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Autor Thema: Rechtsbehelfsbelehrung BeitragsBESCHEID und WiderspruchsBESCHEID  (Gelesen 13230 mal)

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Nur die "offiziellen", rechtsmittelfähigen Beitrags- und WiderspruchsBESCHEIDe enthalten eine "Rechtsbehelfsbelehrung" - alle anderen Schreiben sind zumeist "inoffizieller" bzw. "informativer" Natur...

Hinweis:
Die Rechtsbehelfsbelehrungen können von Landesrundfunkanstalt zu Landesrundfunkanstalt und auch von Zeit zu Zeit voneinander abweichen bzw. leicht variieren. Der grundsätzliche Inhalt ist aber bisher faktisch gleich.


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Rechtsbehelfsbelehrung der BeitragsBESCHEIDe

siehe auch
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
bzw.
analog hierzu seit Sep 2014 neue "Machart":
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch* erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, einzulegen.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. [...]

Wichtige Hinweise:
[...] Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird. [...]

*Beachte:
In einigen wenigen Bundesländern ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft bzw. optional. Bitte eigenständig erkundigen.



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Rechtsbehelfsbelehrung der WiderspruchsBESCHEIDe

siehe auch
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die angefochtenen Gebühren-/Beitragsbescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

[Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts]

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten [Name der Landesrundfunkanstalt] und den Streitgegenstand bezeichnen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtenen Gebühren-/Beitragsbescheide und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Bei Erhebung der Klage in elektronischer Form sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts [Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts] gemäß den über die Internetseite [Adresse der Seite] abrufbaren Bestimmungen und Hinweisen einzureichen.


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Wie ich bereits an anderer Stelle mitgeteilt  habe, kann bereits der Beitragsbescheid über das VG direkt angegriffen werden, ohn dass man auf den Widerspruchsbescheid angewiesen wäre. Wenn wir das ein wenig früher gewusst hätten, wären wir wahrscheinlich schon längst durch.

Ich warte nur noch auf den nächsten Bescheid, der in der Rechtsbehelfsbelehrung diesen Hinweis NICHT enthält obwohl er der LRA bekannt ist. Dann wird es richtig spannend.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Wie ich bereits an anderer Stelle mitgeteilt  habe, kann bereits der Beitragsbescheid über das VG direkt angegriffen werden, ohne dass man auf den Widerspruchsbescheid angewiesen wäre.

Wo hattest Du das mitgeteilt?
Woher hast Du diese Infos?
Und unter welchen Umständen ist dies möglich?

Hinweis:
Es gibt 2...3 Bundesländer, in denen dem Klageverfahren *kein* Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist.
In diesen ist per se sofort Klage gegen den Beitragsbescheid möglich.
Dies dürfte so aber auch in der in diesem Punkt von der obigen abweichenden Rechtsbehelfsbelehrung stehen.


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Zitat
Antwort #202 am: 18. Februar 2014, 09:49 »Zitat Ich zitiere mal aus der Entscheidung "unseres" Verwaltungsgerichts:


Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.
Allerdings, und das ist das interessante, nicht ein Argument der LRA, dass wir die Kosten zu tragen hätten, wurde gehört. Die Entscheidung beruht einzig und alleine auf den genannten Urteilen bzw. dem Beschluss des OVG NRW.

Also: den Beitragsbescheid demnächst direkt angreifen. Wird ja noch genug davon geben!


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