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Autor Thema: Person A kommt damit nicht klar.Bittet um Hilfe  (Gelesen 4387 mal)

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  • Beiträge: 2
Hallo,

Person A hat bisher 2 Briefe vom Beitragsservice erhalten.
Betreff beim 1. Brief: "Zahlung der Rundfunkbeiträge"
Betreff beim 2. Brief: " Zahlungserinnerung"
Laut dem 2. Brief sind die rückständigen Rundfunkbeiträge 323,.. Euro  ::) ::) ::)

Das ist extrem viel Geld :( und Person A kann das nicht zahlen. Weil A sehr wenig Geld verdient. Aber leider erfüllt A dennoch nicht die Kriterien einen Erlass der Beiträge anzufordern. Das heisst laut Brief muss A bezahlen.

Jetzt hat Person A sich versucht hier im Forum zu erkundigen aber A versteht das alles nicht so ganz. es ist alles so durcheinander und A bekommt keinen Überblick. Person A weiss nicht was er jetzt tun soll.

Person A hat echt Angst dass der Zwangsvollstrecker oder so kommt (hat A hier im Forum gelesen).

Deshalb bitte um Beantwortung einer Frage; sollte A den Betrag bezahlen oder lieber Widerspruch einlegen und dann bezahlen? denn verklagen wird Person A sie nicht, dafür hat A nicht das nötige Geld. Stimmt es dass wenn A Widerspruch einlegt und danach bezahlt, dass A dann im nachhinein, falls das alles als Verfassungswidrig anerkannt wird, A dann das Geld zurück bekommen kann, weil A Widerspruch eingelegt hat? Hat A das so richtig verstanden? Oder macht das keinen unterschied und A kann bezahlen und wenn das dann irgendwann mal als Verfassungswiedrig anerkannt wird, bekommt jeder sein gezahltes Geld zurück?? Hat hier jemand eine Meinung zu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 15:47 von Uwe«

  • Beiträge: 3.233
Wichtig ist folgendes:
Es kommt nicht so schnell ein GV (i.S.v. rechtlichem).
Widerspruch einlegen ist günstiger als 300 Euro bezahlen, nur Portokosten.
Klagen ist mit 105 Euro ebenfalls günstiger als 300 Euro bezahlen.
Niemand bekommt sein Geld jemals zurück, wenn die Rundfunkanstalten es verpulvert haben.

Bei 300 Euro Rückstand lohnt sich ein Widerspruch mit Klage.
Einen Musterwiderspruch findet man hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Musterklagen sind auch schon zu finden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html

Nicht jeder, der jetzt Widerspruch einlegt, wird eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid einlegen müssen, andere, wie ich, sind vorher dran.


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  • Beiträge: 516
Klagen ist mit 105 Euro ebenfalls günstiger als 300 Euro bezahlen.

Führ doch ahnungslose Anfänger nicht so in die Irre.

Für 105 Euro bekommt man eine Klageabweisung in der ersten Instanz und muss zusätzlich die 300 Euro trotzdem zahlen. Nur wenn am Ende das Bundesverfassungsgericht das Gesetz kippen sollte, kann die Klage Geld sparen.


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  • Beiträge: 3.233
Für 105 Euro bekommt man eine Klageabweisung in der ersten Instanz und muss zusätzlich die 300 Euro trotzdem zahlen. Nur wenn am Ende das Bundesverfassungsgericht das Gesetz kippen sollte, kann die Klage Geld sparen.
Wenn man nach einem Urteil der ersten Instanz weiterklagt, ist doch der Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Erst wenn man das Urteil nicht weiter anfechten will, ist alles verloren.

Dennoch, um es deutlich zu machen:
Die meisten Klagen ohne Erfolg waren Klagen gegen Argumente wie Steuern, wozu die Länder keine Kompetenz hätten. Diese Klagen wurden verloren, weil diese "Urteile der Schande", wie Mickschecker sie so schön nennt, nicht vor dem Bundesverfassungsgericht gefällt wurden. Es sind noch keine Urteile gefällt worden bezüglich der Grundrechte. Artikel 3 ist am Rande behandelt worden, aber nicht "Vollumfänglich". Nun laufen schon etliche Klagen, irgendwann werden auch Klagen verhandelt, die sich gegen die Grundrechtsverletzungen richten. Darüber kann ein Verwaltungsgericht nicht entscheiden, das ist ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Ich habe, wie viele andere auch, ein Jahr Vorlaufszeit mit meinen Widersprüchen. Wer jetzt anfängt mit Widerspruch und Klage, sollte ein Jahr nach mir vor dem Richter stehen. Auch das wird nicht passieren, egal ob ich gewinne oder verliere, andere brauchen nicht klagen, das Urteil ist bindend für alle. Wenn ich gewinne, haben alle gewonnen, wenn ich verliere, haben alle verloren. Das Risiko, welches man eingeht, sind 105 Euro. Es muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingeht oder nicht, in einem halben Jahr hat man bis dahin 107,88 Euro an BS gezahlt, das kann auch in die Klage investiert werden.
Und sei dir gewiss, ich kämpfe mit harten Bandagen, die Klage muss gewonnen werden.


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  • Beiträge: 334
Person A hat echt Angst dass der Zwangsvollstrecker oder so kommt (...) Deshalb bitte um Beantwortung einer Frage; sollte A den Betrag bezahlen oder lieber Widerspruch einlegen (...)?

Zugegeben ist es etwas unübersichtlich hier im Forum für einen Neuling, doch zunächst ist es wichtig, die pure Angst zu überwinden. Genau das ist ja die Methode, mit der die "Anstalten" mit ihrem "Service" vorgehen und dies funktioniert nur, wenn sich die Leute so einfach einschüchtern lassen. Daher klaren Kopf behalten, sich über die eigene Rechte informieren und dann besonnen handeln. Sorgen über einen Zwangsvollstrecker braucht man sich erstmal nicht zu machen (wenigstens nicht in diesem Stadium der ersten Infobriefe mit Zahlungsaufforderung). Wenn man mit dieser Beitragsforderung nicht einverstanden ist - und dafür gibt es sehr gute Gründe - dann ist der Widerspruch eigentlich die erste Pflicht! Das ist ja ein ganz normaler Vorgang, zu dem jeder Bürger das Recht hat. Widerspruch sollte allerdings erst eingelegt werden, wenn ein Gebühren-/Beitragsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung zugesandt worden ist, vorher ist das aus formellen Gründen nicht möglich. Das einzige was man dabei riskiert, ist ein Säumniszuschlag von 8 Talern (obgleich die Erhebung dieses Säumniszuschlages rechtlich auch sehr umstritten sein dürfte), aber soviel darf einem der Widerspruch wohl auf alle Fälle wert sein. Wenn man dann später gegen die Ablehnung des Widerspruchs klagen will, dann muss man wohl in erster Instanz mit Gerichtskosten von 105 Euro rechnen, aber bis dahin ist noch viel Zeit sich zu entscheiden und sich weiter zu informieren.

Wichtig ist zu bedenken: nur wer seinen Widerspruch artikuliert und sich (mit den rechtlich vorgesehenen Mitteln) wehrt, kann zur Veränderung beitragen.



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Person A bedankt sich für die hilfreichen Tipps vielmals.
Person A hat einen Widerspruch per Einschreiben mt Rückschein verschickt und ist gespannt was als weiteres geschieht.
Person A hat aber nun Dank der Unterstürtzung hier, einen Überblick erhalten was Person A machen soll und vor allem welche Schritte Person A gehen muss.

Person A bedankt sich nochmal ganz herzlichst!


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