In dem Verfahren, über das der Zeitungsartikel berichtet, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass es kein Urteil gibt.
Das erstinstanzliche Urteil VG Koblenz Az. 5 K 163/14.KO ist in der öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank nicht eingestellt.
Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom Januar 2014, das in dem Zeitungsartikel erwähnt wird, ist wohl dieses
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FD6619C3-4963-46DE-88A5-3275D2D16A18}.
Daraus könnte meines Erachtens für vorliegendes Problem verwendbar sein:
"..., dass es für die Entstehung der Beitragspflicht unerheblich sei, ob der Beitragspflichtige die sich für ihn aus dem (Fremdenverkehr) ergebenden Vorteile nutzt oder nicht nutzt. ... ... die wiedergegebenen Formulierungen [rechtfertigen] lediglich die Verwendung eines Wahrscheinlichkeits- statt eines Wirklichkeitsmaßstabs zur Bemessung der (fremdenverkehrsbedingten) Vorteile sowie hierbei erfolgende Pauschalierungen und Typisierungen, da es nahezu unmöglich sei, die dem Einzelnen aus dem (Fremdenverkehr) erwachsenden Vorteile den wirklichen Verhältnissen entsprechend konkret zu erfassen. Diese allein zur Rechtfertigung eines bestimmten Beitragsbemessungsmaßstabs vertretene Argumentation befreit aber nicht von dem für das Entstehen einer (Fremdenverkehrsbeitragspflicht) grundsätzlichen Erfordernis, dass beitragspflichtig nur alle (selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen) sind, die Rechtsgeschäfte unmittelbar mit Fremden oder Nutznießern unmittelbarer Vorteile konkret abschließen. ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich darüber hinaus, dass derjenige, dem wirtschaftliche Vorteile - lediglich - aus Geschäften mit mittelbar Bevorteilten erwachsen, nicht zu einem (Fremdenverkehrsbeitrag) herangezogen werden kann. Denn der für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche Zusammenhang zwischen den Leistungen der erhebungsberechtigten (Gemeinde) und dem möglicherweise durch den (Fremdenverkehr) im dritten Glied Begünstigten ist dann nicht mehr gegeben (Lichtenfels, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 82)."
Angewandt auf unser Problem heißt das, dass den 1 bis 1,5 Prozent Menschen, die erwiesenermaßen öffentlich-rechtliches Fernsehen oder Radio oder öffentlich-rechtliche Online-Angebote nicht nutzen,
"Das große Problem der Nichtnutzer ist an dieser Stelle durch mich und andere schon mehrfach genannt worden. Es gibt 1 bis 1,5 Prozent Menschen, die zurzeit tatsächlich, auch bei Nachprüfung, weder Fernsehen noch Radio öffentlich-rechtlich nutzen, weder im Radio- noch im Fersehgerät, noch im Handy oder im Computer. Diese Menschen werden schlicht und ergreifend mit 17,98 € zusätzlich belastet werden. Das ist sozusagen die Ungerechtigkeitsquote, die wir akzeptieren wollen und müssen, wenn wir diesen Systemumbruch diskutieren, denn das ist kaum zu ändern."
Quelle:
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43382/69-plenarsitzung.pdf#page=69keine Vorteile zugerechnet werden können, auch nicht im Wege einer Pauschalierung und Typisierung mittelbar durch Zurechnung eines angeblichen individuellen Vorteils aufgrund angeblichen strukturellen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.