In richtigen und nach demokratisch-rechtsstaatlichen Prinzipien verfahrenden Behörden kann es sein, dass man auf einen Widerspruch hin ein ähnliches Schreiben bekommt, das für sich genommen noch keinen Widerspruch darstellt.
Darin wird aber zumindest
a) der Eingang des Widerspruchs bestätigt
b) darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen kann
c) dass die Behörde unaufgefordert innerhalb der nächsten Zeit auf den Widerspruch hin einen Widerspruchsbescheid erlassen wird.
Die LRAn ticken da anders.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"