Um was für eine Art von Wettbewerbsvorteil, bezogen auf das Forumsthema, soll es hier genau gehen?
Bspw. darum, daß die ÖRR sich ihre finanziellen Mittel nicht auf marktübliche Weise beschaffen müssen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil generieren?
Oder ist Dir bekannt, daß, bspw., RTL und Co auf Zwangsmaßnahmen des öffentlichen Rechts zurückgreifen dürfen, um sich zu finanzieren? Siehste, dürfen diese nicht, und deshalb ist die vorgehensweise der ÖRR incl. der diese Vorgehensweise unterstützenden Tätigkeit der Landesgesetzgebung, bzw., der vom ÖRR zwecks Realisierung von Vollstreckungsmaßnahmen auf Basis selbst erstellter Vollstreckungstitel ersuchten Behörden bundes- wie unionsrechtswidrig, da nicht nur marktunüblich, also unlauter i. S. d. BGH, sondern auch verfassungswidrig, da sich Marktteilnehmer keine eigenen Titel erstellen dürfen, was ja vom BVerfG bereits entschieden wurde
BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0Und das "Putzige" an allem ist, daß der ÖRR "nur" eine mittelbare Schuld daran trägt, denn er erstellt keine Vollstreckungstitel, der ÖRR erstellt "nur" Festsetzungsbescheide, die regelmäßig nicht vollstreckbar sind;
BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.08
[...] Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
denn der ÖRR hat ob seiner Wettbewerbssituation keine hoheitliche Tätigkeit
Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFHhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0und ob jemand ohne hoheitliche Tätigkeit hoheitliche Befugnisse hat, ist zumindest mehr als fragwürdig und anhand auch der BVerfG-Entscheidung zur fehlenden Befugnis der Selbsttitulierung für Marktteilnehmer zu verneinen.
Der bei der Einziehung des Rundfunkbeitrages in Teilen des Bundes real praktizierte Zwang durch die "ersuchten Behörden" ist insoweit Folge der Mißachtung der Bundes- und Unionsvorgaben in jeweiliger Auslegung der für öffentliche Finanzen, Markt- bzw. Wettbewerbsrecht, Unionsrecht und Grundrecht zuständigen Bundes- wie Unionsgerichte.
Und keiner der Beteiligten kann sich aus seiner Verantwortung herauswinden, denn sie sind gemäß BGH I ZR 193/99 gemeinsam in Verantwortung für ihre unlauteren Handlungen, die einen, weil sie es hinnehmen, (Landesgesetzgebung), die einen, weil sie es herbeiprovozieren, (ÖRR), und die anderen, weil sie sich über das auch ihnen gesetzte, über den Rundfunkrahmen hinausgehende Bundes- und Unionsrecht hinwegsetzen, (ersuchte Behörden).
Zur Erinnerung deshalb:EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Informationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33743.0BVerwG 10 B 20.19 - In Abgabeangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg gegeben (2019-11-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35040.0BVerwG 3 C 35.09 - Beleihung nur per Gesetz zulässig; Amtshaftung (2010-08-26)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35224.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;