Ich möchte im folgenden auf das Schreiben von René an den "Beitragsservice" eingehen und vielleicht ein paar Anregungen zum Thema geben:
Wo sind die Beweise dafür?
Im psychosozialen Bereich gibt es keine Beweise, es gibt Zusammenhänge. Und der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll diese Zusammenhänge schaffen.
Wer bedroht uns und womit?
Das kann man mit der Existenz des Verfassungsschutzes vergleichen.
Wie rettet uns der öffentlich-rechtliche Rundfunk?
"Das Bundesverfassungsgericht, von dem der Begriff »Grundversorgung« stammt, meinte ihn nicht so, wie Sie (und viele Kritiker von ARD und ZDF) ihn verstehen, sondern als Komplettversorgung. Das beantwortet nicht die Frage, ob das ZDF gut beraten ist, die Champions-League-Rechte zu kaufen (ich finde nicht), aber es nimmt Ihrem Kommentar die ‚um es mit Ihrem Witz zu sagen: »Grund»lage."
aus:
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/die-schimaere-von-der-informationsoffensive-der-ard/#comment-601159
Muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk wirklich so groß sein, um diese Aufgaben zu erfüllen?
Folgt man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, wird selbst das GEZ-Millioneneinkommen von Thomas Gottschalck damit abgedeckt.
Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wirklich in unserem Sinne objektiv und unabhängig ist, wie Ihre Werbung suggeriert?
Würde man das Produkthaftungsgesetz für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anwenden, würde das sicherlich schwierig sein, aber der Fall von
http://www.akademie.de/wissen/gez-abmahnung hat ja gezeigt, welch hohen Verfassungsrang der öffentlich-rechtliche Rundfunk genießt. Ich hatte im letzten Jahr eine Fernseh-Diskussionsrunde mit Kurt Beck, einem Verfassungsrichter und noch anderen zu dem Thema gesehen. Der Verfassungsrichter zeigte an, daß wohl bei einer Zuschauerquote von ein paar Hunderttausend die Grenze der Verhältnismäßigkeit anzusetzen sei. Also ziemlich großzügig - von gerichtswegen.
Auf der anderen Seite sozusagen die Erklärung, warum die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so hinter der Quote her sind. Die privaten Sender geben quasi den Takt vor. Nicht der Nichtkonsument.
Ist die kommende Haushaltsabgabe wirklich verfassungskonform?
Das gilt ja jetzt zu klären, wie man aus folgendem Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an den "Beitragsservice" erkennen kann:
http://www.rfbz.de/notizlesen/n20120106.html
Sind die Gebühren – ab 2013 Beiträge – verhältnismäßig?
Das ist die große Frage, wenn man bedenkt, daß die "Grundversorgung" eines HartzIV-Empfänger seit 2005 der Maßstab aller Einwohner der Bundesrepublik Deutschland geworden ist. Dies bedeutet, daß jemand, der mit einem Einkommen - ob nun aus selbständiger oder abhängiger Arbeit oder einem Transfereinkommen - knapp über dem Satz von HartzIV liegt, den vollen Beitrag bis zum Gerichtsvollzieher ZWANGSWEISE aushalten muß. Die dabei anfallende Frage ist, ob dies noch verhältnismäßig ist.
Dies bedeutet, daß der Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht bei den Empfängern der Zwangsbeiträge anzusetzen ist, sondern bei den Zahlern. Wann ist Artikel 3 des Grundgesetzes zu durchbrechen: Beim Vergleich zwischen einem Gehalt einer Krankenschwester und dem Sold der Bundeskanzlerin? Oder erst bei einem Vergleich zwischen einem Gehalt eines Fließbandarbeiters und Herrn Zetschke?
Hier denke ich an a) die Größe des Apparats und b) an die Bezüge und Versorgungsleistungen der Funktionäre des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Grundfrage ist die Frage nach dem Verständnis des "Grundversorgungsauftrags". Um inhaltlich argumentieren zu können, wäre ein tieferes Verständnis dieses Begriffs erforderlich. Er ist der Dreh- und Angelpunkt des ganzen Geschehens. Auf welcher Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff entwickelt? In welchem zeitlichen Zusammenhang WURDE er entwickelt? Wie versuchen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den technologischen Veränderungen anzupassen, um diesen Begriff zu füllen? Und wer kontrolliert sie dabei? Welche Eingriffsmöglichkeiten hat die sogenannte KEF? Welche Aufgaben hat die KEF? Wer kontrolliert die KEF? Auf welcher gesetzlichen Grundlage arbeitet die KEF?
Die Versorgungsleistungen der Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurden in den letzten Jahren gekürzt. Die Kürzungen werden aufgrund des Bestandsschutzes jedoch erst im Laufe der Zeit im Haushaltsbudget wirksam werden.
Interessanter ist aber, nach welchen Kriterien Produktionen bestellt werden. Wie wird festgelegt, daß es einen "Bedarf" für irgendeine Produktion in irgendeinem Bereich gibt? Wer bestimmt das Ausmaß der Produktion - sprich wie kommt der "Wert" einer Produktion zustande? Welche Vorgaben werden von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Produzenten festgesetzt? Welche Erfolgskontrolle gibt es für die Produktionen? Wer wird Einkäufer von Produktionen? Wie wird das Personalprofil für diesen "Einkäufer" festgesetzt? Welchen Qualitätskontrollen ist der "Einkäufer" bei seiner Tätigkeit ausgesetzt? Wer legt diese fest?
Warum gibt es keine öffentlich-rechtlichen Printmedien?
Das ist eine interessante Frage, könnte aber neue Begehrlichkeiten auslösen. Auf der anderen Seite fragt man sich, warum der "Grundversorgungsauftrag" nicht damit abgedeckt werden könnte - quasi als zwangsweises Wochenblatt.
Aber auch hier gibt es eben das Problem, daß sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Status in der Kategorie der "Abwehrrechte" (gegen den Staat) innerhalb des Grundgesetzes mit der letzten Verfassungsänderung erkämpft haben.
Ich halte es daher eher für geboten, nach dem Wert dieses Status zu fragen. Dies bedeutet, zu fragen, ob Abwehrrechte von natürlichen Personen gegen den Staat genauso viel, weniger oder gleich viel wert wie die der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind. Weiter ist zu fragen, wie es sich damit verhält, daß sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als nicht dem Staat zugehörig betrachten, aber es unzählige Verwebungen mit dem Staat gibt. Sie selber haben ja einen öffentlich-rechtlichen Status, der zumindest eine gewisse Staatsnähe ganz offiziell annehmen lassen kann. Wenn man an die Jehovas Zeugen denkt, wielange diese um einen öffentlich-rechtlichen Status gekämpft haben, wird deutlich, daß es nicht einfach ist, einen solchen Status zu erhalten. Zumindest kann man bei einem öffentlich-rechtlichen Status von einem staatstragendem Status ausgehen.
Dieser staatstragende Status unterscheidet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von der natürlichen Person, die keinen öffentlich-rechtlichen Status hat. Insofern stellt sich dann die Frage, wie es sein kann, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt in den Grundrechtskatalog aufgenommen werden konnten. Dieser sollte ja angeblich unveränderlich sein. So schleicht sich aus politischen Gründen der Staat klammheimlich über die Hintertür in den Abwehrkatalog ein und behauptet einen der natürlichen Person gleichwertigen "Abwehr"status.
Dies ist insofern wichtig, als daß sich ja der "Grundversorgungsauftrag" aus seinem Verfassungsrang speist. Und dies auch noch mit einer privilegierten Stellung als "Abwehrrecht". Wie kann das sein?
Wie möchten Sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk den vielen Leuten erklären, die zurzeit empört über die Haushaltsabgabe sind und sich gegen Sie organisieren?
Tja, ich schätze mal, das wird so ablaufen, wie mit der akademie.de. In Kleinarbeit wird man den Leuten das Maul stopfen. Entweder über das Internet mit bezahlten Schreiberlingen oder bei ganz Hartnäckigen mit Gerichtsverfahren - immer schön das Privileg des "Abwehrrechtes" im Nacken. So als ob der "Teilnehmer" kein "Abwehrrecht" hätte, weil er ja keine "natürliche Person" sei, sondern lediglich ein "Teilnehmer". Ich vermute, daß die meisten dies noch gar nicht kapiert haben, auf welcher Ebene der Konflikt ausgetragen wird. Da schummeln sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in die Privatsphäre des Bürgers ein, nur weil sie jeden Tag im Wohn- oder Schlafzimmer anwesend sind. Aber heute gibt es keine "Nachtgedanken" zum Einschlafen mehr, sondern Niveaulosigkeit, die auch politisch gewollt ist, damit das politische System stabil bleibt. Der Fernseher ist für viele quasi der "Ersatzpartner" geworden, weshalb die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für sich den gleichen Status wie den Eheschutz als Abwehrrecht beanspruchen.
Wenn Letzteres jedoch so, wie von mir behauptet, ist, wäre für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eigentlich das BGB anwendbar, aber wahrscheinlich läuft meine Argumentationsschiene so ins Leere, wie bei der EZB mit der Geldmenge.