Sehr interessante Abhandlung:
http://www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdfSehr interessant auch Seite 59:
Die Monopolkommission führt an, dass eine Höchstgrenze von einem Drittel an Regierungs- und Parlamentsvertretern als „verfassungsrechtlich tolerabel“ angesehen werden kann. Genau dem ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 gefolgt.
Und jetzt bitte die weiteren Vorschläge der Monopolkommission in dieser Abhandlung lesen. Es besteht Hoffnung!
Daraus folgende Textvorschläge für weiteres Vorbringen:
Die Darstellung des Grundversorgungsbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht ist für die Bestimmung und Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von entscheidender Bedeutung
(Seite 32).
Das Bundesverfassungsgericht hat 1987 hierzu ein 3-Stufen-Modell formuliert. Neben Erreichbarkeit in der ersten Stufe soll darauf aufbauend auf der zweiten Stufe ein
qualitativ hochwertiges Programm, dessen inhaltliche Standards dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag entsprechen, gewährleistet werden.
Letztlich wird auf der dritten Stufe die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der verschiedenen Meinungsrichtungen durch verfahrensrechtliche und organisatorische Vorkehrungen gefordert.
(Fußnote 63 auf Seite 32; BVerfGE 74, 297 „Baden-Württemberg-Beschluss)
- Ein qualitativ hochwertiges Programm wird durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht geboten.
- Eine Sicherung der Meinungsvielfalt durch Staatsferne wird gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 in verfassungswidriger Weise und trotz der höchstrichterlichen Entscheidung fortgesetzt (neues Mitglied ZDF-Fernsehrat seit Anfang Juli 2014 SPD-Genosse und ehemaliger Minister Thomas Oppermann) unterbunden.
Bis heute lässt das Bundesverfassungsgericht eine genaue Definition des Grundversorgungsauftrags vermissen.
(Seite 33, 50)
Auch der in §§ 11 und 19 des Rundfunkstaatsvertrags angeklungene Versuch, den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu veranschaulichen, ist weder konkret noch praktikabel.
(Seite 50)
Neben Informations-, Bildungs- und Kulturprogrammen gehören nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch Unterhaltungs- und Sportformate zum klassischen Rundfunkauftrag. So sollen alle gesellschaftlich relevanten Themen und Meinungen nach außen transportiert werden. Demzufolge sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur informierend und bildend, sondern auch unterhaltend tätig sein. Während der Bildungs-, Kultur- und Informationsfunktion durchaus noch eine für politische Meinungs- und Willensbildung charakteristische Rolle beigemessen werden könnte, dürfte das Unterhaltungsangebot des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs auf Akzeptanzprobleme stoßen.
(Seite 33/34)
Nach Analyse der KEF liegt die Prioritätensetzung – bezogen auf die kumulierten Selbstkosten – des Ersten Programms bei den TV-Programmressorts „Sport“, „Fernsehspiel“ und „Politik und Unterhaltung“. Bezogen auf die kumulierten Selbstkosten lag die Prioritätensetzung des ZDF-Hauptprogramms ebenfalls beim Programmbereich „Sport“.
(Seite 22)
Empirische Studien belegen, dass der Spartenanteil von Sport- und Jugendsendungen bei den Öffentlich-Rechtlichen im Vergleich zur privaten Konkurrenz relativ hoch ist, während die Informationsführerschaft der Öffentlich-Rechtlichen nicht zuletzt deswegen in Frage steht, weil viele Angebote in den späten Abend verschoben oder wiederholt ausgestrahlt werden.
(Seite 46/47)
Im siebenten Rundfunkurteil („Hessen-3-Beschluss“) vom Herbst 1992 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht, dass sich der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht nach den Programmen richtet, die der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
(Seite 35)
Da sich das Bundesverfassungsgericht bislang aber nur sehr allgemein zum Rundfunkauftrag der Öffentlich-Rechtlichen geäußert hat, fehlt bis heute ein rechtlicher Maßstab, um die Höhe und die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Mittel bewerten zu können.
(Seite 35)
Eine Konkretisierung und Neudefinition des Grundversorgungsauftrags erscheint vor diesem Hintergrund geboten. Andernfalls wird einer grenzenlosen Expansion der Öffentlich-Rechtlichen Tür und Tor geöffnet.
(Seiten 7, 51)
Eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich. Seit Anfang der 2000er Jahre beschäftigt sich auch die Europäische Kommission mit den Finanzierungsregelungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. So standen die Gebührenfinanzierung und die kommerziellen Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender unter dem Verdacht, gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV zu verstoßen. Obgleich die Kommission das entsprechende Verfahren in ihrer 2007er-Entscheidung einstellte, verwies sie zumindest darauf, dass die „geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht ausreichend klar und präzise definieren".
(Seite 54)
Es müsste überzeugend und konkret dargelegt werden, welche positiven Wirkungen - und in welchem Ausmaß - von einem bestimmten Programm oder einer bestimmten Sendung ausgehen. Weiter müsste dargelegt und belegt werden, dass der breite privat organisierte Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt sowie die zahlreichen privaten Online-Angebote gerade nicht ebenso zur politischen Information und soziokulturellen Bildung beitragen.
Solange nicht eine Konkretisierung des Grundversorgungsauftrages gegeben ist und weiter dargelegt und bewiesen ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen Grundversorgungsauftrag erfüllt, und zwar NUR der öffentlich-rechtliche Rundfunk, ist nicht plausibel, warum ausgerechnet im Rundfunkbereich auf einen beitragsfinanzierten Ausnahmebereich der Berechtigung im Sinne des § 1 RBStV bestanden wird.
Soweit argumentiert wird, das kommerzielle Angebot an Rundfunkleistungen könne nicht gewährleisten, dass das Programmangebot den quantitativen und qualitativen Maßstäben entspricht, die aus Sicht der staatlichen Entscheidungsträger als „optimal erachtet“ werden und dies rechtfertige ein öffentlich-rechtliches Rundfunkangebot und eine entsprechende Gebühren- bzw. Beitragsfinanzierung ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkanbieter zunehmend ähneln. Siehe auch Monopolkommission(1997), S. 304:
„Die Angebotsentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gekennzeichnet durch eine Expansion des Programmvolumens im Hörfunk und Fernsehen mit einer deutlichen Tendenz zur Zielgruppen- bzw. Spartenorientierung, eine Steigerung der technischen Reichweite, eine schrittweise Umstellung auf digitale Technik verbunden mit der Bereitstellung multimedialer Zusatzangebote. Dabei ist eine zunehmende inhaltliche Überschneidung mit privaten Angeboten erkennbar ebenso wie eine Tendenz zu Kooperationen mit privaten Unternehmen.“ Siehe ferner ARD(2012b).
(Fußnote 89 auf Seite 42)
So war z. B. bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen zu beobachten, dass politische Magazine von der Hauptsendezeit in den späten Abend verschoben wurden, um Platz für Unterhaltungssendungen zu schaffen.
(Seite 43)
Es ist auch fraglich, ob das Rundfunkangebot unter einem wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatz erbracht wird.
Da der öffentlich-rechtliche Funktionsauftrag nicht genauer definiert ist, fehlt der KEF das grundlegende Kriterium für die Bewertung der Finanzbedarfe (Seite 36/37). Die Kompetenzen der KEF werden im Rundfunkstaatsvertrag und im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Ein Blick in den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag offenbart unmittelbar, dass die KEF und ihre Geschäftsstelle aus Rundfunkbeiträgen finanziert werden, wodurch die sachgerechte und unabhängige Prüfung des Finanzbedarfs in Frage stehen dürfte (Seite 55). Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – wie jede mit einer staatlichen Einnahmegarantie ausgestattete Institution – ein Kompetenz- und Budgetausweitungsinteresse haben, dürften die Anreize einer kostenorientierten und sparsamen Wirtschaftsführung mehr als gering sein (Seite 58). Nach Schätzung der Sixt AG wird das neue Abrechnungssystem den Sendern pro Jahr gut 1,5 Milliarden Euro mehr einbringen.
(Seite 26)
Das jährliche Einsparpotenzial wird in der vorliegenden Studie auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag geschätzt (Seite 8, 62 ff.). Unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen und der Prämisse einer sehr vorsichtigen Bewertung, könnten jährlich mindestens rund 420 Mio. Euro eingespart werden. Hinzu kämen weitere Einsparpotenziale, die aufgrund von Intransparenzen derzeit nicht genau quantifiziert werden können. Als Größenordnung erscheint ein geschätztes Einsparpotenzial von 600 bis 650 Mio. Euro aber eine durchaus realistische Untergrenze zu sein.
(Seite 87)
Bereits bei der alten GEZ-Gebühr handelte es sich um eine vom tatsächlichen Rundfunkkonsum entkoppelte Zwangsgebühr. Mit der Umstellung auf eine geräteunabhängige Rundfunkpauschale werden jetzt auch die Bürger zur Rundfunkfinanzierung zwangsverpflichtet, die kein Rundfunkgerät besitzen, denen also die technische Voraussetzung zum Rundfunkkonsum fehlt. Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weitestgehend erfolgsunabhängig ist, hat der Bürger über seine Nachfrage keinerlei Einfluss auf das Programmangebot. Im Extremfall muss die Zwangsabgabe also auch dann geleistet werden, wenn die individuelle Zahlungsbereitschaft für das öffentlich-rechtliche Programmangebot gleich null ist (Seite 47). Infolge der digitalen Signalübertragung ist es mittlerweile aber möglich, nicht-zahlungsbereite Rezipienten via Verschlüsselung vom Rundfunkkonsum auszuschließen.
(Seite 40)