einspeisung von Programmen in das Internet, die angeblich den Einzug der Gebühr gefährdete, erforderlich?




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Wie dem KEF Bericht zu entnehmen ist, verursacht der Abruf von ÖRR Angeboten individuell verursachte Kosten in nicht unerheblicher Höhe.

Nach dem Äquivalenzprinzip darf es nicht sein, dass Personen,  die die ÖRR Internetangebote nicht nutzen, zu Finanzierung von teueren Internet-Rechten, wie z.B. Rechte für  Sportübertragungen (die von der KEF / ÖRR mit Sicherheit nicht nach Rundfunk und Internetübertragung aufgeschlüsselt sind) herangezogen werden.
 


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