Guten Morgen,
wir nehmen folgenden fikitven Fall.
Person A erhält Beitragsbescheid in Höhe von 115,88 € für die letzten 6 Monate mit anhängiger Rechtsbehelfsbeleherung. Der Bescheid wurd am 01.09.2013 erstellt und ging Person A am 06.09.2013 zu.
Person A möchte in Widerspruch gehen und stellt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Person A verschickt beides in getrennten Schreiben per Einschreiben mit Rückschein sowie als Email und Fax an die LRA in NRW.
Person A fragt sich jetzt:
Da ihm laut Bescheid nach den 30 Tagen der Widerspruchsfrist eine mögliche Vollstreckung droht ob es sinnvoll wäre beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zu stellen? Obwohl noch keine Entscheidung beim Antrag aus Aussetzung der Vollziehung gefallen ist und über den Widerspruch auch noch nicht entschieden worden ist.
Zu welchem Verwaltungsgericht muss Person A? Person A wohnt im Verwaltungsgebiet des Verwaltungsgerichts Düsseldorf oder muss er den Antrag am Sitz der LRA stellen?
Muss Person A im Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eine Frist setzen oder kann zeitgleich die einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht erwirkt werden?
Gruß Björn