Fortsetzung zu meinem vorigen Beitrag ("Begründung meiner Klage: Anmerkung zum Urteil vom Bayer. Verf.Gerichtshof").
Person A hat sich in seiner Begründung also auf den zweiten wesentlichen Gegenstand seiner Klage konzentriert:
"Zu den Klagepunkten:
1. Der Beklagte hat das Programmangebot und die damit einhergehende "Infrastruktur" weit über den gesetzlichen Auftrag einer Grundversorgung ausgedehnt - insbesonders im Bereich Unterhaltung/Fiktion und Sport.
2. Der Beklagte verletzt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§6 (4) Rundfunkstaatsvertrag) erheblich - insbesonders durch unnötige Mehrfachstrukturen, überhöhte Gehälter und Gagen, einen unverhältnismässigen Personalaufwand und ausufernde Kosten für die Übertragungsrechte im Bereich des Sports.
3. Der Beklagte missachtet das Gebot der politischen Unabhängigkeit (Staatsferne) - insbesonders bei der Besetzung von Führungsposten und Gremien.
4. Der Beklagte verletzt das Gebot der journalistischen Sorgfalt.
Das Buch "Die Nimmersatten" von Hans-Peter Siebenhaar ist wesentlicher Bestandteil der Klage bzw. der Klagebegründung und liegt bei."
Ich habe also das Buch (in dreifacher Ausfertigung :-) ) beigefügt. Vielleicht ergibt sich bei einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, es in voller Länge zu verlesen - denn es ist ja Bestandteil der Klageschrift :-). Ich hatte vorher sicherheitshalber beim Autor nachgefragt und er hat mir sein Einverständnis gegeben. Zudem hat er Interesse daran, wie meine Klage weitergeht und mich gebeten, ihn auf dem Laufenden zu halten. Das werde ich gerne tun.
A beschränkt sich hier auf die jeweils abschliessenden Anträge - sonst reicht hier der Platz nicht :-). Wer die Begründung in voller Länge haben mag, schreibt A einfach eine Nachricht und seine/ihre Mailadresse. A schickt euch dann die vollständige Begründung gern als .doc-Datei zu.
Antrag 1:
"Das Gericht möge den Beklagten auffordern, den Anteil der Sendeminuten, die jeweils den Programmgruppen Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zuzuordnen sind, detailliert offenzulegen - auch für ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Das Gericht möge den Beklagten darüber hinaus auffordern, den Anteil der Kosten, die jeweils den Programmgruppen Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zuzuordnen sind, detailliert offenzulegen - auch für ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Kommt der Beklagte dieser Aufforderung nicht nach, möge das Gericht feststellen, dass bei dem Programmangebot des Beklagten und der ÖRR der Bereich Fiktion/Unterhaltung/ Musik/sportliche Unterhaltung von den Sendeminuten her gesehen - und vor allem von den Kosten her - nach den vorliegenden Zahlen dominiert und somit im Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag der ÖRR steht.
Des weiteren möge das Gericht entscheiden, dass der Beklagte frühestens dann Zahlungsforderungen an mich geltend machen kann, wenn er seinen gesetzlichen Auftrag dahingehend wirklich erfüllt, dass die Unterhaltung eine deutlich untergeordnete - also die letztrangige Rolle im Programmangebot einnimmt
Die Mitverantwortung des Beklagten für das Programmangebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio ergibt sich aus meiner Sicht daraus, dass er den entsprechenden Beitragsanteil an diese Anstalten weiterleitet."
Antrag 2
"Das Gericht möge den Beklagten auffordern, die Verwendung der Beitragsgelder detailliert und lückenlos offenzulegen - auch für die weitergeleiteten Beitragsanteile für ARD, ZDF, Deutschlandradio und LMA. Insbesonders hat er dabei alle Gehälter, Gagen und sonstige einkommensähnliche Vergütungen der festen MitarbeiterInnen, der freien MitarbeiterInnen und aller übrigen AuftragnehmerInnen offenzulegen, um eine Prüfung im Sinne des oben angeführten Artikels der BV zu ermöglichen.
Kommt der Beklagte dieser Aufforderung nicht nach, möge das Gericht entscheiden, dass der Beklagte frühestens dann Zahlungsforderungen an mich geltend machen kann, wenn er zu der entsprechenden Offenlegung willens bzw. in der Lage ist und die Ausgaben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und auch der Bayerischen Verfassung entsprechen.
Die Mitverantwortung des Beklagten für die Offenlegung auch im Bereich von ARD, ZDF, Deutschlandradio und LMA ergibt sich aus meiner Sicht daraus, dass er den entsprechenden Beitragsanteil an diese Anstalten weiterleitet."
Antrag 3:
"Ich stelle daher folgenden Antrag:
Das Gericht möge feststellen, dass vor allem die politische Unabhängigkeit in den führenden Positionen und Gremien des Beklagten und der ÖRR derzeit nicht in dem erforderlichen Umfang gegeben ist Des weiteren möge das Gericht entscheiden, dass der Beklagte frühestens dann Zahlungsforderungen an mich geltend machen kann, wenn diese Unabhängigkeit mindestens den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
Die Mitverantwortung des Beklagten für die politische Unabhängigkeit von ARD, ZDF, Deutschlandradio und LMA ergibt sich aus meiner Sicht daraus, dass er den entsprechenden Beitragsanteil an diese Anstalten weiterleitet."
Abschliessende Anträge:
"I.
Die Grundlage für die Beitragsforderung des Beklagten ist, dass er seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt. Der Auftrag ist im Bayerischen Rundfunkgesetz § 4 (1) und (2) sowie im Rundfunkstaatsvertrag § 10 und § 11 festgelegt. Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass die Handlungen und Entscheidungen des Beklagten in Übereinstimmung mit der Bayerischen Verfassung sein sollten. Der Beklagte erfüllt, wie in den Punkten 1 bis 4 dargelegt, seinen gesetzlichen Auftrag jedoch in mehrfacher Hinsicht nur unzureichend.
Das Gericht möge in seinem Urteil feststellen, dass der Beklagte seinen gesetzlichen Auftrag nur unzureichend erfüllt und die Beitragsforderungen des Beklagten an den Kläger deshalb als ungerechtfertigt abweisen."
"II
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
Anmerkungen:
A hat die Klage beim VW-Gericht Regensburg eingereicht - der Beklagte ist der Bayer. Rundfunk, Sitz München.
Bei der Begründung hat A insbesonders auf die Artikel der Bayer. Verfassung hingewiesen, die A als verletzt ansirht bzw. die im Hinblick auf die Themen, die der BR nicht oder nur unzureichend behandelt (mangelnde journalistische Sorgfalt) wesentlich sind (Art. 103 (2), 141 (!), 151 (1+2), 157 (1+2), 160 (2), 161 (2), 168 (2) ).
Zum einen ist A ein bekennender Fan der Bayer. Verfassung - die ist nämlich wirklich gut! A empfiehlt sie gerne zur Lektüre weiter (gibts bei der Bayer. Landeszentrale für pol. Bildung oder natürlich auch im IN). A ist sich sicher, ihr werdet staunen. A hat zumindest ziemlich gestaunt, als er sie voriges Jahr einmal wirklich gründlich gelesen hat. Wenn A das ein oder andere daraus wiedergibt - ohne gleich zu sagen, woher das stammt - sagen die Menschen oft: das ist ja radikal :-). Stimmt - das, was da drin steht, ist ziemlich radikal - nämlich radikaldemokratisch und radikalmenschlich. Davon sind wir derzeit meilenweit entfernt - es gibt also viel zu tun.
Und zum anderen: Sie wurde vom bayrischen Volk am 1.12.1946 per Volksentscheid mit grosser Mehrheit gebilligt (im Unterschied zum GG - das hat keine Legitimation durchs deutsche Volk)
„Eigentlich ist es gut, dass die Menschen unser Banken- und Währungssystem nicht verstehen. Würden sie es nämlich, so hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“ (Henry Ford, 1863-1947)
"Gib mir die Kontrolle über das Geld einer Nation und es interessiert mich nicht, wer dessen Gesetze macht." (Mayer Amschel Rothschild 1744-1812)