Das könnte eine sehr interessante Angelegenheit werden
Weil, (nachstehend als Beispiel)
EuG T-24/06Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0Rn. 53
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.
und weil
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Informationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630
47. [...] Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. [...]
"Spotify" ist eine "juristische Person" ? Wennn "Ja" darf sich diese auf Art 10 EMRK berufen und jede Einmischung durch Behörden, also, bspw., auch durch eine Medienanstalt zurückweisen?
Da die Artikel der Charta, des Grundrechts der EU, die gleiche Tragweite haben, wie die Artikel der EMRK, sollten sich auch "juristische Personen" auf den Art 11 Charta berufen können dürfen?
Im Gegensatz zur Rundfunkanstalt, die im Unionsrahmen ein Unternehmen ist, ist die Medienanstalt eine Medien-Regulierungsbehörde.
Die Frage ist, ob es, wie allen Behörden, auch einer Medien-Regulierungsbehörde verboten ist, in den Inhalt der Informationen und in die Mittel zur Verbreitung des Inhaltes der Informationen einzugreifen?
Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12016P%2FTXTArtikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;