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Autor Thema: EuGH C-434/19 - Begriffe "staatliche Mittel" vs. "staatliche Beihilfe"  (Gelesen 1960 mal)

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Die hier thematisierte Entscheidung wurde heute am 03. Mai 2021 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. März 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Wettbewerb – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Tatbestandsmerkmale – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Führung von Postgirokonten für die Erhebung der kommunalen Grundsteuer – Unternehmen, denen von den Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewährt werden – Von dem begünstigten Unternehmen einseitig festgelegte Gebühren – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Art. 102 AEUV – Unzulässigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C-434/19 und C-435/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=238444&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8011340

Rn. 42
Zitat
Was zweitens die Voraussetzung der Übertragung staatlicher Mittel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „staatliche Mittel“ sämtliche Geldmittel erfasst, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 44
Zitat
Im Übrigen können Mittel öffentlicher Unternehmen auch dann als staatliche Mittel angesehen werden, wenn der Staat durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern, um gegebenenfalls Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Man könnte jetzt die vom Staat vorgenommen Kontopfändungen rundfunkferner Personen als "staatliche Mittel" und damit ebenfalls als "staatliche Beihilfe" einstufen, da sie ja den öffentlichen Rundfunkunternehmen zugeleitet werden und Mittel umfassen, die sie bei marktkonformem Verhalten von Staat und Rundfunkanstalten nicht erhalten würden?

Weiterführend wird noch einmal darauf hingewiesen, wann "staatliche Mittel", die einem Unternehmen zufließen, nicht als "staatliche Beihilfe" angesehen werden.

Rn. 57
Zitat
Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 100).
Nur dann, wenn die einem vom Staat beauftragten Unternehmen zufließenden "staatlichen Mittel" auftragsgemäß aufgewendet und gerade einmal so groß sind, daß sie keine Wettbewerbsverzerrung bewirken, (ihnen also auf dem Markt einen Vorteil gegenüber den ihren Wettbewerbern verschaffen), gelten diese Mittel nicht als "staatliche Beihilfe".

In Belangen sowohl der Rundfunkgebühr, (EuGH C-337/06)*, als auch in Belangen des Rundfunkbeitrages, (EuGH C-492/17)**, wurde seitens des EuGH aber bereits dargelegt, daß diese Leistungen "staatliche Beihilfen" darstellen; heißt also, daß sowohl Rundfunkgebühr wie auch Rundfunkbeitrag das notwendige Maß übersteigen und eine Verzerrung des Wettbewerbs bewirken. Sonst wären diese Leistungen ja nicht als "staatliche Beihilfe" klassifiziert worden.

Rn. 58
Zitat
Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als „staatliche Beihilfe“ eingestuft wird. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Drittens darf der gewährte Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, durch das derjenige Bewerber ausgewählt werden soll, der diesen Dienst zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.
Voraussetzungen 3 und 4 treffen auf die Belange des dt. ÖRR eben gerade nicht zu; denn die dem dt. ÖRR durch den Staat zur Verfügung gestellten Mittel übersteigen das notwendige Maß, da sie sich nicht an jenem Mittelumfang orientieren, welches den Wettbewerbern des dt. ÖRR zur Verfügung steht.

Rn. 59
Zitat
Zur ersten im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass mit ihr ein Ziel der Transparenz und der Rechtssicherheit verfolgt wird, das die Erfüllung von Mindestkriterien erfordert, die vom Vorliegen eines oder mehrerer Hoheitsakte abhängen, die hinreichend genau zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definieren, die den mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Unternehmen obliegen. In Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien wäre es nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen kann (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C-114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vielleicht versteht jetzt auch jemand die "Biestigkeit" des Bundeslandes Sachsen-Anhalt? Es wird durch eine Entscheidung des EuGH, nämlich dieses "C-280/00", unmittelbar gebunden und darf sich nicht darüber hinwegsetzen.

Rn. 73
Zitat
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erste im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss, die klar definiert sein müssen, auch in dem Fall gilt, dass die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung geltend gemacht worden ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Deshalb kann Art. 106 Abs. 2 AEUV in den Ausgangsverfahren keine Anwendung finden, da ja in Rn. 64 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Da die Kommission, wie sich aus der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausschließlich zuständig ist, ist das vorlegende Gericht jedenfalls nicht befugt, zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt sind.
Art. 106 Abs. 2 AEUV sind also in jedem Falle zu erfüllen.

Deswegen zur Erinnerung:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


[...]

(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

[...]

------------
*
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
13. Dezember 2007(*)

„Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – Öffentliche Auftraggeber – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung ‚überwiegend vom Staat finanziert‘ wird“

In der Rechtssache C-337/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8228418

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.
[...]

--------------
**
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
13. Dezember 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – Finanzierung – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der alle Erwachsenen, die Inhaber einer Wohnung im Inland sind, zur Entrichtung eines Beitrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind“

In der Rechtssache C-492/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8230696

Rn. 53
Zitat
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.

Als "staatliche Beihilfe" zugunsten eines Wettbewerbsunternehmens sind alle "staatlichen Mittel" einzustufen, die dem vom Staat unterstützten Wettbewerbsunternehmen zugute kommen und seitens seiner Wettbewerber nicht marktkonform erzielt werden könnten.


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Der EuGH festigt seine Rechtsprechung durch Bestätigung in einer aktuellen, auch Deutschland betreffenden Entscheidung.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
14. September 2023(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Verkauf von Dosengetränken an Personen mit Wohnsitz im Königreich Dänemark – Verkauf ohne Pfand unter der Bedingung des Exports der gekauften Getränke – Nichtverhängung einer Geldbuße – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Begriff ‚staatliche Mittel‘ – Beschluss, mit dem erklärt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Nichtigkeitsklage“

In den verbundenen Rechtssachen C-508/21 P und C-509/21 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=277405&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1042933

Zitat
74      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

75      Daher sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Art. 108 AEUV enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, dass die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht unter die fraglichen Bestimmungen fallen (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues u. a./Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Zur Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Beihilfe“ nach ständiger Rechtsprechung nicht nur positive Leistungen wie Subventionen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Begriffs darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Daher muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Für die Prüfung des Bestehens dieses Zusammenhangs ist u. a. zu untersuchen, ob die Maßnahme in ihrem Zweck und ihrer allgemeinen Systematik auf die Schaffung eines Vorteils abzielt, der eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellt (Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 21).

Der EuGH unterscheidet also zwischen den Begriffen "staatliche Beihilfe" und "staatliche Mittel"; (Rnn. 76 vs. 77)?

Unstreitig erfährt der dt. ÖRR ob der durch staatliches Zutun, (insofern "staatliche Beihilfe"?), realisierten Rundfunkfinanzierung quasi unbegrenzte Finanzmittel, wie sie sämtlichen, auch europäischen Wettbewerbern, nicht zur Verfügung stehen; dieses staatliche Zutun bewahrt den dt. ÖRR vor den Folgen von Mißmanagement, Mißwirtschaft, bzw., Rechtsbrüchen?

Aber wo ist die Belastung des Staates, die sich daraus ergibt? (Siehe Rnn. 77 und 78)

Denn dadurch, daß der Staat die Finanzierung des dt. ÖRR den Bürger/-innen aufgebürdet hat, entstehen ihm dadurch doch selber keine Lasten?

Aber genau dieses muß es? Wo also ist die Last des Staates, die ihm aus der Finanzierung des dt. ÖRR entsteht?

Wenn dem Staat also keine Last aus der Finanzierung des dt. ÖRR entsteht, bzw., nachgewiesen werden kann, weil er die Finanzierung auf die Bürger/-innen abgewälzt hat, könnte dieses ein Hinweis auf die Unionsrechtswidrigkeit der dt. Rundfunkfinanzierung sein?

Weiterführend, den dt. ÖRR betreffend, siehe auch:

EuGH C-337/06 - Die Rundfunkgebühr ist unionsrechtlich eine echte Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35533.0


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Ganz verstehe ich die Argumentation nicht. Wenn der Rundfunkbeitrag -nach den obigen Ausführungen- keine staatliche Beihilfe und kein staatliches Mittel wäre, dann hätte der ÖRR doch gar keinen europarechtlichen Rechtfertigungsbedarf und könnte nach Herzenslust private Medien plattmachen.

Zumindest die Zwangsvollstreckung wird ja von staatlichen Stellen geleistet. Das sollte ja die Bedingungen aus Rn.75 und 76 oben erfüllen, denn dafür fallen Kosten an, die der ÖRR vermutlich den staatlichen Stellen nicht erstattet.

Auch hat sich ja der EuGH in C-492/17 am 13.12.2018 (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) bereits geäußert, dass die Beihilfe-Regelungen des Art. 107 und 108 AEUV beim deutschen Rundfunkbeitrag zu berücksichtigen sind und der Rundfunkbeitrag als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist.
U.a. Rn 69:
Zitat
Wie der SWR und die deutsche Regierung in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen insoweit hervorgehoben haben, wurden die hoheitlichen Vorrechte, die die öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Beitreibung der Rundfunkgebühr genießen, von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und insbesondere dieser Gebühr, im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 berücksichtigt. Im Licht dieser Entscheidung sind diese Vorrechte, die gerade auf die Beitreibung der Rundfunkgebühr abzielen, als Bestandteil der bestehenden Beihilfe anzusehen, die diese Gebühr darstellt.
.
Außerdem aus der Entscheidung der Kommission von 2007 (https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf) Rn 75:
Zitat
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die uneingeschränkte staatliche Garantie und die Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie möglicherweise die steuerliche Sonderbehandlung der kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als staatliche Beihilfe anzusehen seien.
Noch mehr dazu steht dann auch in Kapitel 7 BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2023, 00:37 von hankhug«

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@hankhug

Bitte beachte die aktuellen Aussagen des EuGH.

Freilich ist bekannt, daß der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich als "staatliche Beihilfe" qualifiziert ist. Der EuGH sagt aber zusätzlich, daß die Gewährung einer staatlichen Beihilfe mit einer Last einhergeht, die der Staat dadurch zu tragen hat.

Bei der real praktizierten dt. Rundfunkbeitragsregelung schafft der Staat Vergünstigungen für den ÖRR, hat die Last der Finanzierung aber den Bürger/-innen aufgebürdet und nicht sich selber. Und diese Konstruktion ist sehr wahrscheinlich unionsrechtswidrig.

Der ÖRR hat eine eigene Kasse, der Staat hat eine eigene Kasse, die Bürger/-innen haben ihre eigenen Kassen.

Der Staat füllt die Kasse des ÖRR aus der Kasse der Bürger/-innen und belastet sich selbst damit nicht; die Mittel, die den ÖRR vom Staat zugestanden werden, finden sich nämlich mit hoher Sicherheit nicht in den Haushaltsplänen der Länder wieder.



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Auch in der aktuellen Rechtsprechung (siehe Rn.75) werden nicht nur unmittelbare Vorteile, sondern auch mittelbare Vorteile als staatliche Beihilfe klassifiziert.
Welche Vorteile das im Fall des dt. Rundfunkbeitrags (damals Gebühr) nach Meinung der Kommission sind, ist ausführlich in der Entscheidung von 2007 dargelegt (Link siehe mein Vorgängerbeitrag).
Dort geht es z.B. auch um die Möglichkeit der Selbsttitulierung, um steuerliche Vorteile (Kap. 7.1.1.2) und um die staatliche Finanzierungsgarantie (Kap 7.1.1.3).
Insbesondere die steuerlichen Vorteile und die Finanzierungsgarantie werden von der KOM als Last verstanden, die der Staat zu tragen hat.

Zu den Rundfunkgebühren selbst, der Frage der Belastung des Staatshaushalts und ihrer Auswirkung auf die beihilferechtliche Qualifizierung hat die Kommission in Rn.144 geschrieben:
Zitat
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher ausgestaltete Finanzierungsgarantie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Grundgesetz verankert und ausdrücklich im Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt ist. Demzufolge haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber den jeweiligen Ländern einen direkten Rechtsanspruch auf eine angemessene Finanzausstattung, die sie in die Lage versetzt, ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen. Dieser rechtlichen Verpflichtung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind die Länder durch die Einführung der Gebührenfinanzierung nachgekommen. Unter diesen Umständen ist es irrelevant, dass die Finanzierung nicht direkt aus dem Staatshaushalt erfolgt, sondern dass die Länder – statt die Rundfunkgebühren zunächst von den Besitzern von Radio-und Fernsehgeräten einzuziehen und die Einnahmen anschließend an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterzuleiten - den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Hoheitsrecht übertragen haben, die Rundfunkgebühren direkt einzuziehen.
Diese Argumentation der Kommission müsste also im Licht der neuen Rechtsprechung widerlegt werden. Das halte ich für schwierig.

Off-Topic: Zu dem immer wieder vorgetragenen Argument der Notwendigkeit der Beitragsfinanzierung (versus Steuerfinanzierung) aus Gründen der angeblichen Staatsferne hier auch noch Rn.150 aus der KOM-Entscheidung:
Zitat
Entgegen den von Deutschland vorgebrachten Argumenten ist die Kommission der Auffassung, dass in dem Fall, in dem der Staat einem Unternehmen ein Hoheitsrecht wie hier das Recht auf Erhebung von Rundfunkgebühren überträgt (ein Recht, dass die Länder im Übrigen durch die Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften auch wieder entziehen können), im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus den eingezogenen Rundfunkgebühren unter staatlicher Kontrolle stehen.


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@hankhug

Die ÖRR haben aber lt. EuGH im  Regelfall keine Hoheitsrechte, da der Begriff "öffentliche Verwaltung" unionsweit vereinheitlicht ist und es den Mitgliedsländern nicht überlassen ist, zu bestimmen, wen sie alles als "öffentliche Verwaltung" behandeln.

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Darüberhinaus

EuGH C-109/02 - Wettbewerber sind steuerlich gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37500.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Es hat also in jedem Fall 2 Entscheidungen des EuGH, die weit nach der damaligen dt. ÖRR-Beihilfesache gelegen sind und manches darin gegenstandslos werden lassen; für Medienunternehmen, zumal für solche, die sich ans gleiche Publikum wenden, gilt das gleiche Recht.

Und da der private Rundfunk nicht über hoheitliche Befugnisse verfügt, darf diese der öffentliche jedenfalls auch nicht haben. Zudem schon sehr frühzeitig in einer Deutschland betreffenden Entscheidung geklärt wurde, daß

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

und insofern

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0


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Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die KOM die Finanzierungsregelung des dt. Rundfunkbeitrags als vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags 'bestehende Beihilfe' klassifiziert hat (Rn 216 der KOM-Entscheidung), die damit Bestandsschutz genießt.
Diese Einschätzung - obwohl sie falsch ist (siehe K.E.Winklers Artikel 'Zurück ins Funkhaus')*** - ist ja nach wie vor offiziell gültig.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jede neue EuGH-Entscheidung sofort eine Neu-Evaluierung bestehender Beihilfen auslöst.

Dass diese Finanzierungsregelung unzulässig wäre, wenn sie als neue Beihilfe evaluiert worden wäre, sieht man ja bereits in den Verfahren zur dänischen (EuG, Urt. v. 22.10.2008, verb,. Rs. T 309/04), zur französischen (EuG, Urt. v. 11.3.2009, Rs. T354/05) und zur niederländischen (EuG, Urt. v. 16.12.2010, verb. Rs. T 231 u. 237/06) Rechtslage.
Z.B. Dänemark hat sich von dem berechtigten Vorwurf des Verstoßes gegen EU Recht dadurch befreit, dass es die Rundfunkfinanzierung nicht aus Bürgerbeiträgen, sondern aus originären Haushaltsmitteln bestreitet.


***Edit "Bürger": Quellenverweise bitte immer auch gleich mit Link angeben. Danke.
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
von Dr. Kay E. Winkler LL.M. Ph.D. (Wellington) (Jurist und Rechtsökonom. Zu seinen langjährigen juristischen Interessen zählen Wettbewerbs- und Regulierungsrecht sowie die ökonomischen Auswirkungen der Rechtssetzung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0


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@hankhug

Mag die "staatliche Beihilfe" als solche u. U. auch Bestandsschutz haben, haben sich Rechtsprechung und Rechtsetzung weiterentwickelt; das Unionsrecht regelt die Beziehungen zwischen Staat - Unternehmen; Unternehmen - Verbraucher/Bürger; Staat - Verbraucher/Bürger jeweils eigenständig.

Seitens des EuGH ist nicht unbeachtlich, daß

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Und zur Tragweite des Unionsgrundrechts aus Art 11 Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit und seinem Drumherum wie dem Datenschutz hat es klare Aussagen

Datenschutz:
EuGH C-207/16 - Datenschutz fällt in Schutzbereich der EU-Grundrechtecharta
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34155.0

EuGH C-175/20 - DSGVO - Art 8 Charta, (Datenschutz), ist Super-Grundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37343.0

Art 11 Charta:
EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Allgemein:
EuGH C-655/21 - Zur Einhaltepflicht der Charta, des Grundrechts der Union
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37549.0

Der Staat jedenfalls hat sich in gefestigter Rechtsprechung des EuGH in den Belangen des Art 11 Charta in der Beziehung Staat - Verbraucher/Bürger vollständig rauszuhalten und zwar nicht nur in Bezug auf den Inhalt der Informationen, sondern auch in Bezug auf die Mittel zu deren Verbreitung, bzw., Empfang, etc.

Darüberhinaus ist es beihilferechtlich gar nicht wirklich klar, ob der Bestandsschutz noch besteht; der könnte nämlich weg sein, wenn die Länder es versäumt haben, die Änderung der Art der Finanzierung der Beihilfe, (Wechsel von Gebühr zu Beitrag), an die Union zu melden.

EuGH C-677/11 - Beihilfemeldung muß Finanzierungsweise enthalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35210.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

Und das hat es ja auch noch:

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

Oder anders, die "staatliche Beihilfe" darf nicht zur Finanzierung marktunüblicher Kosten aufgewendet werden; jedenfalls sind die Verbraucher/-innen nicht verpflichtet, derartiges zu tragen.


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Auch ohne die Weiterentwicklung des EU-Rechts wäre die Rundfunkgebühr schon 2007 unionrechtswidrig gewesen, wenn die KOM nicht -fälschlicherweise- behauptet hätte, die Rundfunkgebühr sei eine bestehende Beihilfe.
Darüberhinaus ist es beihilferechtlich gar nicht wirklich klar, ob der Bestandsschutz noch besteht; der könnte nämlich weg sein, wenn die Länder es versäumt haben, die Änderung der Art der Finanzierung der Beihilfe, (Wechsel von Gebühr zu Beitrag), an die Union zu melden.
Die Frage, ob die Änderung der Art der Finanzierung der Beihilfe (Wechsel von Gebühr zu Beitrag) etwas an der beihilferechtlichen Einschätzung ändert, hat doch der EuGh bereits am 13.12.2018 in C-492/17 verneint (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1).

Aber all das führt ja ganz weit von der Ausgangsfrage weg, die da war:
"Wenn dem Staat also keine Last aus der Finanzierung des dt. ÖRR entsteht, bzw., nachgewiesen werden kann, weil er die Finanzierung auf die Bürger/-innen abgewälzt hat, könnte dieses ein Hinweis auf die Unionsrechtswidrigkeit der dt. Rundfunkfinanzierung sein? "
Diese Frage sollte mit Rn.144 aus der KOM-Entscheidung von 2007 beantwortet sein. Etwaige Widersprüche zu damaligem oder heute geltendem EU-Recht sollten durch den Bestandsschutz abgedeckt sein.
Wenn also der Bestandsschutz angezweifelt wird -und dafür gibt es sicherlich gute Gründe- müssten andere Argumente gefunden werden.

Für diese Fragen (z.B. marktunübliche Pensionen, u.v.m.) müsste ein Gericht auf diesem Planeten gefunden werden, das diese Themen nach Art. 267 II AEUV dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorlegt. Das würde allerdings bedeuten, dass mindestens ein(e) Richter(in) (abgesehen vom LG Tübingen) sich zu seiner(ihrer) Verantwortung für einen funktionierenden Rechtsstaat bekennt und sich gegen das Duckmäusertum und für Recht und Gesetz entscheidet. Wie wahrscheinlich das angesichts der bisherigen Erfahrungen an den deutschen Gerichten ist, mag jeder für sich selbst beurteilen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2023, 18:13 von hankhug«

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@hankhug

Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-492/17 geht nicht hervor, daß an die Kommission gemeldet worden wäre, daß der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur vorherigen Rundfunkgebühr per Zwang erhoben wird.

Und genau dieser Aspekt kann zur Nichtigkeit der gesamten Beihilfe führen.

Die Frage dieses Themas wurde dennoch nicht beantwortet und insofern ist es unionsrechtlich nicht ausdiskutiert; erst recht nicht ob der neueren Rechtsprechung, wie sie im Beitrag #8 von 17:06 Uhr mit den darin genannten weiterführenden Themen verlinkt ist.

PS.:
Im Übrigen war die zur Entscheidung in der Rechtssache C-482/17 dem EuGH unterbreitete Vorlage nicht den Kriterien des EuGH entsprechend gestaltet

Rechtssache C-492/17
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Zitat
38      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 27). Auf diese Anforderungen wird im Übrigen in den Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2018, C 257, S. 1) hingewiesen.

Und nur deswegen wurde nur in dem Aspekt der Beilhilfe eine Aussage getroffen.

Es wäre übrigens höchst verwunderlich, daß der etwaige Bestandsschutz der Beihilfe etwas an der Einhaltepflicht des sich darüberhinaus weiterentwickelnden Unionsrechts ändert.

Übrigens sei noch auf eine weitere Entscheidung, die wiederum weiterführende Themen enthält, verwiesen, die das Umfeld der Beihilfe dort berührt, wo die Aspekte des Grundrechts aus Art 11 Charta und des Verbraucherschutzrechts berührt sind. Und berührt sind diese Bereiche, da die Nutzer/-innen, bzw. Nichtnutzer/-innen, (hier bspw. per Zwang), durch ihre Beitragszahlung diese Beihilfe finanzieren.

EuGH C-278/20 - Vertragsverletzungsverfahren nach Beschwerden von Privatpersonen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37552.0

Das Recht auf Ersatz des Schadens, der einem durch Mißachtung des Unionsrechts entsteht, verjährt nicht.


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Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-492/17 geht nicht hervor, daß an die Kommission gemeldet worden wäre, daß der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur vorherigen Rundfunkgebühr per Zwang erhoben wird.
Und genau dieser Aspekt kann zur Nichtigkeit der gesamten Beihilfe führen.
Kann vielleicht, tat es aber nicht. Wenn es so wäre, hätte sich das Gericht dazu geäußert. Zitat aus der Entscheidung C-492/17 Rn.67:
Zitat
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag nun von jedem Wohnungsinhaber statt dem früheren Gerätebezug erhoben wird, wurde jedenfalls vom Generalanwalt in Rn 4 und Rn 30 seiner Schlussanträge zusammenfassend dargestellt (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=206121&doclang=de) und war damit dem Gericht bekannt.
Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung hatten die die Rundfunkanstalten bereits bei der Rundfunkgebühr. Hier hat sich also nichts geändert (siehe dazu Rn 87 im gleichen Dokument des Generalanwalts). Das bestätigt das Gericht in seiner Entscheidung in Rn 70:
Zitat
Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge festgestellt hat, enthält das Rundfunkbeitragsgesetz in Bezug auf diese Vorrechte keine Neuerungen.
Bemerkenswert dazu auch Rn 71, die einen Hinweis darauf geben könnte, wie weit der Bestandschutz einer bestehenden Beihilfe gehen kann:
Zitat
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Rundfunkbeitragsgesetz an der Beurteilung, die die Kommission im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 in Bezug auf diese Vorrechte vorgenommen hat, nichts ändern kann.
Es ist natürlich ein Unterschied, ob Zwangsvollstreckung gegen potentiell jeden oder nur gegen Gerätebesitzer möglich ist. Aber das hat das Gericht offensichtlich nicht gekümmert.

Es wäre übrigens höchst verwunderlich, daß der etwaige Bestandsschutz der Beihilfe etwas an der Einhaltepflicht des sich darüberhinaus weiterentwickelnden Unionsrechts ändert.
Dies müsste belegt bzw. bei einem europarechtlichen Experten in Erfahrung gebracht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2023, 01:15 von hankhug«

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In dem Zusammenhang auch interessant:
Aus der MITTEILUNG DER KOMMISSION, Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte (2021/C 305/01), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0730(01)&from=EN
Zitat
Kap. 4.2.2.2. Bestehende Beihilfe
(69) Wie in Randnummer (63) angegeben, unterliegen bestehende Beihilfen im Gegensatz zu neuen Beihilfen nicht der Anmeldepflicht. Es obliegt ausschließlich der Kommission zu prüfen, ob eine bestehende Beihilfe weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn eine Beihilferegelung ihrer Ansicht nach nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Bei der Anwendung der Beihilfevorschriften beschränkt sich die Rolle der nationalen Gerichte auf die Beurteilung, ob eine Beihilfemaßnahme eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV darstellt. Handelt es sich bei der Maßnahme um eine bestehende Beihilfe, so stellt sich die Frage nicht, ob ein Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorliegt, den das nationale Gericht beheben müsste.


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@hankhug

Irgendwie drehen wir uns im Kreis?

Bestehende Beihilfe hin oder her; die Bürger/-innen finanzieren durch Leistung des Rundfunkbeitrages diese Beihilfe;
die Union hat den Bürger/-innen auch im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit mit dem in Art 11 Charta enthaltenen Wortlaut "without interference by public authority" / "ohne Eingriffe durch Behörden" das Grundrecht verliehen, keine staatliche Einmischung hinnehmen zu müssen.

Die Einhaltung dieses Grundrechtes wiederum, wie es auch in Art 10 EMRK enthalten ist, ist von unionsweitem Allgemeininteresse; siehe das in #8 verlinkte Thema zu EuGH C-719/18.

Dem nationalen Recht ist die Deutung des Art 11 Charta in jedem Falle entzogen, denn als Teil des Unionsrechts darf nur der EuGH darüber befinden.

Und solange seitens des EuGH, der sich ja am EGMR orientiert, oder seitens des EGMR selber, nicht entschieden ist, daß die finanziellen Mittel, die zur Beschaffung der Informationen, nicht durch Art 11 Charta, (Art 10 EMRK), geschützt sind, sollten sie als geschützt betrachtet werden, denn es wurde seitens des EGMR bereits entschieden, daß die zur Informationsbeschaffung nötigen technischen Mittel durch das Grundrecht aus Art 10 EMRK geschützt sind. (Ohne finanzielle Mittel ist die Beschaffung der zur Informationsbeschaffung notwendigen technischen Mittel nicht möglich).

Hierzu siehe:
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

und darin in Beitrag #2 mit der Rechtssache "CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND", in der es um eine Parabolantenne geht.

Bitte berücksichtige, daß der Einzelne, dem das Unionsrecht ein Recht verleiht, das Recht hat, zeitlich unbegrenzt jedweden finanziellen Schaden vom Staat ersetzt zu bekommen, der dem Einzelnen dadurch entstanden ist, daß sich der Staat über das dem Einzelnen verliehene Unionsrecht, (hier bspw: Art 11 Charta mit "ohne Eingriffe durch Behörden"), hinweggesetzt hat.


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@pinguin
Ich bestätige, dass wir uns im Kreis drehen und belasse es dann auch dabei. Solange wir nicht genau wissen, ob eine bestehende Beihilfe dazu führt, dass bestimmte (und wenn ja, welche) rechtliche Prüfungen entfallen oder nicht, werden wir da auch nicht weiterkommen.

Nach Lektüre von Kap. 4.2.2.2 der MITTEILUNG DER KOMMISSION (2021/C 305/01) (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35200.msg224156.html#msg224156) macht es aus meiner Sicht in jedem Fall Sinn, bei der KOM eine Beschwerde einzureichen mit allen europarechtlichen Aspekten, die man für bedenklich hält.
Ebenso kann man auch eine Petition über die Anwendung des Unionsrechts an das Europäische Parlament richten (Art.227 AEUV) (https://commission.europa.eu/about-european-commission/contact/problems-and-complaints/complaints-about-breaches-eu-law-member-states/how-make-complaint-eu-level_de).

Mit dem Wissen, das Du Dir in den letzten Jahren zu dem Thema angeeignet hast, wärst Du aus meiner Sicht auch ein geeigneter Kandidat dafür.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2023, 10:37 von hankhug«

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Mit dem Wissen, das Du Dir in den letzten Jahren zu dem Thema angeeignet hast, wärst Du aus meiner Sicht auch ein geeigneter Kandidat dafür.
Eine Einzelperson sollte das gerade nicht stemmen; bspw. könnten sich aber "juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht" hier zusammentun, denn gemäß EGMR dürfen sich diese in eigener Sache auf die Garantien des Art 10 EMRK stützen; die EMRK wiederum ist Teil des Unionsrechts.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301&qid=1642439242963

Zitat
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)


(3)  Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Zitat
CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630

Zitat
47. [...] Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits dreimal entschieden, dass er auf juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht anwendbar ist [...]


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