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Autor Thema: Zahlung unter Vorbehalt – BAZ (GEZ) hat eigene Vorstellungen  (Gelesen 25716 mal)

O

Oplin

Ich raffs nicht....Ist denn eine Zahlung unter Vorbehalt nicht schon aus dem Grunde möglich, da ja der Beitragskassierer eine NICHT rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ist???


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Die GEZ ist ungefähr sowas wie ein Geldschlucker. Mehr nicht.  Einem Geldschlucker kann ich erzählen was ich will. Es ist wirkungslos.

Erst wenn die Landesrundfunkanstalt mir an den Kragen will - die greift mir dann durch den Schlitz vom Geldschlucker in meinen Geldbeutel - erst dann habe ich einen Ansprechpartner.

Dem kann ich dann sagen: Hey, das Geld steht euch nicht zu. Aber ich gebe es euch um des lieben Friedens willen mal. Aber nur solange, bis die Sache entschieden ist. Dann will ich es zurück haben.


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@Kunibert,

sorry, klar, Beitragspflichtiger und Schuldner sind dasselbe. Hätte Beitragsempfänger
heißen sollen.

GEZ - war einmal.

Ein ablehnender Widerspruch muss dann begründet werden. Dagegen können zugelassene
Rechtsmittel eingelegt werden. (das sind eben die Hürden im Rechtsverfahren  :(


Ich raffs nicht....Ist denn eine Zahlung unter Vorbehalt nicht schon aus dem Grunde möglich, da ja der Beitragskassierer eine NICHT rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ist???

Richtig, er ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft
der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, aber eine Behörde
im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze
, da er eine Stelle ist, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende
Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10)
als Beitragsgläubigerin definiert wird.

mehr hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice


Verschickt diese Behörde lediglich eine Zahlungsaufforderung, ist eine Zahlung unter
Vorbehalt möglich (da hier nur das Zivilrecht greift)

Verschickt diese Behörde einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, ist dies
ein Verwaltungsakt (da jetzt das Verwaltungsrecht greift). Somit ist keine Zahlung
unter Vorbehalt möglich.

Eine Zahlung unter Vorbehalt ändert natürlich nichts daran, dass der Bescheid
rechtskräftig wird.



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Verschickt diese Behörde lediglich eine Zahlungsaufforderung, ist eine Zahlung unter  Vorbehalt möglich (da hier nur das Zivilrecht greift)
Da habe ich so meine Zweifel. Wenn eine Organisation nicht rechtsfähig ist, dann greift auch kein Zivilrecht. Ich sehe hier hier nur Verwaltungsrecht.


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Verschickt diese Behörde lediglich eine Zahlungsaufforderung, ist eine Zahlung unter  Vorbehalt möglich (da hier nur das Zivilrecht greift)
Da habe ich so meine Zweifel. Wenn eine Organisation nicht rechtsfähig ist, dann greift auch kein Zivilrecht. Ich sehe hier hier nur Verwaltungsrecht.

Hallo Kunibert,

wenn kein Verwaltungsakt vorliegt, greift das Verwaltungsrecht nicht. Nach
Gerichtsentscheid kann in dem Fall eine Zahlung gegenüber einer Behörde
ersatzweise nach dem Zivilrecht erfolgen, also „unter Vorbehalt“ geleistet
werden. Das wurde in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klar
entschieden!
Der Beitragsservice kümmert sich allerdings wohlweislich nicht so sehr um
die Rechtsprechung, wie wir das gerade tun  :)

BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 :
http://www.saarheim.de/Entscheidungen/VII%20C%203.71.htm


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Zitat
Die mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung der Stadtwerke der Beklagten vom 5. Oktober 1964, durch die der Kläger für den Wasseranschluß seines Grundstücks zur Zahlung eines Baukostenzuschusses für die Straßenlängsleitung aufgefordert wurde, kann hiernach nicht als Verwaltungsakt in Gestalt eines Abgabenbescheides gewertet werden. Die Rechnung enthielt zwar - darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung in BVERWGE 29, 310 zugrunde liegenden - eine verbindliche Zahlungsaufforderung. Sie ließ jedoch unklar, daß damit eine im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung, nämlich der in der Ortssatzung vom 5. Juli 1962 geregelte Kostenbeitrag, hoheitlich durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden sollte. Nach Form und Inhalt stellte sich die Rechnung bei objektiver Würdigung als eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung dar und konnte daher von dem Empfänger als solche verstanden werden.
Wieder was dazugelernt. Danke für den Hinweis.


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Was mal wieder zeigt welcher Schwachsinn die Zahlung unter Vorbehalt ist.  NICHT ZAHLEN! NICHT ZAHLEN! NICHT ZAHLEN!


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Was mal wieder zeigt welcher Schwachsinn die Zahlung unter Vorbehalt ist.  NICHT ZAHLEN! NICHT ZAHLEN! NICHT ZAHLEN!

hm...kann ja verstehen, dass du zu diesem Ergebnis kommst,
hast vielleicht nicht alle Beiträge dazu gelesen. War auch viel
Verwaltungsrecht, trockenes Brot eben.  Doch deine
Schlussfolgerung dazu kann ich nicht teilen.  :(



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