nun ist es möglich, dass der Kläger von vornherein ein schriftliches Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt. Dann erfolgt begeisterte Zustimmung der LRA und nach Hin- und Hergeplänkel ohne jede Präsenz ein echtes Urteil (und kein Gerichtsbescheid).
Dass die Sache besondere Schwierigkeiten macht, müsste schon bei der üblicherweise umgehend erfolgenden Absichtserklärung der Kammer, nur eine Einzelrichterin vorzuschicken, angebracht werden.
Bitte die entsprechenden Gesetze beachten:
Ein "besonderes schriftliches Verfahren" gibt es nicht und kann nicht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt werden.
(Möglicherweise ist hier der Betreff und der Startbeitrag etwas unglücklich formuliert. Der Thread beinhaltet lediglich das Thema "Gerichtsbescheid")
Ein Klageverfahren ist
immer ein schriftliches Verfahren, bei dem Schriftsätze der Beteiligten eingereicht und in der Gerichtsakte gesammelt werden. Das Gericht entscheidet zunächst immer anhand der vorliegenden Schriftsätze.
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden, § 82 Abs. 1 VwGO.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.htmlMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/101.htmlDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.htmlDie Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids:
2. Zulassung der Berufung oder
mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.htmlDer Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig
mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.htmlDie Dauer eines Verfahrens ist im Allgemeinen von der Zeitplanung des Gerichtes abhängig und nicht unbedingt von einem Verfahren mit oder ohne Gerichtsbescheid.