Nach unten Skip to main content

Autor Thema: In welchem Zeitraum muss ein Widerspruch abgelehnt werden?  (Gelesen 4111 mal)

m
  • Beiträge: 4
Hallo,

ich hab jetzt etliche Themen durchgegrast - eine wahnsinnige Informationsflut, aber so richtig eine Antwort kam ich nicht auf meine Frage. Google wusste auch keine so rechte Antwort, dabei wissen die sonst alles - oder habe nur falsch gesucht. Daher hier mal folgendes fiktives Szenario:

Person X erhielt Ende Juli 2014 vom Beitragsservice die Bitte zur Anmeldung zum Rundfunkbeitrag, dies solle innerhalb von vier Wochen geschehen. Person X hat innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch gegen die Anmeldung durch den Beitragsservice eingelegt. Mitte September 2014 erhielt Person X die Anmeldungsbestätigung. Es wurde innerhalb von 14 Tagen Widerspruch dagegen eingelegt (leicht modifizierte Version des ersten Widerspruchsschreibens).
Im Februar 2015 erhielt Person X einen Brief vom Beitragsservice mit Bezug (Datum) auf den ersten Widerspruch.

Zitat
"Ihr Rundfunkbeitrag

Sehr geehrter X,

vielen Dank für Ihre Information.

Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen."

Danach folgen Textbausteine, einige gehen leicht auf die Argumente von Person X ein.
Auch dabei eine aktuelle Kontostandsmeldung mit Hinweis auf den fälligen Zahlungstermin im März.

Person X hat dies als Informationsbrief bzw. Eingangsbestätigung zur Kenntnis genommen, da weder darin steht, dass der Widerspruch abgelehnt wurde, noch eine Rechtsbelehrung darin steht.

Nun ist November 2015. Also 1 Jahr und 3 Monate nach Einreichen des Widerspruchs und Person X hat bisher keinen Ablehnungsbescheid erhalten, dafür heute erstmals ein Brief seit Februar mit einer "Zahlungserinnerung".


Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wenn Person X binnen vier Wochen Widerspruch einlegen muss, damit der Widerspruch rechtlich gültig ist, wie viel Zeit hat denn dann derenige, der den Widerspruch ablehnen kann? Da muss es doch theoretisch auch eine Frist geben? Nach 1 Jahr und 3 Monaten nach Einlegen des Widerspruchs ging Person X bis heute davon aus, dass der Widerspruch angenommen wurde.

Außerdem wüsste Person X gern, ob die "Zahlungserinnerung" ignoriert werden soll oder erneut Widerspruch eingelegt werden sollte? Wenn ich es richtig gelesen und verstanden habe, sollte Person X erstmal die Ignoranzschiene fahren.

Gruß

MephiXYZ

P.S. Wenn Kopien der Briefe gewünscht sind, kann das leider nicht sofort erfüllt werden, weder Person X, noch ich besitzen einen Scanner.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 01:14 von Bürger«

S
  • Beiträge: 1.143
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

Also gegen die sogenannte "Anmeldung" kann man keinen Widerspruch einlegen. Es wird gemacht, ob jemand damit einverstanden ist oder nicht, ist nicht relvant.
Wirklich Widerspruch einlegen kann und sollte man erst, wenn man einen Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Dann ist auch unbedingt die 4 Wochen Frist einzuhalten.

Ansonsten ist eine Kommunikation mit dem Verein bloße Zeitverschwendung, obwohl, zusätzliche Anfragen oder ähnliches durchaus eine schöne zusätzliche Beschäftigung für den Verein bedeutet. Und da sie ja derzeit völlig "unterbelastet" sind, werden sie sich bestimmt über jede zusätzliche Anfrage sehr freuen. >:D

Für weitere grundlegende Informationen sei auch nochmals der "Schnelleinstieg" empfohlen.
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Die rote Laufschrift oben rechts, da findet man massig Infos über die verschiedenen Schreiben vom BS und wie man darauf jeweils reagieren soll oder könnte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 01:15 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Z
  • Beiträge: 1.543
Person P hat nach Einzug in eine neue Wohnung durch Meldedatenabgleich die üblichen Werbeschreiben bekommen und auf die Zwangsanmeldung durch den Beitragsservice mit einem Schreiben an die Intendantin der örtlichen Rundfunkanstalt reagiert, das einen möglichen Verwaltungsakt zurückweist und der Verarbeitung seiner Daten durch Rundfunkanstalt und Dritte widerspricht und die Intendantin aufgefordert, diese Daten zu löschen und auf involvierte Dritte von Seiten der Rundfunkanstalt soweit einzuwirken, daß dies ebenso dort geschieht.

Eine sehr individuelle Antwort, in der als Absender eine Rundfunkanstalt mit der Rechtsformbezeichnung Anstalt öffentlichen Rechts, Abteilung Beitragsservice mit etwas abweichendem Briefpapier als bisher bekannt, geht Person P zu, in der ihm die Rechtsgrundlagen (Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) für die Datenverarbeitung erklärt werden, aufgrund derer die Löschung nicht möglich sein soll.

Allerdings scheint dadurch der übliche Ablauf der Werbeschreiben unterbrochen oder verzögert worden zu sein, denn P erwartet ja den bisher üblichen Ablauf aller Schreiben.

Kein Dokument anbei, weil die Antwort sehr individuell ist und P ja nur eine fiktive Person ist...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 01:15 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.998
Zitat
Allerdings scheint dadurch der übliche Ablauf der Werbeschreiben unterbrochen oder verzögert worden zu sein, denn P erwartet ja den bisher üblichen Ablauf aller Schreiben.

Das hat wahrscheinlich eher mit der allgemeinen Überlastung zu tun.

Wenn eine Person A bis Z möchte dass es so bleibt, hilft es weitere Personen A bis Z über Ihr allgemeines Recht aufzuklären und zu zeigen, wie es geht einfache Anfragen, Hinweise und Widersprüche zu schreiben.
Je mehr dafür sorgen, dass es zu Mehrarbeit kommt, desto weniger Zeit bleibt je Fall, desto weniger Post bekommt jeder Einzelne.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 01:15 von Bürger«

m
  • Beiträge: 4
Also gegen die sogenannte "Anmeldung" kann man keinen Widerspruch einlegen. Es wird gemacht, ob jemand damit einverstanden ist oder nicht, ist nicht relvant.
Wirklich Widerspruch einlegen kann und sollte man erst, wenn man einen Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Dann ist auch unbedingt die 4 Wochen Frist einzuhalten.

Verstehe ich nicht so richtig.
In dem Schreiben mit Betreff "Bestätigung der Anmeldung" wurde mitgeteilt, dass für Person X eine Wohnung mit der Adresse Y registriert wurde, die monatlichen Kosten belaufen sich seit 01.01.2013 auf 17,98€. Zusätzlich wurde mitgeteilt, wie hoch der ausstehende Kontostand ist.
In meinen Augen ist das ein Festsetzungsbescheid, auch wenn es nicht drauf steht. In dem Schreiben findet sich KEINE Rechtsbelehrung. Sondern nur Hinweise, wie man falsche Kontostände mitteilen oder ein Lastschriftverfahren einrichten oder in welchen Fällen man sich abmelden kann. Allerdings kein Wort darüber, dass man Widerspruch binnen Z Wochen einlegen kann.

Person X hat gegen o.g. genanntes Schreiben fristgerecht Widerspruch angelegt. Dies sollte theoretisch reichen!?

Edit: Beitragsüberschneidung...Frage entfernt.

Gruß
mephixyz


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2015, 01:28 von mephixyz«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.591
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Um die Hauptfrage zu beantworten:
"In welchen Zeitraum muss ein Widerspruch abgelehnt werden?"

>>> Es gibt wohl eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 3 Monaten, nach deren Verstreichen der Widerspruchsführer wohl "erweiterte" Rechtsmittel hätte - was z.B. bedeuten könnte, ungeachtet des Widerspruchs dann direkt Klage zu erheben.

JEDOCH!!!
...müsste es sich dabei dann aber wohl auch um einen tatsächlich rechtswirksamen Widerspruch auf einen tatsächlich rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt handeln - was aber in vorliegendem fiktiven Fall einer lediglichen "ZahlungsERINNERUNG" nach bisherigem Kenntnisstand nicht gegeben sein dürfte.

Wie "sparks" schon erwähnte, finden sich viele allgemeine Infos zum Ablauf im
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


[...]
Zum Schnelleinstieg bitte hier entlang... ;)

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

...dort findet sich dann auch die "ZahlungsERINNERUNG" ;)

Ablauf 2 "Zahlungserinnerung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74419.html#msg74419

auf welche i.d.R. erst ein paar Wochen später der eigentliche rechtsmittelfähige FestsetzungsBESCHEID folgt

Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

gegen welchen dann i.d.R. erst das übliche Rechtsmittel eines tatsächlich rechtswirksamen Widerspruchs besteht

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Zahlung der Rundfunkbeiträge", "ZahlungsAUFFORDERUNG", "ZahlungsERINNERUNG", "Zukünftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr", "Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Bescheid fest" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - siehe oben ;)

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Moderator
  • Beiträge: 11.591
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...]
Allerdings kein Wort darüber, dass man Widerspruch binnen Z Wochen einlegen kann.

Person X hat gegen o.g. genanntes Schreiben fristgerecht Widerspruch angelegt. Dies sollte theoretisch reichen!?

Wie kann man "fristgerecht Widerspruch" einlegen, wenn im Schriftstück, gegen welches man "Widerspruch" einlegt, "kein Wort darüber" steht, "dass man Widerspruch binnen Z Wochen einlegen kann"?


Also gegen die sogenannte "Anmeldung" kann man keinen Widerspruch einlegen. Es wird gemacht, ob jemand damit einverstanden ist oder nicht, ist nicht relvant.
Wirklich Widerspruch einlegen kann und sollte man erst, wenn man einen Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Dann ist auch unbedingt die 4 Wochen Frist einzuhalten.

Verstehe ich nicht so richtig.
In dem Schreiben mit Betreff "Bestätigung der Anmeldung" wurde mitgeteilt, dass für Person X eine Wohnung mit der Adresse Y registriert wurde, die monatlichen Kosten belaufen sich seit 01.01.2013 auf 17,98€. Zusätzlich wurde mitgeteilt, wie hoch der ausstehende Kontostand ist.
In meinen Augen ist das ein Festsetzungsbescheid, auch wenn es nicht drauf steht. In dem Schreiben findet sich KEINE Rechtsbelehrung. Sondern nur Hinweise, wie man falsche Kontostände mitteilen oder ein Lastschriftverfahren einrichten oder in welchen Fällen man sich abmelden kann. [...]

> Vielleicht könnte Person X dieser Thread interessieren...?

Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

m
  • Beiträge: 4
[...]
Allerdings kein Wort darüber, dass man Widerspruch binnen Z Wochen einlegen kann.

Person X hat gegen o.g. genanntes Schreiben fristgerecht Widerspruch angelegt. Dies sollte theoretisch reichen!?

Wie kann man "fristgerecht Widerspruch" einlegen, wenn im Schriftstück, gegen welches man "Widerspruch" einlegt, "kein Wort darüber" steht, "dass man Widerspruch binnen Z Wochen einlegen kann"?

Naja, das war so gemeint, dass wenn eine Rechtsbelehrung stattgefunden hätte, wäre die Widerspruchsfrist aller Wahrscheinlichkeit binnen vier Wochen gewesen, und da Person X binnen von zwei Wochen Widerspruch eingelegt hat, wäre diese demnach fristgerecht.
Gut, zukünftig weiß ich, dass man hier Formulierungen auf die Goldwaage legt.

Den Link schaue ich mir gleich mal an.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.591
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Diese Logik ist durchaus verständlich - und in gewisser Weise vielleicht auch berechtigt.

Gut, zukünftig weiß ich, dass man hier Formulierungen auf die Goldwaage legt.
Das tut unsereiner ja nicht aus Böswilligkeit... ;)

Denn meines Wissens ist es z.B. so, dass bei einem wesentlichen Mangel eines Verwaltungsakts - und als solches wäre z.B. das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung wphl zu werten - sich eine eventuelle Rechtsmittelfrist ohnehin wohl auf ein Jahr verlängern würde.

Es ist ja auch nicht unbedingt schlimm, wenn man ein Rechtsmittel gegen etwas einlegt, wogegen es mglw. keine Rechtsmittel gibt...
...nur ist damit ja dann keine Abhilfe geschaffen - und man fängt dann an, sich (mglw. unnötig) zu fragen
"In welchen Zeitraum ein Widerspruch abgelehnt werden muss..."

...bzw. (noch schlechter) ignoriert ggf. darauf folgende, jedoch mglw. wichtigere, weil rechtlich tatsächlich relevante Schreiben. Das wäre dann fatal...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

m
  • Beiträge: 4
Ich hab schon anfangs gemerkt, dass die ganze Sachlage hochkomplex ist, hatte mich auch lange mit allen Beiträge hier befasst, bevor ein Widerspruch für Person X verfasst wurde. Aber ich muss schon zu gegeben, dass hier zwar unendlich viele Informationen verfügbar sind, man aber als "Neueinsteiger" mit der Informationsflut schlichtweg völlig überfordert ist. Auch nach zwei Wochen lesen wurde es eher immer undurchsichtiger, als verständlicher. Es ist dann doch leider zu viel Informationen vorhanden.

In Absprache mit Person X wurde "fristgerecht" Widerspruch eingelegt und das ist 1 Jahr und 2 bzw. 3 Monate her und es kam nie eine Ablehnung. Für juristische Laien ist die Sache damit "vom Tisch". Ansonsten gilt nun die Devise: "Drauf ankommen lassen". Für eine "fristgerechte" Klage wäre es nun eh zu spät. Daher war die Information "Wie lange dürfen die denn eigentlich nicht den Widerspruch ablehnen?" schon ganz interessant, um evtl. noch ein weiteres Standbein neben "doof stellen" zu haben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben