Hallo und vielen dank erstmal für die Antwort,
zunächst zu den individuellen Gründen für den Befreiungsantrag:
Einkommensnachweis i.H.v. ca 4000,-€ brutto für 2013 liegt vor. Einkommensnachweis für 2014 beschränkt sich bislang auf ~450,-€ brutto. Würde das evtl mit Berufung auf o.g. BVG-Urteil ausreichen? Das im Eingangsposting erwähnte BVG-Urteil ist doch eigentlich sehr deutlich?
Gibt es bislang überhaupt Urteile, denen zufolge bei fehlendem bzw. zu geringem Einkommen auch die letzten Ersparnisse für die Zahlung der Rundfunkgebühren eingesetzt werden müssen und dies auch, wenn dadurch eine vorzeitige Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeigeführt würde?
Ferner ist Person A bereits SGB II-leistungsberechtigt (wenn auch nur Darlehensleistungen). Dies wurde in einem Rechtsstreit durch das Sozialgericht bestätigt. Leistungen werden nur deshalb nicht beantragt, weil das Jobcenter als Darlehenssicherung die Verpfändung der Immobilie fordert.
Wäre die reine SGBII-Leistungsberechtigung (auch wenn NICHT in Anspruch genommen) vielleicht schon ein Grund von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen zu werden?
105,-€ Klagekosten stellen ein erhebliches Problem dar. Jeder zusätzlich auszugebende Euro erhöht das Risiko des Immobilienverlusts.
Person A befindet sich wegen der aus diesen finanziellen Gründen bislang unterlassenen ärztlichen Behandlung seit langem nachweislich in medikamentöser Schmerzbehandlung und riskiert bereits schwerwiegende gesundheitliche Folgen, um den Gang zum Jobcenter hinauszuschieben.
Gibt es vielleicht die Möglichkeit einer Art "Härtefallregelung"? Können außerordentliche gesundheitliche Behandlungkosten und drohende Zwangsversteigerung eines Immobilienanteils als Gründe angeführt werden die "letzten Reserven" nicht auch noch für die Rundfunkgebühren aufbrauchen zu müssen?
Oder haben solche individuellen Gründe wenig Aussicht auf Erfolg?
Energie für einen langen Rechtsstreit ist aus gesundheitlichen Gründen nur noch bedingt vorhanden. Wichtig wäre erstmal ein Maximum an Zeit zu gewinnen und Kosten (egal ob nun die Rundfunkgebühren selbst oder Klagekosten) auf mindestens ein Jahr hinauszuschieben.
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Person A sieht bislang vier Optionen:
a) Antwortbogen plus Antrag auf Befreiuung unter Berufung auf o.g. individuelle Härtegründe absenden. Nachteil: Beitragsbescheid kommt sofort.
b) wie unter A, aber zusätzlich auch bei Erhalt des Beitragsbescheids die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren per Widerspruch anfechten. Also zwei Schienen parallel fahren. Nachteil wie unter A: Beitragsbescheid kommt sofort.
c) Antwortbogen nicht zurücksenden, keinen Antrag auf Befreiung stellen und warten bis Beitragsbescheid trotzdem kommt. Dann lediglich wie empfohlen die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren anfechten. Vorteil: Beitragsbescheid kommt vielleicht erst später?
d) wie unter c), aber nach automatischer Zwangsanmeldung und Erhalt des Beitragsbescheids zusätzlich Antrag auf Befreiuung stellen, also auch zwei Schienen parallel fahren. Auch hier der Vorteil, daß Beitragsbescheid evtl. etwas später kommt.
Habt ihr hier Erfahrungswerte, wie lange es bei Nichtreagieren auf die letzte Aufforderung mit der Ankündigung einer automatischen Anmeldung in der Praxis dauert, bis ein Beitragsbescheid kommt? Also wieviel Zeit man nach Ablauf der gesetzte vierwöchigen Frist "erfahrungsgemäß" gewinnt?
Als "Laie" scheint mir d) die beste Lösung.
Frage hierzu: wenn man auf die letzte Aufforderung nicht reagiert, kann man dann auch nach der automatischen (Zwangs-)Anmeldung und Erhalt des entsprechenden Beitragsbescheids noch beide Strategien probieren? Oder ist es dann für den Antrag auf Befreiung zu spät, da dann evtl. nicht mehr fristgerecht?