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Autor Thema: Landesmedienanstalten vs. Spotify – ein wegweisender Rechtsstreit  (Gelesen 30 mal)

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.502
Das Folgende ist Interessant, da der Medienstaatsvertrag u.a. den Öffentlich-Rechtlichen Vorrang vor anderen Medien einräumt, z.B. auf den vorderen Programmplätzen (beim Fernseher) zu sein. Muss dann Spotify ggf. zwangsweise Inhalte der Öffentlich-Rechtlichen verbreiten... :o

heise.de, 28.12.2024

Landesmedienanstalten vs. Spotify – ein wegweisender Rechtsstreit
Wer reguliert wen in der digitalen Medienwelt? Ein Rechtstreit zwischen Spotify und den deutschen Landesmedienanstalten wirft grundsätzliche Fragen auf.

Zitat
In der alten Medienwelt schien es relativ klar: Medien unterliegen grundsätzlich der Regulierung überall dort, wo sie erscheinen. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die in Bayern, Berlin, Belgien und Schweden erschienen, mussten jeweils vor Ort die entsprechenden Gesetze einhalten. In Deutschland waren Medien immer die Zuständigkeit der Bundesländer, da das Grundgesetz das so vorsieht. Und Medien und Kultur sind europäisch ausdrücklich nicht vollharmonisiert.

[...]

Spotify, ein Medienintermediär nach deutschem Recht?
Da Spotify nicht nur Eigenproduktionen, sondern auch Podcasts Dritter zum Abruf zur Verfügung stelle, handele es sich aus ihrer Sicht um einen "Medienintermediär", so die Auffassung der Landesmedienanstalten. Damit müsste Spotify unter anderem Transparenzpflichten und Nichtdiskriminierungspflichten nachkommen: [...]

EuGH soll Klarheit bringen
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte vergangene Woche den Argumenten des Audioplattformbetreibers zumindest vorläufig – und setzte die Verpflichtung durch die Landesmedienanstalten bis auf Weiteres aus. Die Richter der 32. Kammer fanden die Rechtsauffassung der Spotify-Anwälte alles andere als abwegig, [...] sondern beabsichtigt vielmehr, die Frage zur Bedeutung und Reichweite dieser unionsrechtlichen Regelung dem EuGH vorzulegen. [...] Die EU-Kommission hatte bereits frühzeitig Bedenken angemeldet, dass der Medienstaatsvertrag auf Konfliktkurs zum EU-Recht sei.

Prozess könnte noch Jahre dauern
[...]

Und so könnte sich dieser Streit bis dahin auch auf ganz andere Weise erledigen: Die EU-Kommission wird spätestens 2026 darüber beraten, ob und wenn ja, wie sie die Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste (AVMD) erneut überarbeiten will. Würden darin zum deutschen Recht vergleichbare Regelungen dann im Europarecht festgeschrieben, müsste auch Schweden diese umsetzen.
https://www.heise.de/news/Spotify-gegen-Medienanstalten-Wessen-Recht-zaehlt-10221281.html



Hinweis:
Die Landesmedieanstalten, deren Aufgabe die Kontrolle des privaten Rundfunks ist, werden aus den Rundfunk"beiträgen" finanziert. Die LM erhalten einen festen Prozentsatz der Rundfunkbeiträge. Das Budget der LM ist also unabhängig von deren Aufgaben. :o

Siehe u.a. auch:
0) Landesmedienanstalten [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23535.0

Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38213.0

Sächsische Landesmedienanstalt: Machtkämpfe, Heimlichkeiten, Überfinanzierung (07/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31584.0

Medienanstalt Berlin-Brandenburg verschwendet Geld (Rechnungshof Ber., 2015) (06/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23298.0

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH (02/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22235.0


und auch die Forumssuche mit dem Begiff Medienstaatsvertrag für weitere Informationen dazu nutzen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 23:56 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.411
Das könnte eine sehr interessante Angelegenheit werden

Weil, (nachstehend als Beispiel)

EuG T-24/06
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0

Zitat
Rn. 53
Zitat
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.

und weil

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Zitat
CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630

Zitat
47. [...]  Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.  [...]

"Spotify" ist eine "juristische Person" ? Wennn "Ja" darf sich diese auf Art 10 EMRK berufen und jede Einmischung durch Behörden, also, bspw., auch durch eine Medienanstalt zurückweisen?

Da die Artikel der Charta, des Grundrechts der EU, die gleiche Tragweite haben, wie die Artikel der EMRK, sollten sich auch "juristische Personen" auf den Art 11 Charta berufen können dürfen?

Im Gegensatz zur Rundfunkanstalt, die im Unionsrahmen ein Unternehmen ist, ist die Medienanstalt eine Medien-Regulierungsbehörde.

Die Frage ist, ob es, wie allen Behörden, auch einer Medien-Regulierungsbehörde verboten ist, in den Inhalt der Informationen und in die Mittel zur Verbreitung des Inhaltes der Informationen einzugreifen?

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12016P%2FTXT

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


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