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Autor Thema: Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"  (Gelesen 16333 mal)

A
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Meine Gedanken zum "Strukturellen Vorteil" in  Verbindung mit den hier auch schon thematisierten propagandistischen Inhalten des ÖRR:
Durch die propagandistischen Inhalte amtlicher Nachrichtensendungen fällt der Vorteil nicht nur weg, er verkehrt sich ins Gegenteil.
Denn definitionsgemäß hat von Propaganda nur derjenige einen Vorteil, der sie verbreitet, nicht derjenige der sie empfängt.
Der Empfänger erleidet zielgerichtet einen Nachteil, da er durch bewusst eingesetzte Falschinformation, auch in Form von Halbwahrheiten, eine Sache unterstützt oder zu deren Mitläufer wird, gegen die er bei Sachkenntnis angegangen wäre.
Zur Methode gehört, dass sich der Propagandist dessen im Vorfeld bewusst ist, d.h. vorsätzlich handelt um zum Schaden des Empfängers einen Vorteil zu erlangen.
Da also der mittelbare Vorteil aufgrund meiner Belege zu einem unmittelbaren Nachteil wurde, ist er (der Vorteil) im Ergebnis nicht mehr gegeben.
Das klassische Junktim Nutzen/Vorteil durch Nutzung/Endgeräte, die bei mir nicht besteht und deren Unterstellung widerlegt werden kann, bleibt somit bestehen: Der Vorteil ist nur durch Endgeräte abschöpfbar, der Nutzen nur durch Nutzung gegeben.


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R
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Zitat
In BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 80 wird unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum RBStV LT-Drs. 16/7001 S. 11 zum Vorteil ausgeführt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördere in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Aus diesem Grund sei grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen.

Durch den Expansionswahn der ÖRR ist damit doch wohl auch jeder im Ausland gemeint, der sich, wenn auch unbewusst, im Einwirkungsbereich des ÖRR aufhält. Die Richter stellen hier, ebenfalls bewußt oder auch unbewußt, auf den Einwirkungsbereich des ÖRR und nicht auf den von mir nicht zu ermittelnden Geltungsbereich des Staatsvertragsgeflechts ab.

Da aber wohl kaum weder der Rentner in Marbella noch der spanische Bürger dieser Stadt, der ja ebenfalls sich im EINWIRKUNGS-Bereich befindet, sich in die Tasche fassen läßt, haben wir es erneut mit dem zu tun, was uns u. a. den ganzen Mist eingebrock hat: nämlich ein Vollzugsdefizit.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

G
  • Beiträge: 380
Sehr interessante Abhandlung:

http://www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf

Sehr interessant auch Seite 59:
Zitat
Die Monopolkommission führt an, dass eine Höchstgrenze von einem Drittel an Regierungs- und Parlamentsvertretern als „verfassungsrechtlich tolerabel“ angesehen werden kann. Genau dem ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 gefolgt.
Und jetzt bitte die weiteren Vorschläge der Monopolkommission in dieser Abhandlung lesen. Es besteht Hoffnung!

Daraus folgende Textvorschläge für weiteres Vorbringen:

Zitat
Die Darstellung des Grundversorgungsbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht ist für die Bestimmung und Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von entscheidender Bedeutung
(Seite 32).

Das Bundesverfassungsgericht hat 1987 hierzu ein 3-Stufen-Modell formuliert. Neben Erreichbarkeit in der ersten Stufe soll darauf aufbauend auf der zweiten Stufe ein qualitativ hochwertiges Programm, dessen inhaltliche Standards dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag entsprechen, gewährleistet werden.
Zitat
Letztlich wird auf der dritten Stufe die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der verschiedenen Meinungsrichtungen durch verfahrensrechtliche und organisatorische Vorkehrungen gefordert.
(Fußnote 63 auf Seite 32; BVerfGE 74, 297 „Baden-Württemberg-Beschluss)

- Ein qualitativ hochwertiges Programm wird durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht geboten.
- Eine Sicherung der Meinungsvielfalt durch Staatsferne wird gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 in verfassungswidriger Weise und trotz der höchstrichterlichen Entscheidung fortgesetzt (neues Mitglied ZDF-Fernsehrat seit Anfang Juli 2014 SPD-Genosse und ehemaliger Minister Thomas Oppermann) unterbunden.

Zitat
Bis heute lässt das Bundesverfassungsgericht eine genaue Definition des Grundversorgungsauftrags vermissen.
(Seite 33, 50)

Zitat
Auch der in §§ 11 und 19 des Rundfunkstaatsvertrags angeklungene Versuch, den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu veranschaulichen, ist weder konkret noch praktikabel.
(Seite 50)

Zitat
Neben Informations-, Bildungs- und Kulturprogrammen gehören nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch Unterhaltungs- und Sportformate zum klassischen Rundfunkauftrag. So sollen alle gesellschaftlich relevanten Themen und Meinungen nach außen transportiert werden. Demzufolge sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur informierend und bildend, sondern auch unterhaltend tätig sein. Während der Bildungs-, Kultur- und Informationsfunktion durchaus noch eine für politische Meinungs- und Willensbildung charakteristische Rolle beigemessen werden könnte, dürfte das Unterhaltungsangebot des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs auf Akzeptanzprobleme stoßen.
(Seite 33/34)

Zitat
Nach Analyse der KEF liegt die Prioritätensetzung – bezogen auf die kumulierten Selbstkosten – des Ersten Programms bei den TV-Programmressorts „Sport“, „Fernsehspiel“ und „Politik und Unterhaltung“. Bezogen auf die kumulierten Selbstkosten lag die Prioritätensetzung des ZDF-Hauptprogramms ebenfalls beim Programmbereich „Sport“.
(Seite 22)

Zitat
Empirische Studien belegen, dass der Spartenanteil von Sport- und Jugendsendungen bei den Öffentlich-Rechtlichen im Vergleich zur privaten Konkurrenz relativ hoch ist, während die Informationsführerschaft der Öffentlich-Rechtlichen nicht zuletzt deswegen in Frage steht, weil viele Angebote in den späten Abend verschoben oder wiederholt ausgestrahlt werden.
(Seite 46/47)

Zitat
Im siebenten Rundfunkurteil („Hessen-3-Beschluss“) vom Herbst 1992 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht, dass sich der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht nach den Programmen richtet, die der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
(Seite 35)

Zitat
Da sich das Bundesverfassungsgericht bislang aber nur sehr allgemein zum Rundfunkauftrag der Öffentlich-Rechtlichen geäußert hat, fehlt bis heute ein rechtlicher Maßstab, um die Höhe und die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Mittel bewerten zu können.
(Seite 35)

Zitat
Eine Konkretisierung und Neudefinition des Grundversorgungsauftrags erscheint vor diesem Hintergrund geboten. Andernfalls wird einer grenzenlosen Expansion der Öffentlich-Rechtlichen Tür und Tor geöffnet.
(Seiten 7, 51)

Zitat
Eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich. Seit Anfang der 2000er Jahre beschäftigt sich auch die Europäische Kommission mit den Finanzierungsregelungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. So standen die Gebührenfinanzierung und die kommerziellen Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender unter dem Verdacht, gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV zu verstoßen. Obgleich die Kommission das entsprechende Verfahren in ihrer 2007er-Entscheidung einstellte, verwies sie zumindest darauf, dass die „geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht ausreichend klar und präzise definieren".
(Seite 54)

Es müsste überzeugend und konkret dargelegt werden, welche positiven Wirkungen - und in welchem Ausmaß - von einem bestimmten Programm oder einer bestimmten Sendung ausgehen. Weiter müsste dargelegt und belegt werden, dass der breite privat organisierte Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt sowie die zahlreichen privaten Online-Angebote gerade nicht ebenso zur politischen Information und soziokulturellen Bildung beitragen.

Solange nicht eine Konkretisierung des Grundversorgungsauftrages gegeben ist und weiter dargelegt und bewiesen ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen Grundversorgungsauftrag erfüllt, und zwar NUR der öffentlich-rechtliche Rundfunk, ist nicht plausibel, warum ausgerechnet im Rundfunkbereich auf einen beitragsfinanzierten Ausnahmebereich der Berechtigung im Sinne des § 1 RBStV bestanden wird.


Soweit argumentiert wird, das kommerzielle Angebot an Rundfunkleistungen könne nicht gewährleisten, dass das Programmangebot den quantitativen und qualitativen Maßstäben entspricht, die aus Sicht der staatlichen Entscheidungsträger als „optimal erachtet“ werden und dies rechtfertige ein öffentlich-rechtliches Rundfunkangebot und eine entsprechende Gebühren- bzw. Beitragsfinanzierung ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkanbieter zunehmend ähneln. Siehe auch Monopolkommission(1997), S. 304:
Zitat
„Die Angebotsentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gekennzeichnet durch eine Expansion des Programmvolumens im Hörfunk und Fernsehen mit einer deutlichen Tendenz zur Zielgruppen- bzw. Spartenorientierung, eine Steigerung der technischen Reichweite, eine schrittweise Umstellung auf digitale Technik verbunden mit der Bereitstellung multimedialer Zusatzangebote. Dabei ist eine zunehmende inhaltliche Überschneidung mit privaten Angeboten erkennbar ebenso wie eine Tendenz zu Kooperationen mit privaten Unternehmen.“ Siehe ferner ARD(2012b).
(Fußnote 89 auf Seite 42)

Zitat
So war z. B. bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen zu beobachten, dass politische Magazine von der Hauptsendezeit in den späten Abend verschoben wurden, um Platz für Unterhaltungssendungen zu schaffen.
(Seite 43)

Zitat
Es ist auch fraglich, ob das Rundfunkangebot unter einem wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatz erbracht wird.
Da der öffentlich-rechtliche Funktionsauftrag nicht genauer definiert ist, fehlt der KEF das grundlegende Kriterium für die Bewertung der Finanzbedarfe (Seite 36/37). Die Kompetenzen der KEF werden im Rundfunkstaatsvertrag und im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Ein Blick in den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag offenbart unmittelbar, dass die KEF und ihre Geschäftsstelle aus Rundfunkbeiträgen finanziert werden, wodurch die sachgerechte und unabhängige Prüfung des Finanzbedarfs in Frage stehen dürfte (Seite 55). Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – wie jede mit einer staatlichen Einnahmegarantie ausgestattete Institution – ein Kompetenz- und Budgetausweitungsinteresse haben, dürften die Anreize einer kostenorientierten und sparsamen Wirtschaftsführung mehr als gering sein (Seite 58). Nach Schätzung der Sixt AG wird das neue Abrechnungssystem den Sendern pro Jahr gut 1,5 Milliarden Euro mehr einbringen.
(Seite 26)

Zitat
Das jährliche Einsparpotenzial wird in der vorliegenden Studie auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag geschätzt (Seite 8, 62 ff.). Unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen und der Prämisse einer sehr vorsichtigen Bewertung, könnten jährlich mindestens rund 420 Mio. Euro eingespart werden. Hinzu kämen weitere Einsparpotenziale, die aufgrund von Intransparenzen derzeit nicht genau quantifiziert werden können. Als Größenordnung erscheint ein geschätztes Einsparpotenzial von 600 bis 650 Mio. Euro aber eine durchaus realistische Untergrenze zu sein.
(Seite 87)

Zitat
Bereits bei der alten GEZ-Gebühr handelte es sich um eine vom tatsächlichen Rundfunkkonsum entkoppelte Zwangsgebühr. Mit der Umstellung auf eine geräteunabhängige Rundfunkpauschale werden jetzt auch die Bürger zur Rundfunkfinanzierung zwangsverpflichtet, die kein Rundfunkgerät besitzen, denen also die technische Voraussetzung zum Rundfunkkonsum fehlt. Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weitestgehend erfolgsunabhängig ist, hat der Bürger über seine Nachfrage keinerlei Einfluss auf das Programmangebot. Im Extremfall muss die Zwangsabgabe also auch dann geleistet werden, wenn die individuelle Zahlungsbereitschaft für das öffentlich-rechtliche Programmangebot gleich null ist (Seite 47). Infolge der digitalen Signalübertragung ist es mittlerweile aber möglich, nicht-zahlungsbereite Rezipienten via Verschlüsselung vom Rundfunkkonsum auszuschließen.
(Seite 40)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2015, 19:27 von Bürger«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

g
  • Beiträge: 48
Kompliment, wirklich gut ausgearbeitet.

Jetzt müsste man es noch für die Klageerhebung aufbereiten.

Irgendwie muss man doch diesen Apparat zu Fall bringen!


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Vielleicht sollte hier nochmals die Definitionen der 3 Abgabenarten eingebracht werden:

Steuer: sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand  zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Gebühr: sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.

Beitrag: stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar.

Bei Steuern spielt die Nutzung öffentlicher Einrichtungen keine Rolle.
Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.


Dieser besondere Vorteil wurde doch nur von den Gerichten aufgerufen,oder? Hab grad den Staatsvertrag nicht zur Hand, ob der Begriff Vorteil erwähnt wird. Wenn nun einer von uns vor Gericht beweisen kann, dass es keinen Vorteil gibt und der Richter ihm Recht gibt, dann könnte doch das Bundesverwaltungsgericht immer noch sagen: "Wir haben uns in der Vergangenheit geirrt, als wir das Wort Vorteil ins Spiel gebracht haben. Der Begriff Beitrag bleibt unberührt, da dieser nur bei der möglichen Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall ist."

Solange das Wort Vorteil nicht im Staatsvertrag erwähnt wird, ist es nur ein Fachgesimpel der Gerichte, um die Gründe der Bürger abzuschmettern.


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B
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Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!


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Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!

Richtig.


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Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!
Richtig.

Nein, nur teilweise richtig. Erforderlich ist die besondere Gegenleistung, wenn jeder sie nutzen kann ist sie nicht besonders.

Zitat
"Beiträge werden als öffentlich-rechtliche Abgabe für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben, nämlich dafür, dass die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben."
Creifelds Rechtswörterbuch, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1990, ISBN 3-406-33964-6


Edit "Bürger":
Quellenangabe nachreicht durch Ersteller. Danke!


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Da es sich wohl um einen Beitrag (Heisst ja auch "BS") handelt, ist nun doch die blosse Ermöglichung zur Nutzung ausreichend?!
Es ist aber nicht die Bezeichnung maßgeblich, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.


Dieser besondere Vorteil wurde doch nur von den Gerichten aufgerufen,oder? Hab grad den Staatsvertrag nicht zur Hand, ob der Begriff Vorteil erwähnt wird. Wenn nun einer von uns vor Gericht beweisen kann, dass es keinen Vorteil gibt und der Richter ihm Recht gibt, dann könnte doch das Bundesverwaltungsgericht immer noch sagen: "Wir haben uns in der Vergangenheit geirrt, als wir das Wort Vorteil ins Spiel gebracht haben. Der Begriff Beitrag bleibt unberührt, da dieser nur bei der möglichen Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall ist."

Solange das Wort Vorteil nicht im Staatsvertrag erwähnt wird, ist es nur ein Fachgesimpel der Gerichte, um die Gründe der Bürger abzuschmettern.

Die fehlende Beschreibung des "Vorteils" im RBStV wurde bereits in einem der interessantesten Verfahren von Prof. Koblenzer behandelt...

Berichterstattung im Forum
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62394.html#msg62394

Urteil Verwaltungsgericht Freiburg 06.09.2014 (02.04.2014) Az.: 2 K 1446/13
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8
Zitat
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.


...und wurde bereits im Eingansbeitrag dieses Threads erwähnt ;)

WEIS JEMAND, UM WAS FÜR VORTEIL HIER GEHT ???

Nein. Keiner von uns weiß das.
Und die wissen es offenbar auch nicht.

Daher ist auch das Musterverfahren am VG Freiburg so interessant...

Berichterstattung im Forum
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62491.html#msg62491
Zitat
   Doch, jetzt wird´s doch nochmal spannend. Denn nach meinem Dafürhalten zieht jetzt Richter Bostedt einen Joker (für unsere Seite m.I.): Er möchte die jetzt etwas ausschweifende Debatte (m.I) auf die Kernfrage zurückführen (und ihr habt euch ja das Wort gemerkt, wie war´s nochmal? Ja, genau: die besondere Gegenleistung.) und fragt (mit Blickrichtung  den SWR m.I): " Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RGStV durchgelesen, aber er finde nichts. Es heiße lediglich: (und jetzt muss ich leider passen, welcher § das war/ist und ich weiß auch nicht, ob ich richtig zitiere, aber ihr wisst bestimmt, welche Stelle gemeint ist!) Der Wohnungsinhaber entrichtet den RB ... Nirgends stehe, für welche besondere Gegenleistung.
   Weil es eine Frage war (Was qualifiziert denn nun den Vorteil?) und er zur Beklagten schaut, zücken die ihre RBStV, finden aber auch nichts, und jetzt Frau Heinze: "Ja, das stimmt, das steht nirgends." (Peinlich, peinlich! Da hat er sie sauber auflaufen lassen. m.I.)


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G
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Mit diesem Artikel vom 4. Juli 2014 kann meines Erachtens gegen den angeblichen "strukturellen Vorteil in Form einer Demokratisierung der Gesellschaft" argumentiert werden.
Der Wert der Öffentlichkeit
Für eine Reform von Artikel 5

http://www.epd.de/fachdienst/fachdienst-medien/schwerpunktartikel/der-wert-der-%C3%B6ffentlichkeit

Der Autor Dr. Wolfgang Hagen ist aktuell Professor für Medienwissenschaft an der Leuphana Universität Lüneburg, er war langjährig beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätig und dort zuletzt Leiter der Abteilungen Kultur und Musik beim DeutschlandRadio.
Quelle: http://www.whagen.de/ADRESSE.HTM

Zitat
">Die Öffentlichkeit< gibt es nicht mehr. Die Massenmedien verlieren an Verbreitung und Resonanz, und im Internet bilden sich zahlreiche neue Öffentlichkeiten heraus, die jedoch nicht mehr die Funktion erfüllen, die große Zeitungen oder das Fernsehen früher erfüllten ... Angesichts des Medienwandels durch die Digitalisierung müsse der öffentlich-rechliche Auftrag neu formuliert werden"

Zitat
"Je klarer die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio durch einen fast schon unheimlich breiten Konsens politisch abgesichert erscheint, umso weniger haben die Öffentlich-Rechtlichen Antworten gefunden auf die vier Grundfragen ihrer gegenwärtigen Existenz:
Erstens der "Generationenabriss": Alle großen TV-Programme von ARD & ZDF sind überaltert.
Zweitens die heraufziehende "Mehrheitskrise": Erhebliche Teile der Bevölkerung sind inzwischen nur noch durch private Medien sozialisiert und bilden eine wachsende Wählerkohorte, die für das öffentlich-rechtliche System im Zweifel nicht einstehen wird.
Drittens der Netz-Attentismus: ARD, ZDF und Deutschlandradio finden keinen erfolgreichen Weg in das, was sie die digitale Online-Welt nennen, also in das mediale Netzwerk aus Netzwerken, das dabei ist, eine völlig neue Medienwelt zu schaffen.
Und viertens (und hier kommt Hanfeld selbst ins Spiel) die "Pressekrise": Tageszeitungen haben kaum noch jüngere Leser, verlieren an Reichweite und noch mehr im Anzeigenmarkt; im Ergebnis werden Presse-Redaktionen fusioniert, ausgedünnt oder ganz aufgelöst. Damit entfallen auch Kompetenzen und Diskursräume, die Voraussetzung für eine Debatte über die Entwicklung des Rundfunksystems im digitalen Zeitalter sind."

Im ersten Rundfunkurteil des BVerfG, das den Anfang für die Dominanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik setzte, wurde die Funktion des Rundfunks als "Massenkommunikationsmittel" hervorgehoben.

Albrecht Hesse (Justitiar und stellvertretender Intendant des Bayerischen Rundfunks, Sohn des Verfassungsrichters Konrad Hesse, Berichterstatter aller Rundfunkurteile des Gerichts zwischen 1975 und 1987) habe jüngst in Tutzing geäußert, derzeit finde der Medienkonsum noch zu 80 Prozent in den klassischen Medien, zu 20 Prozent im Internet statt.

Durch die vordringenden Neuen Medien (insoweit unbestritten, die Medienkonvergenz hat ja gerade angeblich die Neuordnung der Finanzierung erforderlich gemacht) zerfalle die "Öffentlichkeit" unserer Gesellschaft zeitlich und räumlich in viele kleine Teil-Öffentlichkeiten. Dies laufe darauf hinaus, dass "die Gesellschaft" selbst kein vollständiges System mehr ist.
In der digitalen Kultur der Netzwelten tendierten die "User"-Individuen dazu, in einer Art Selbst-Politik sich in schwachen, aber hoch quantitativen, globalisierten und markttechnisch effektiven Bindungen zu verknüpfen, und sie schaffen dabei, weitgehend unmerklich, "die Gesellschaft" weitgehend ab.

Mit anderen Worten: 20 Prozent der Medienkonsumenten sind nicht mehr Teil einer "Gesamtgesellschaft".

Schlussfolgerung daraus: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auf diese 20 Prozent Medienkonsumenten keinen Einfluss in Form eines "strukturellen Vorteils durch Demokratisierung >der Gesellschaft<" ausüben, welcher sich individuell verwirklichen könnte.
 
Zitat
"Diese neue Sozialstruktur hat völlig andere Facetten. Sie überlagert und unterläuft die schwächer werdende klassische Öffentlichkeit, ohne sie in wesentlichen Punkten ersetzen zu können (oder zu wollen). Sie hat keine raumzeitlich einheitlichen Oberflächen mehr (wie die "Geräte" und gedruckten Blätter es waren); und sie hat auch keine einheitlichen Themen mehr, wie sie beispielsweise die Massenmedien qua "Aktualität" durch ihre Nachrichten und ihre Programme setzen. [...] Schon dieser kurze Aufriss zeigt, dass es an der gegebenen Sachlage völlig vorbeigeht, dieses neue digitale Geschehen im Netz, wie es Exverfassungsrichter Hans Jürgen Papier immer wieder tut, "Rundfunk" oder auch nur "rundfunkähnlich" zu nennen. Das Internet, so paradox es klingt, ist kein Massenmedium. Es erreicht zwar weltweit riesige Menschenmassen wie kein Medium zuvor, aber es hat keine "Publizität" im klassischen Sinn, weil die Zugänglichkeit der Inhalte entweder auf Vorkenntnis, auf Links aus einer "losen" Gemeinschaft von "Freunden" (anderen NutzerInnen), auf "Adds" oder auf ausgetüftelten Algorithmen einer Suchmaschine basiert. [...] Das massenmediale Gedächtnis der Zeitungen und der klassischen elektronischen Medien hält mit den kommunikativen Ausdifferenzierungen, Beschleunigungen und Informationszuwächsen in der globalisierten Welt nicht mehr Schritt. Dieser Trend ist mit Zahlen belegbar: Nutzte noch 2007 nur jeder Zehnte hierzulande das Internet als seine Informationsquelle für das aktuelle Geschehen, so war es 2012 schon jeder Fünfte. Lasen 1974 noch zwei Drittel aller Bundesbürger täglich eine Zeitung, war es 2010 nicht einmal mehr die Hälfte. [...] Bezieht man diese Phänomene nun auf die Intentionen der Pressefreiheitsregelung in Artikel 5 GG, so kommt man um wichtige Folgerungen nicht herum. Die bisherige Rechtsprechung versteht diesen Artikel so, dass mit ihm der Rundfunk "gewährleistet" wird und der Presse als Institution Abwehrrechte gegenüber Staatseingriffen zustehen. Wenn nun aber erkennbar ist, dass die gedruckte Presse dramatisch verliert und mit ihr ein Teil der Pressefreiheit schrumpft; und dass auch Radio- und auch Fernsehmärkte an Bedeutung verlieren; und dass dies nicht konjunkturellen Schwankungen geschuldet ist, sondern auf eine fundamentale Krise deutet, die in einem tiefen medialen Umbruch der Gesellschaft liegt, so führt aus meiner Sicht kein Weg daran vorbei, Artikel 5 des Grundgesetzes auf diese neuen Gegebenheiten anzupassen, die 1949 niemand vorhersehen konnte. [...] Artikel 5 des Grundgesetzes regelt die Meinungsfreiheit aktiv. Objektiv gesehen ist diese staatlich gewährleistete Pressefreiheit gewiss ein hoher "Public Value". Medienfreiheit ist von unverzichtbarem Wert, wenn man an einem europäischen Modell von Gesellschaft festhalten will. Obsolet geworden allerdings ist die Beschränkung dieses Wertes auf eine objektivrechtliche Gewährleistung von Rundfunk in behördenähnlicher Form. In dieser Gestalt wird der "Public Value" einer neuen Medienfreiheit keine Akzeptanz finden, ohne die er aber keine Zukunft hat."


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

 
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