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Autor Thema: Frage: "Eigentlich" müßten doch die Landesregierungen verklagt werden?  (Gelesen 1935 mal)

g
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Guten Abend.

"Bürger" schrieb in einem anderen thread:
"Offizieller Klagegegner ist am Ende die Landesrundfunkanstalt - nicht der nicht-rechtsfähige "Erfüllungsgehilfe"
namens "Beitragsservice"! "
>Aber ist das wirklich so? ???

Bei der Widerspruchs- und Klagevorbereitung komme ich gerade auf diese schlichte Frage:
Eigentlich müßten doch die jeweiligen Landesregierungen (!) verklagt werden,
denn die jeweiligen Landesrundfunkanstalten machen eigentlich "nur" dasjenige,
wozu die Regierungen die entsprechenden Gesetze entworfen haben- mithin sie ermächtigt haben.
Gegen diese Gesetze ("Staatsvertrag..."). wird doch eigentlich geklagt jetzt. ???

hmmm...?

Herzliche Grüße,
Gerhard.-


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Gute Frage. Es sind schon viele Klagen verloren worden, weil der falsche verklagt wurde. Aber der RBStV ist das Gesetz, gegen das wir klagen. Die Landesrundfunkanstalten missbrauchen dieses Gesetz, so sehe ich das. Die Landesregierung hat es nur gut gemeint mit den Beitragszahlern, die wollten sogar verhindern, dass der Beitrag um einen Euro steigt, wenn der RBStV nicht schnellstens "ratifiziert" wird. Deshalb haben die alles abgesegnet, ohne verstanden zu haben, was da passiert. ÖRR wusste genau was passiert, wenn die untergehen, kann man nur sagen: selbst schuld. Wenn die Landesregierung verurteilt wird, das Gesetz wieder aufzuheben, ist es nicht rückwirkend ungültig. Wenn der RBStV für "nicht mit der Verfassung vereinbar" erklärt wird, ist er ungültig, von Anfang an bis in alle Ewigkeit.


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g
  • Beiträge: 43
Guten Morgen.

Danke für die Nachricht.
Du schreibst:
"...Aber der RBStV ist das Gesetz, gegen das wir klagen.
Die Landesrundfunkanstalten missbrauchen dieses Gesetz, so sehe ich das...."
Und:
"...Wenn der RBStV für "nicht mit der Verfassung vereinbar" erklärt wird, ist er ungültig,
 von Anfang an bis in alle Ewigkeit..."

Wir klagen also gegen ein Gesetz, das (unserer Meinung nach) nicht mit der Verfassung vereinbar ist.
Ja, das sehe ich auch so.
WER aber ist dann der oder die Beklagte? Das müßte doch dann der/die Verfasser dieses Gesetzes sein?
Das jedoch sind nicht die Landesrundfunkanstalten -wie auch immer
(und/oder auch mißbräuchlich, aber das wäre eine andere Fragestellung)
sie nun in der Praxis mit diesem Gesetz umgehen.

Fiktives Beispiel (mir fällt grade nix Reales ein):
Wenn eine Landesregierung (oder auch die Bundesregierung) ein Gesetz veranlassen würde,
das es den einzelnen Bürgern erlauben würde, eine Waffe zu tragen, und davon nach Gutdünken Gebrauch
machen zu können, wäre es ganz schnell offenkundig, daß das keinesfalls als mit dem Grundgesetz vereinbar sein könnte.
Dann könnte ich nicht die Waffenindustrie verklagen, die das Zeug verkauft, sondern  -eben die Regierung.

Und wenn ein von der (Landes-)Regierung veranlaßtes Gesetz derartige Möglichkeiten zu Mißbrauch enthält,
daß dadurch ein verfassungswidriger Gebrauch des Gesetzes daraus entsteht,
dann...-ebenfalls:
Ich müßte doch die (Landes-)Regierungen verklagen.

...offene Frage...

So, wie Du oben schreibst:
"...Es sind schon viele Klagen verloren worden, weil der falsche verklagt wurde. ..."
Deshalb:
Bitte mehr Meinungen hierzu, könnte interesant werden, meine ich.

Gruß von Gerhard.-


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s
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Es gibt die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen neue Gesetze. Ich frage mich auch, warum man erst den ganzen Instanzenweg durchlaufen muß, wenn man seine verfassungsmäßig garantierten Grundrechte verletzt sieht.

So klagten die Bundestagsfraktionen der SPD und der Grünen, sowie über 3000 Einzelbürger gegen das 2011 beschlossene Wahlrechtsgesetz (dh. § 6 BWG in seiner am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung)
 - 2 BvR 2670/11 -
Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
vertreten durch seinen Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html

Gegen das Telekommunikationsgesetz von 2008 gab es 35 000 Beschwerden von Bürgern und Politikern; das BVfG wählte 65 davon aus und stoppte zunächst Teile des Gesetzes per einstweiliger Anordnung
http://www.sueddeutsche.de/politik/vorratsdatenspeicherung-zweifel-aus-karlsruhe-1.128402

und erklärte die Regelung schließlich für verfassungswidrig:
Az.: 1 BvR 256/08 u.a.: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl I 2007, S. 3198 ff.)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html


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g
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Guten Tag.

Vielen Dank für die Nachricht.
>Aha, das sieht aber dann anders aus!

Du schreibst u.a.:
"...2008 gab es 35 000 Beschwerden von Bürgern und Politikern..."
- das müßte also bedeuten (sorry, ich bin juristischer Laie) , daß EinzelbürgerInnen also eine Verfassungsklage direkt einreichen können?
Besteht Anwaltszwang? (irgendwo las ich, daß keiner besteht. -richtig?)

Können wir mal beginnen zu besprechen, wie so was gemacht wird,
und wie es sinnvollerweise zusammenzubringen wäre mit dem Widerspruchsverfahren?
Denn bisher war/ist es ja immerfort so gewesen, daß die Landesrundfunkanstalten verklagt werden.
Jetzt verklage ich also hier und probeweise mal den Deutschen Bundestag (richtig?)
Ich beantrage "Aussetzung der Vollziehung nach §...AO" bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt.
Aber die Widerspruchsbegründung müßte ich ja dann (irgendwie) in meiner Klageschrift an das Verfassungsgericht schicken? (richtig?)...-

(ich lasse hier jetzt mal offen, zum Besprechen/Entwickeln.)

beste Grüße,
Gerhard.-


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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Guten Tag.

Ich bin auch nur juristischer Laie, hatte dazu nur zwei Beispielfälle herausgesucht.
Über Verfassungsbeschwerde steht einiges bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde
Ich lese da aber gerade (was ich vorher auch nicht wußte):

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde ist streng fristgebunden: im Regelfall muss sie innerhalb eines Monats nach Erlass des angegriffenen Rechtsaktes, etwa eines letztinstanzlichen Urteils, erhoben und begründet werden, bei Beschwerden gegen Gesetze beträgt die Frist ein Jahr (§ 93 BVerfGG).[17] ....

Da die Frist von 1 Jahr nach Erlaß des Gesetzes schon verstrichen ist, bleibt uns doch nur noch der langwierige Instanzenweg durch die Verwaltungsgerichte.
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid wird gegen die Landesrundfunkanstalt erhoben; bei Ablehnung dann Klage beim Verwaltungsgericht. Mit dem Verfassungsgericht hat das nichts zu tun.


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