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Autor Thema: Einkommen unter ALG2-Höhe - Anmeldung verlangt  (Gelesen 2289 mal)

P
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Hallo,
Person A hat nun letzten Monat am 20.02. zum dritten mal die Aufforderung erhalten diesen Standard-Antwortbogen zur Anmeldung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages erhalten. Wenn Person A innerhalb von vier Wochen nicht antwortet (also ~ bis ende dieser Woche) gehen sie davon aus, dass eine Anmeldung für die Wohnung erforderlich sei und dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen zugesendet wird.
Person A ist derzeit arbeitslos ohne Leistungsbezug, da Person A als Mitbesitzer einer Immobilie ALG2 verweigert wird. Peron A lebt derzeit von Ersparnissen, die eigentlich für eine sündhaft teure Sanierung seiner akut enztündeten Oberkieferfront vorgesehen waren, ergänzt durch gelegentliche befristete Jobs und demnächst hoffentlich Wohngeld. Das Jahreseinkommen 2013 lag bei ~ 4000,-€ brutto. ALG2 würde Person A nur als Darlehen erhalten und erst nachdem seine Bargeldreserven bis auf den letzten Cent aufgebraucht sind und dem Jobcenter das Recht auf Zwangsversteigerung des Immobilienanteils einrgeäumt wird. Ist also keine Option.

Nun möchte Person A eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen mit der Begründung, daß sein Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und Geringverdiener laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schlechtergestellt werden dürfen als Sozialleistungsempfänger(AZ: 1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10).
http://www.bz-berlin.de/ratgeber/muss-ich-gez-gebuehren-zahlen-article1396073.html

Hat Person A damit Aussicht auf Erfolg? Und wie geht Person A jetzt ganz aktuell vor? Antwortbogen schleunigst ausfüllen und formlos die Befreiung mit o.g. Begründung beantragen? Und das ganze per Einschreiben(Einwurf?) absenden?

Person A steht das Wasser finanziell dermaßen bis zum Hals, daß schon die Portokosten f. ein Einschreiben eine Belastung sind  :-\.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2014, 17:11 von themob«

  • Beiträge: 3.237
Der Beitragsservice braucht einen Nachweis, dass das Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Wer den nicht hat, muss sein gespartes für diesen örR aufbrauchen, rechtlich kommt man also nur mit einem Widerspruch weiter, wobei der vermutlich obligatorisch abgelehnt wird. Deshalb die wichtigsten hier im Forum verfügbaren Argumente mit einfließen lassen, sofern sie für einen zutreffen, damit man eine Grundlage für die folgende Klage hat.
Dieser spezielle Fall ist nicht geeignet, alleine vors Gericht gebracht zu werden. Nur in Verbindung mit den Argumenten wegen Grundgesetzverstößen und der Steuer scheint es mir sinnvoll, sorry.
Also könnte eine Person A folgendes tun:
Nicht reagieren auf diese Zwangsanmeldungsbriefe. Würde sie das tun, käme sofort ein Beitragsbescheid.
Warten, bis ein Beitragsbescheid kommt. Erkennbar an der Überschrift "Gebühren/Beitragsbescheid" und einer Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite.
Daraufhin Widerspruch einlegen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Gegen jeden neuen quartalsweisen Beitragsbescheid Widerspruch einlegen. Beispiel hier, Widerspruch1.txt ist angehängt in diesem Posting:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7277.msg54116.html#msg54116
Auf den Widerspruchsbescheid warten.
Gegen den Widerspruchsbescheid klagen. Beispiele hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg57329.html#msg57329
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg61006.html#msg61006

Trotzdem ist es wichtig, hier mehr zum Thema zu lesen, wer das alles nicht versteht, kann sich nicht wirklich zur Wehr setzen. Letztendlich kann Person A nur die Argumente verwenden, die für Person A zutreffen und wichtig sind. Unter Anderem könnte möglicherweise sogar das Zwangsweise verwendete Datum angezweifelt werden.
Kosten der Klage momentan 105 Euro, dazu einige Briefe per Einschreiben, kein Anwaltszwang in erster Instanz.


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  • Beiträge: 8
Hallo und vielen dank erstmal für die Antwort,

zunächst zu den individuellen Gründen für den Befreiungsantrag:

Einkommensnachweis i.H.v. ca 4000,-€ brutto für 2013 liegt vor. Einkommensnachweis für 2014 beschränkt sich bislang auf ~450,-€ brutto. Würde das evtl mit Berufung auf o.g. BVG-Urteil ausreichen? Das im Eingangsposting erwähnte BVG-Urteil ist doch eigentlich sehr deutlich?

Gibt es bislang überhaupt Urteile, denen zufolge bei fehlendem bzw. zu geringem Einkommen auch die letzten Ersparnisse für die Zahlung der Rundfunkgebühren eingesetzt werden müssen und dies auch, wenn dadurch eine vorzeitige Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeigeführt würde?

Ferner ist Person A bereits SGB II-leistungsberechtigt (wenn auch nur Darlehensleistungen). Dies wurde in einem Rechtsstreit durch das Sozialgericht bestätigt. Leistungen werden nur deshalb nicht beantragt, weil das Jobcenter als Darlehenssicherung die Verpfändung der Immobilie fordert.
Wäre die reine SGBII-Leistungsberechtigung (auch wenn NICHT in Anspruch genommen) vielleicht schon ein Grund von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen zu werden?

105,-€ Klagekosten stellen ein erhebliches Problem dar. Jeder zusätzlich auszugebende Euro erhöht das Risiko des Immobilienverlusts.

Person A befindet sich wegen der aus diesen finanziellen Gründen bislang unterlassenen ärztlichen Behandlung seit langem nachweislich in medikamentöser Schmerzbehandlung und riskiert bereits schwerwiegende gesundheitliche Folgen, um den Gang zum Jobcenter hinauszuschieben.
Gibt es vielleicht die Möglichkeit einer Art "Härtefallregelung"? Können außerordentliche gesundheitliche Behandlungkosten und drohende Zwangsversteigerung eines Immobilienanteils als Gründe angeführt werden die "letzten Reserven" nicht auch noch für die Rundfunkgebühren aufbrauchen zu müssen?
Oder haben solche individuellen Gründe wenig Aussicht auf Erfolg?

Energie für einen langen Rechtsstreit ist aus gesundheitlichen Gründen nur noch bedingt vorhanden. Wichtig wäre erstmal ein Maximum an Zeit zu gewinnen und Kosten (egal ob nun die Rundfunkgebühren selbst oder Klagekosten) auf mindestens ein Jahr hinauszuschieben.

---

Person A sieht bislang vier Optionen:

a) Antwortbogen plus Antrag auf Befreiuung unter Berufung auf o.g. individuelle Härtegründe absenden. Nachteil: Beitragsbescheid kommt sofort.

b) wie unter A, aber zusätzlich auch bei Erhalt des Beitragsbescheids die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren per Widerspruch anfechten. Also zwei Schienen parallel fahren. Nachteil wie unter A: Beitragsbescheid kommt sofort.

c) Antwortbogen nicht zurücksenden, keinen Antrag auf Befreiung stellen und warten bis Beitragsbescheid trotzdem kommt. Dann lediglich wie empfohlen die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren anfechten. Vorteil: Beitragsbescheid kommt vielleicht erst später?

d) wie unter c), aber nach automatischer Zwangsanmeldung und Erhalt des Beitragsbescheids zusätzlich Antrag auf Befreiuung stellen, also auch zwei Schienen parallel fahren. Auch hier der Vorteil, daß Beitragsbescheid evtl. etwas später kommt.

Habt ihr hier Erfahrungswerte, wie lange es bei Nichtreagieren auf die letzte Aufforderung mit der Ankündigung einer automatischen Anmeldung in der Praxis dauert, bis ein Beitragsbescheid kommt? Also wieviel Zeit man nach Ablauf der gesetzte vierwöchigen Frist "erfahrungsgemäß" gewinnt?

Als "Laie" scheint mir d) die beste Lösung.
Frage hierzu: wenn man auf die letzte Aufforderung nicht reagiert, kann man dann auch nach der automatischen (Zwangs-)Anmeldung und Erhalt des entsprechenden Beitragsbescheids noch beide Strategien probieren? Oder ist es dann für den Antrag auf Befreiung zu spät, da dann evtl. nicht mehr fristgerecht?





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