Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in  (Gelesen 7206 mal)

n
  • Beiträge: 4
Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
Autor: 19. November 2013, 18:41
Heyhey,

nehmen wir mal die fiktive Person XYZ, diese Person hat keine deutsche Staatsbürgerschaft, nur ein Studentenvisum. Die Staatsbürgerschaft ist nicht mal in Europa angesiedelt ;)
Diese Person XYZ erhält, dadurch dass sie auch nicht aus Europa stammt, leider auch keinerlei Bafög. Eine Befreiung auf diese Weise fällt leider aus.

Jetzt habe ich hier bereits ein paar gute und vermutlich Argumente gefunden, die diese Person mit aufführen kann. Aber kann man durch diese besondere Konstellation der Person: nicht deutsch, nicht europa ... vll. noch mehr/speziellere Gründe aufführen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2013, 18:47 von nonamer«

  • Beiträge: 3.239
Re: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
#1: 19. November 2013, 19:19
Meine Idee dazu:
Die Aufforderungen von Service B kann Person XYZ in ihrer Landessprache beantworten mit der Adresse der Eltern in deren Heimatland. Ist nicht verboten, in dem RBStV steht nichts davon, dass man Deutschkenntnisse haben und sich hier ständig aufhalten muss. Beiträge werden nicht im Ausland zwangseingetrieben. Der Service B stösst damit vermutlich an seine Grenzen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Administrator
  • Beiträge: 5.121
  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Re: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
#2: 19. November 2013, 19:27
Eine Wohnung, ein Beitrag – Einfach für alle. Wohnt Person XYZ in Deutschland und hat sie ein Dach überm Kopf, muss sie zahlen, sofern unterm gleichen Dach nicht bereits jemand anders den Beitrag zahlt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.239
Re: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
#3: 19. November 2013, 23:14
Ansonsten gilt: In Deutschland werden alle gleichbehandelt, unabhängig von der Herkunft, Religion, Alter usw. Nur durch Wohn- und Einkommensverhältnisse kann von der Beitragspflicht befreit werden. Wer sich am Boykott beteiligen will, kann auch das nur auf dem Weg tun, den jeder Boykottierer geht. Wer als Student über kein Einkommen verfügt, kann sowieso nichts zahlen und wird befreit.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Administrator
  • Beiträge: 5.121
  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Re: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
#4: 19. November 2013, 23:23
Studenten ohne Bafög, die z. B. einem Nebenjob nachgehen, um das Studium zu finanzieren, sind nicht befreit und zahlen die volle Gebühr, auch wenn deren Einkommen unterhalb des Bafög-Satzes liegt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

R
  • Beiträge: 1.126
Re: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
#5: 21. November 2013, 13:30
Studenten ohne Bafög, die z. B. einem Nebenjob nachgehen, um das Studium zu finanzieren, sind nicht befreit und zahlen die volle Gebühr, auch wenn deren Einkommen unterhalb des Bafög-Satzes liegt.

Das hat schon eine gewisse Qualität: Ein Student mit ausländischer Staatsbürgerschaft, den unser ÖRR einen Dreck interessiert, muss blechen, ein deutscher Rentner, der sich vom Ausland aus die Rübe mit den ÖRR eckig guckt, zahlt nicht einen roten Heller.




Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

n
  • Beiträge: 4
Re: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
#6: 21. November 2013, 13:55
Schon mal Danke ... Natürlich stimmt das, jeder hier wird gleich behandelt, aber auch was Rochus schreibt: Diese Person interessiert das öffentlich rechtliche Fernsehen/Rundfunk sicherlich nicht ... Da wird eher auf Seiten der Heimat gesurft ;)

Kurze Frage noch: Wie sieht das aus mit der Muttersprache? Darf die Person den Widerspruch in ihrer Muttersprache verfassen?

Trotzdem schon mal Danke für alle Antworten, da kann die Person also sich an anderen Widersprüchen orientieren und evtl. noch den Auslandsaspekt mit einbringen :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Y
  • Beiträge: 62
Re: Widerspruchsargumente ... Ausländer/in
#7: 04. Dezember 2013, 10:52
Gerichtssprache ist deutsch - oder sorbisch vor sorbischen Gerichten: http://dejure.org/gesetze/GVG/184.html

Widerspruch danach zu richten wonach das Verfahren stattfindet. Ansonsten gilt der Widerspruch nicht (der Widerspruch muss deutlich zu erkennen sein, sonst würde ich demnächst alles auf chinesisch oder japanisch schreiben).
Muss kein hochdeutsch sein, aber deutsch.

Zumindest ist das mein Kenntnisstand.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Wenn du wissen willst, wer dich beherrscht, musst du nur herausfinden, wen du nicht kritisieren darfst." - Voltaire

 
Nach oben