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Autor Thema: Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?  (Gelesen 13858 mal)

I
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Person P erhielt mehrere Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Gebührenbescheide. Gegen Bescheide wurde Widerspruch eingelegt. Widerspruchsbescheide von GEZ gingen bis dato nicht ein, dafür aber neue Bescheide für neue Zeiträume, auf die Person P jedoch nicht mehr reagierte, da ja die ersten Widersprüche nicht beantwortet wurden.
Anfang Juni kam die Ankündigung der Zwangsvollstreckung und Eingang 15.7.14 Post vom Gerichtsvollzieher mit Zahlungsziel 28.7.14
Ohne Widerspruchsbescheid weiß Person P nicht vor welchem Gericht ( evtl. VWG Stuttgart ) eine Eilentscheidung beantragt werden kann zur Aussetzung der Vollstreckung. Wie soll Person P nun vorgehen?
Vielen Dank für die vielen Argumente und Gedanken hier.


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Z
  • Beiträge: 1.525
Warum wurde denn auf die letzten Bescheide nicht reagiert?
Jeder Bescheid ist schließlich für einen neuen Zeitraum!
Wurde Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt?

Schnell durchs Forum lesen und eine Abwehrstrategie entwickeln, hier brennt es schon!


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I
  • Beiträge: 46
Als blutiger Rechtslaie dachte P, die müssen die beiden  Widersprüche von Sept.2013 und März 2014 bearbeiten. Schließlich braucht P  ja die Rechtsbehelfsbelehrung über das zuständige Gericht, bei dem man sich wehren könnte...Seit ich hier mitlese sehe ich, daß die wohl gar nix müssen. :o
Person P hat nun heute früh erneut an den Beitragsservice Widersprüche per Rückschein gesendet, mit dem Verlangen eines Bescheids mit Namen und Unterschriften, sowie dem Verlangen nach Aussetzung der Zwangsmaßnahmen bis Montag.
P sollte noch eine Eilrechtsentscheidung beim VWG in (Stuttgart ?) beantragen ( muß noch suchen, wie das richtig geht ).
Kann man ja wohl erst, wenn schon Post vom Gerichtsvollzieher vorliegt.
Demnächst muß P zur Arbeit und wird nach Feierabend ins Forum schauen.



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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
@Inge
Diese Masche scheint jetzt wohl Methode des BS zu werden , das gleiche Spiel bei mir vor einigen Wochen.
Der BS verliert zunehmend an Respekt und Autorität , versucht deshalb vermehrt den Gerichtsvollzieher als ausführenden Trottel zu engagieren.
Ich in meinem Fall habe dem GV mitgeteilt , das ich aufgrund des längst überfälligen Widerspruchbescheides diese Maßnahme nicht akzeptiere und entschieden zurückweise.
Aufgrund dieses nicht vorhandenen Verwaltungsaktes entbehrt eine Zwangsvollstreckung jeglicher Grundlage. Also auch nicht vor einem GV einknicken , Konfrontation suchen  , Argumente liefern , hart bleiben !
Bei mir herrscht seitdem erst mal wieder Ruhe. Bin gespannt welchen miesen Schachzug die als nächstes draufhaben.


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Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 721
Sie hätten das Ventil des bis 1/2013 möglichen Ausstiegs aus dem TV/Radiosystem nicht mit Hilfe willfähriger Richter und Politiker schließen sollen, zumindest einige kapieren, was da abläuft und werden jetzt bis zum Letzten (letzte Instanz) gehen...


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

I
  • Beiträge: 46
Dieser nicht vorhandene Verwaltungsakt- ist das der fehlende Widerspruchsbescheid- oder wie ist der Begriff zu verstehen?


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  • Beiträge: 3.232
Ein fehlender Verwaltungsakt sind alle Widerspruchsbescheide und Beitragsbescheide, die nicht zugestellt wurden. Wenn keine Unterschrift für die Zustellung geleistet wurde, kann die Zustellung abgestritten werden. BS muss einen neuen Beitragsbescheid zustellen. Der OGV muss unverrichteter Dinge abziehen.


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  • Beiträge: 46
Beitragsbescheide sind da. Könnte P aus Gewissensgründen schwerlich abstreiten.
Widerspruchsbescheide fehlen bisher.

Im Vollstreckungsersuchen steht: trotz Festsetzung und Mahnung hat der Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge nicht beglichen  Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.

Die Widersprüche wurden jedoch von P fristgerecht nach Köln zum Freimersdorfer Weg geschickt.


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  • Beiträge: 3.232
Dann hat das schlechte Gewissen vom BS über das gute Gewissen von Inge gesiegt. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht nötig, wenn irgendetwas nicht richtig geklappt hat mit den Widersprüchen.
Um eine Lösung zu finden, wäre es gut, alle Schritte mit Datum aufzuzählen: Beitragsbescheid erhalten, Widerspruch geschrieben usw. Kurze Inhaltsangabe wäre auch hilfreich, ob Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, die Antworten von BS als Zusammenfassung usw.


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I
  • Beiträge: 46
Also, P wird es versuchen; es sind ja noch keine hundert Seiten...Und der Tag hat erst begonnen.
Überhaupt -danke für die klasse Beiträge.


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r
  • Beiträge: 2
Bei mir ist es ein Sonderfall.

Ich fasse den Vorgang mal zusammen.
1) Ich wohne in einer WEG.
2) Der Beitrag wird vollständig von ein Person bezahlt in der WEG.
3) Zudem bin ich Unternehmer, Office in der WEG.
4) Ich bezahle die KFZ-Steuer von einem PKW.
5) Der PKW gehört weder meiner Person, noch meinem Unternehmen, sondern dem Beitragszahler der WEG.

Zu 01/2013 habe ich meine Person angemeldet, mit der Begründung das ich in einer WEG wohnhaft bin.
Die Beitragsnummer vom Beitragszahler mittgeteilt in der WEG.
PKW angemeldet, da ich nicht Eigentümer bin.

Trotz Ummeldung bzw. PKW-Abmeldung versucht der BS den Betrag zu Vollstrecken.

Die ganze Angelegenheit kann mit mindestens 4 Zeugen und diversen schriftlichen Dokumenten belegt werden zum PKW.
PS: 1 Zeuge ist auch eine andere FRA.

Meine Gegenmaßnahmen sind bei bestimmten Forum-User bekannt per Faxzugang.

Vorab meine Gegenmaßnahme bei Gericht:
- Widerspruch beim AG der Vollstreckung- Urteil AG / Missachtung der Fristwahrung.
- Widerspruch beim VG der Vollstreckung. Urteil VG / Missachtung der Zuständigkeit AG / Verweis auf Zuständigkeit LG.

Die Angelegenheit geht heute zu einem sehr bekannten RA in Karlsruhe / Stuttgart.

Da der Vollstreckungsantrag ein automatischer Prozess ist.
Der RA prüft ob eine Verstoß gegen §§ 263a StGB in Verbindung
mit §§ 132 ZPO vorliegt.

Zu diesem Verdachtsvorfall gibt es eine BGH Urteil (AZ: 4 StR 292/13) seit dem 11/2013.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2014, 01:14 von rohbau 2014«

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Nach der Kündigung der Einzugsermächtigung 2013 kam Anfang Mai ein Anschreiben des BS  Zahlung der Rundfunkbeiträge plus das Überweisungsformular über 107,88€.
Am 15.7.13 eine Zahlungserinnerung mit Ü-Formular.
Am 7.9.13 dann der Gebührenbescheid über 2 Quartale plus Säumniszuschlag. =115,88€
Am 27.9.13 schickte P den Widerspruch mit RS weg; Begründung: nach dem GG ist es mir erlaubt mich aus frei zugänglichen Medien zu informieren...
sowie §3 des Rundfunkstaatsvertrags die Würde des Menschen zu achten, sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung..
P beantragt , dem Widerspruch uneingeschränkt statt zu geben und die Vollstreckung auszusetzen.
Am 21.11.13 kam eine blabla Antwort, auf meine Begründung wurde nicht eingegangen.
13.12.13 Zahlung der Rundfunkbeiträge plus das Ü-Formular über 223,76€.
2014
Erneuter Widerspruch mit derselben Begründung am10.3.14 mit RS.

Im März dann blabla Antwort wie schon mal und ZITAT: Sie erhalten keine Zahlungsaufforderung, wenn Ihr Konto einen Rückstand aufweist.

12.5.14 Zahlung der Rundfunkbeiträge mit Kontostand, Mahngebühren 4€Beiträge für das 2.Quartal=343.64€
Am 28.5.14 Mahnung für 2013 und eine offene Forderung ab 1.Quartal 2014=Gesamtrückstand 289,70€
5.6.14 die Ankündigung der Zwangsvollstreckung die P nur abwenden kann bei sofortiger Zahlung. Sonst wird mit allem Nachdruck die Zwangsvollstreckung betrieben.
7.6.14 Gebühren-/Beitragsbescheid für 1.Quartal 2014plus Säumniszuschlag =61,94€
Am 15.7.14 GV Zwangsvollstreckungssache gem. vollstreckbarem Titel über 259,76€ (oder Zahlungsziel28.7.14)
17.7.14 Gebühren-/Beitragsbescheid 22.Quartal 2014 plus Säumniszuschlag =61,94€
Einspruch am 22.7.14 per Normalbrief. Inhalt: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung plus Widerspruch zum aktuellen Bescheid, Forderung eines Widerspruchsbescheid um Rechtsmittel vor dem entsprechenden Gericht einlegen zu können: Gewissensgründe.
und am 24.7.14 mit RS mit ROGGIs Argumenten Teil 1 und dem Hinweis auf eine Eilrechtsschutzklage.
Soweit die bisherige Korrespondenz.


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Kein Fehler zu finden. Dann geht es hier weiter:

Schreiben an die Vollstreckungsbehörde:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10228.msg69988.html#msg69988


Der Vollstrecker vor der Tür
http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html


Zu beachten auch das Urteil aus Darmstadt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg70781.html#msg70781


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  • Beiträge: 46
Dafür, daß es hier keine Rechtsberatung gibt und die Beiträge rein persönliche Ansichten widerspiegeln, sind die Antworten doch ein großes Lob und "Dankeschön" wert!  :)
Mit Hilfe der Musterbriefe "Eilrechtsschutz"  und  "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" schrieb P am Samstag ans Verwaltungsgericht  (nachts zuvor per Email mit der Ankündigung, dieselben Schriftsätze  unterschrieben nachzureichen durch die gelbe Post). Die Gerichtsvollzieherin informierte P gleichfalls über diesen Schritt- vielleicht hält sie still, bis eine Entscheidung gefällt ist.
P fiel jedenfalls eine große Last von den Schultern durch diese Musterbriefe, durch die Links, mit denen ein kluger Kopf den nächsten Schritt wies, durch manche Beiträge, die Mut machten.


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Frisch aus dem Briefkasten die Antwort des Verwaltungsgerichts S.:

Verwaltungsrechtssache " Person P "
gegen SWR-Anstalt des öffentlichen Rechts-
wegen Rundfunkbeitrag,
hier: Antrag nach §80 Abs.5 VwGO

Der Antrag vom xx.xx.xxxx ist hier am xx.xx.xxxx eingegangen.
Der Antragsgegner erhielt eine Mehrfertigung des Antrags mit der Bitte, sich umgehend zu äußern.
Dem Antragsgegner ist mitgeteilt worden:
"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."

Der Berichterstatter:
Xxxxxxxxx


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