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Autor Thema: kann man Rückwirkende Forderungen verkürzen?  (Gelesen 1038 mal)

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kann man Rückwirkende Forderungen verkürzen?
Autor: 13. April 2014, 01:09
Hallo!

Person A und B wohnen seit Juni 2012 in einer gemeinsamen Wohnung und waren noch nie bei der GEZ gemeldet oder haben je gezahlt.
Seit Januar 2014 bekommen sie jeweils Post vom Beitragsservice, mittlerweile sind schon je vier Briefe angekommen, der letzte mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge" aber noch kein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.  Normalerweise ist A und B gegen diese Zwangsabgabe möchten aber nicht den Klageweg gehen.

Nun könnte A sich anmelden, möchte aber nicht Rückwirkend ab dem 01.01.2013 bezahlen sondern ab 2014, währe sowas überhaupt möglich?
Sollte sich A nun sofort anmelden und B dann auf den Beitrag von A verweisen?
Oder sollte abgewartet werden bis die Rechtsbehelfsbelehrung ankommt und dann Widerspruch eingelegt werden über die Rückwirkenden Forderungen von A und die Forderungen von B.

Ist das eine Möglichkeit für A und B oder gibt es andere Möglichkeiten.

PS: B hat seit der Hochzeit den Namen von A angenommen, bekommt aber die Briefe noch alle auf Ihren alten Namen!?



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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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  • Beiträge: 3.235
Nun kann man auch abwarten, bis ein Beitragsbescheid kommt, am 15.05.2014 ist der RBStV hoffentlich erledigt.
Ob es möglich ist sich ab z.B. 01.04.2014 anzumelden, ist nicht sicher. Aber man kann es versuchen, weil es keine rechtliche Grundlage für willkürliche rückwirkende Anmeldungen gibt. Falsche Schreibweise des Namens ist ein grober Formfehler zu Gunsten der Beitragsschuldner und Zwangssklaven.


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