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Autor Thema: Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid warten?  (Gelesen 4940 mal)

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Muss man für die Klage auf seinen Beitrags-/Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrungen warten, oder kann man schon vorher aktiv werden?


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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...für "Beißer" ;) ;D

Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.html


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/
Die dortige Aussage ist meines Erachtens nach nicht unbedingt als Gegenargumentation zu verstehen, sondern bestätigt auch im Grunde die Aussagen von
Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.html

...akademie.de zieht, basiserend auf einem Urteil des (höherinstanzlichen) Bundesverwaltungsgerichts, jedoch andere, weitergehende  Schlüsse als das zitierte Urteil des (unterinstanzlichen) VG München (M 6a S 04.4066).

Ein Abweichen vom regulären Weg des
- Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid und anschließender
- Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid
bedarf wohl einer Einzelanalyse und -abwägung, die wir hier nicht leisten können...


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Bitte entschuldigt, dass ich den alten Thread nochmal herauskrame.

Im Ablaufschema/ Kurzübersicht heißt es hierzu:

Zitat
*bei Nichtbescheidung des Widerpruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten und
bei der Absicht, die Klage zu forcieren und die Verfahrensdauer nicht "freiwillig" zu verlängern:
Statt lediglicher UntätigkeitsKLAGE, die nur auf Erteilung eines WiderspruchsBESCHEIDs hinwirkt,
ggf. direkte AnfechtungsKLAGE des Beitragsbescheids.
Zwischenzeitlich weitere eintreffende automatisierte, eher informative ZahlungsAUFFORDERUNGs-/ ZahlungsINFORMATIONs-/ ZahlungsERINNERUNGsschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung/ ohne BESCHEIDcharakter - zumeist übertitelt wie z.B: "Zahlung der Rundfunkbeiträge" - zur Kenntnis nehmen/ ignorieren/ abheften.

Da ein derartiger Fall bei jemandem aktuell vorliegt, also der zweite Widerspruch liegt kommende Woche 3 Monate zurück, nochmal die Verständnisfrage zum ersten Satz des Zitats:
Was für Konsequenzen wären denn möglich, wenn man die Verfahrensdauer freiwillig verlängert, sprich einfach weiter auf einen Widerspruchsbescheid wartet. Würde "schlimmstenfalls" irgendwann die Androhung der Zwangsvollstreckung eintrudeln, während weiteren (eventuell noch eintreffenden) Festsetzungsbescheiden weiter widersprochen wird? Oder kann vermutet werden, dass die LRA aufgrund zahlreicher Verfahren auch gerade eher träge abwarten?

Gibt es einen Thread, in dem die Unterschiede, Vor- und Nachteile von Untätigkeitsklage und Anfechtungsklage beschrieben werden? Ich habe nichts derartiges finden können.

Prinzipiell wäre ein Betroffener geneigt mittels einer Anfechtungsklage in Vorleistung zu gehen mit dem Ziel, das Verfahren ruhend zu stellen, wie in einem hier nachzulesenden Fall: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.html
Auch hierzu wäre Einschätzungen Dritter interessant.


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Je nachdem, wie die Widersprüche formuliert sind, kann es sehr lange dauern, bis der Widerspruchsbescheid kommt. Sollte vorher mit Zwangsvollstreckung gedroht werden, kann man diese abwenden, weil man den Rechtsweg beschreiten will um sich gerichtlich zu wehren. Dazu benötige man einen Widerspruchsbescheid.
Es ist aber eher selten, dass das nötig wird. Meistens kommt vorher der Widerspruchsbescheid.


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Vielen Dank für die Antwort. Also einfach abwarten und je nachdem was zuerst kommt entsprechend reagieren.


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Kommt auch aufs Bundesland an. Im Abzockbereich der bayrischen Schutzgelderpresser z.B. können Personen A-Z auch ohne Widerspruch/Widerspruchsbescheid klagen.


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