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Autor Thema: 2011-2015 Auslandsaufenthalt (keine deutsche Meldeadresse) > 600€ Forderung?!  (Gelesen 5956 mal)

S
  • Beiträge: 3
Ein freundliches Hallo hier ins Forum!

Seit Juni 2011 war fiktive Person A im außereuropäischen Ausland und hatte keine Meldeadresse in Deutschland. Zugeben muss A, dass sie zu dem Zeitpunkt damals vergessen hatte, sich bei der GEZ abzumelden, hatte aber eine Befreiung von den Gebühren (EU-Rentner) bis zur Umstellung der GEZ zur „Haushaltsabgabe“. Zu der Zeit hatte Person A in einer WG gelebt, die heute noch existiert und die dortige Bewohnerin zahlt natürlich den Rundfunkbeitrag vor und nach der Umstellung.

Person A ist nun im Mai 2015 zurück nach Deutschland gekommen und (keine) Überraschung, schon bald nach der Anmeldung und auch der Anmeldung des Rundfunkbeitrages meldet sich der Beitragsservice bei Person A und verlangt eine nachträgliche Zahlung von über 600€ für die Zeit, welche Person A im Ausland verbracht hattee.

Person A hat den Beitragsservice darauf hingewiesen, dass sie über keine Meldeadresse für den besagten Zeitraum in Deutschland verfügte und auch dass sie von der Umstellung nichts wusste. Daraufhin wurde Person A mitgeteilt, dass sie über die Medien und das Internet über die Umstellung informiert wurde (ist es ein Zwang im Ausland deutsche Medien zu lesen?!) und das Beitragskonto personenbezogen und nicht adressbezogen geführt wird, was ja eigentlich den eigenen Regeln widerspricht:

RBStV §2 Absatz (1)
Zitat
"(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten."

Die Aufforderung von Person A, ihr mitzuteilen, für welche Meldeadresse sie den Betrag denn bitte entrichten soll, wurde ignoriert.

Anwalt oder nicht, dass ist hier jetzt die Frage…

Liebe Grüsse

Surreal



Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2016, 01:31 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Da der Beitragsservice auf Stur schaltet, muss der übliche Weg mit Widerspruch und Klage gegangen werden. Möglicherweise wird nach einem förmlichen Widerspruch diesem stattgegeben. Ansonsten besteht keine Beitragspflicht, das wird dann leider erst vor Gericht festgestellt werden müssen.

Empfohlene Vorgehensweise:
Abwarten, bis der Festsetzungsbescheid kommt.
Auf jeden Festsetzungsbescheid entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung reagieren-
das wäre Widerspruch einlegen.

Dazu kann man jetzt schon alles schreiben, damit es leichter von der Hand geht, wenn es soweit ist. Es sollten alle relevanten Daten in dem Widerspruch aufgezählt werden, um auch vor Gericht alles beweisen zu können.

Sollte ein ablehnender Widerspruchsbescheid eintreffen, kann ohne Anwalt dagegen geklagt werden, dazu werden als Argumente die gleichen Daten verwendet wie für den Widerspruch.


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M
  • Beiträge: 508
Daraufhin wurde Person A mitgeteilt, dass... das Beitragskonto personenbezogen und nicht adressbezogen geführt wird...
Gibt's das schriftlich?

Egal! Die Kontoführung eines sogenannten Beitragsservice interessiert (eigentlich) nicht.
Es sei denn, die grob verletzten Datenschutzbelange sollen ergründet werden. Denn mit den Datenschutzgesetzen werden beim sogenannten Beitragsservice auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Mehr zur Herleitung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gefällig? _> http://www.grundrechteschutz.de/gg/recht-auf-informationelle-selbstbestimmung-272

Was wirklich interessieren könnte, wäre die angebliche Schuld gegenüber wem(?). WER genau (!) fordert WAS genau (?) auf welcher gültigen (verfassungsmäßigen) Rechtsgrundlage von WEM genau?
Die Fragen werden hier im Forum überall diskutiert - zum Beispiel:
Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17801.0
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16037.0
Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17314.msg114114.html#msg114114
Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17174.msg113264.html#msg113264
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg108494.html#msg108494
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
etc.

Zum Thema: Möglicherweise kann der Nachweis über den Auslandaufenthalt das Nicht-Innehaben einer Wohnung im Gültigkeitsbereich des (bundesunmittelbar wirkenden) sogenannten Beitragsservice beweisen. ? (Wobei: Eigentlich sollte der Gläubiger beweisen, dass eine Schuld besteht. Also sollte der sogenannte Beitragsservice beweisen, dass fiktive Person A Inhaber einer Wohnung nach § 2 RBStV für die Zeit des Auslandaufenthalts war.  - eigentlich...)

Anwalt oder nicht, dass ist hier jetzt die Frage…
Gute Frage. Wenn guter Anwalt, dann ja (und hier berichten und empfehlen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 20:57 von Bürger«

G
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Da sich die nachträgliche Forderung des Beitragsservice ja offenbar auf eine Wohnung bezieht, für die bereits bezahlt wurde, erscheint mir naheliegend, erstmal auf das bereits vorhandene Beitragskonto zu verweisen.

Sofern man dabei so wenig wie möglich preisgeben und mit dem Beitragsnichtservice in Kontakt treten möchte, würde es sich anbieten, dies online unter antworten.rundfunkbeitrag.de zu erledigen.

Damit sollten zumindest die Beiträge bis Mai 2015 erledigt sein.


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c
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Das ist ein kurioser Fall. Schleierhaft, wie der BS darauf kommt, den Beitrag für eine Zeit zu verlangen, für die weder eine Wohnung bestand noch eine Anschrift gemeldet war.

Ich glaube, dass der BS einfach überfordert ist und seine eigenen Systeme nicht im Griff hat. Da werden halt einfach Mahnungen rausgeschickt, ohne Sinn und Verstand. Hinschreiben und Erklären hilft nichts, weil dort nur Textbausteine verwaltet werden (falls sich überhaupt Personen finden, die in dem Laden arbeiten wollen, werden sie nicht in der Lage sein, einen Sachverhalt eigenständig zu würdigen).

Also bleibt nicht viel, als auf den Bescheid zu warten und Rechtsmittel einzulegen.

Das wäre auch ein plakativer Fall für die Presse, um zu veranschaulichen, mit welchem Bürokratiemonster man es hier in Deutschland mittlerweile zu tun hat.


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Hinschreiben und Erklären hilft nichts, weil dort nur Textbausteine verwaltet werden (falls sich überhaupt Personen finden, die in dem Laden arbeiten wollen, werden sie nicht in der Lage sein, einen Sachverhalt eigenständig zu würdigen).

Also bleibt nicht viel, als auf den Bescheid zu warten und Rechtsmittel einzulegen.

Ich weiß ja nicht, wie lange der "Kanal" des Antwortens mit Aktenzeichen potentiell zu melkenden Einwohnern offen steht, doch warum diese schnelle, kostenfreie und vor allem stressfreie Option von vornherein ungenutzt lassen?

Person A hat doch bestimmt im Jahr 2013/2014 ein Schreiben erhalten, in dem man sie nicht nur über die Vorzüge des öffentlich-rechtliche Fernsehen informiert, sondern eben auch um Auskunft bittet, ob denn für die Wohnung schon bezahlt werde.

Wäre interessant zu sehen, was passiert, wenn man sie im Nachinein über diesen offiziellen Weg indirekt zur Anmeldung des Kontos auffordert.

Der Beitragsservice mag überfordert sein und sich naturgemäß damit schwertun, auf Sonderfälle einzugehen, aber womöglich greift ja noch einer deren Standardprozesse.

Einen Versuch ist das meines Erachtens allemal wert, bevor man sich den Stress mit Beitragsbescheiden antut (es sei denn, Person A ist eh bald wieder weg ;)).


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S
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Hallo!

Vielen Dank für das rege Interesse. Hier einige Anmerkungen und ein Update zum Fall von Person A.

Zitat
Zum Thema: Möglicherweise kann der Nachweis über den Auslandaufenthalt das Nicht-Innehaben einer Wohnung im Gültigkeitsbereich des (bundesunmittelbar wirkenden) sogenannten Beitragsservice beweisen. ? (Wobei: Eigentlich sollte der Gläubiger beweisen, dass eine Schuld besteht. Also sollte der sogenannte Beitragsservice beweisen, dass fiktive Person A Inhaber einer Wohnung nach § 2 RBStV für die Zeit des Auslandaufenthalts war.  - eigentlich...)

Person A kann das natürlich belegen, dass sie im Ausland war.

Zitat
Daraufhin wurde Person A mitgeteilt, dass... das Beitragskonto personenbezogen und nicht adressbezogen geführt wird...
Zitat
Gibt's das schriftlich?

Ja, das wurde Person A schriftlich mitgeteilt.

Zitat
Person A hat doch bestimmt im Jahr 2013/2014 ein Schreiben erhalten, in dem man sie nicht nur über die Vorzüge des öffentlich-rechtliche Fernsehen informiert, sondern eben auch um Auskunft bittet, ob denn für die Wohnung schon bezahlt werde.

Nein. Person A hat kein Schreiben erhalten, weil kein Wohnsitz in Deutschland gemeldet war. Der BS wies darauf hin, dass über das Internet/Medien darüber informiert wurde.

Person A hat den BS nun nochmals aufgefordert, die letzt Wohnadresse, zu prüfen - denn für diese wurde/wird fortlaufend ein Beitrag entrichtet (von Person B die dort wohnt und vormals mit Person A dort zusammen gewohnt hat). Auch hat Person A den BS nun aufgefordert rechtliche Schritte (Mahnverfahren) einzuleiten, damit es vorwärts geht. Auch kann sich Person A nicht entsinnen jemals einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum bis Mai 2015 erhalten zu haben.


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Ich kenne einen ähnlichen Fall. Im Prinzip kannst du versuchen, zu beweisen, dass du zu der Zeit im Ausland keinen Wohnsitz im Inland hattest. Soweit das eben möglich ist

1. Bestätigung von einem Nachmieter, der in dieser Wohnung wohnte, Kopie dessen Mietvertrages) oder noch besser:

2. Du bittest deinen Nachmieter im Inland um seine Beitragsnummer. Dann wird dein Konto storniert (es sei denn, er/sie ist ein Zahlungsverweigerer). Denn es gilt ja die Regel: pro Haushalt eine Gebühr.

Mit Punkt 2 kam jedenfalls mein Bekannter durch. Sein Konto und die offene Summe von über 600 € wurde kurzerhand storniert.

In deinem Fall ist es aber sehr wahrscheinlich, dass du für die angefallenen Beträge seit deiner Rückkehr zur Kasse gebeten wirst. Und dagegen kannst du dann mit der hier allseits bekannten Methode vorgehen (Widerspruch, Klage, etc).



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Update

Person A wurde nun vom Beitragsservice darum gebeten, Nachweise über Gründe einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ab 2013 vorzulegen. Person A ist seit 2009 EU-Rentner.

Der Beitragsservice bot an, Person A für den Zeitraum von 2013 an nachträglich von der Beitragspflicht zu befreien.

Für das Jahr 2012 ist dies laut Beitragsservice nicht mehr möglich - dieser fragte nach, "ob Person A in der Lage ist, den offenen Betrag von 2012 zu begleichen".

Unter Vorbehalt der Nichtanerkennung der Forderung hat Person A dem Service nun die gewünschten Unterlagen zukommen lassen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis zu einer durchaus einleuchtenden Argumentation aus 2015...
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37991.msg226666.html#msg226666

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
58
Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.

Beachte jedoch auch konträre Auffassung des BVerwG u.a. unter
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0


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