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Autor Thema: BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"  (Gelesen 2930 mal)

  • Beiträge: 7.389
Das Bundesverfassungsgericht erklärt in dieser, seiner 1. Rundfunkentscheidung, was unter "Rundfunk" im Sinne des Art. 5 GG zu verstehen ist.

Rn. 81
Zitat
b) Der Rundfunk (hier und im folgenden: Hörrundfunk und Fernsehrundfunk) bedient sich zur drahtlosen Übermittlung des Programms elektrischer Wellen, die durch Sender ausgestrahlt werden. [...]
Man könnte hier grundsätzlich erst einmal zur Aufassung gelangen, daß alles, was alleine via Kabel übertragen wird, kein Rundfunk darstellt, immerhin wird hier die drahtlose Übermittlung kommuniziert.

Rn. 87
Zitat
a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kennt den Ausdruck "Rundfunk" und meint damit den Rundfunk als Institution. [...]
Es meint damit sicherlich nicht die jeweilige Rundfunkanstalt, die angeblich jeder Bürger im Einzugsbereich zu finanzieren hat, sondern das Kulturgut "Rundfunk"?

Rn. 88
Zitat
Als Massenkommunikationsmittel gehört der Rundfunk in die Nachbarschaft von Presse und Film. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nennt alle drei Massenmedien in einem Satz. [...]
Rundfunk ist also ein Massenkommunikationsmittel; da stellt sich doch dann die Frage danach, wieso gerade das jeder angeblich zu finanzieren hat, wo es doch offenbar beim viel älteren Massenkommunikationsmittel "Tageszeitung", (die ja unstreitig auch Kulturgut ist?), nicht für notwendig erachtet wird und die sich alleine am Markt durchkämpfen müssen? Damit wären wir dann bei der Ungleichbehandlung der Medienunternehmen.

Rn. 90
Zitat
Es kommt hinzu, daß der Rundfunk jedenfalls auch ein kulturelles Phänomen ist. Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich verwaltet und geregelt werden können (vgl. BVerfGE 10, 20 [36 f.]), fallen sie aber nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70 ff. und Art. 83 ff. GG) in den Bereich der Länder (vgl. BVerfGE 6, 309 [354]), soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen oder Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen.[...]

Rn. 115
Zitat
[...]Der Bund könnte also z.B. durch Gesetz rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, denen Bau und sendetechnischer Betrieb bundeseigener Anlagen für den Rundfunk übertragen werden könnte (Art. 87 Abs. 3 GG).
Klare Aussage, daß der ganze Bereich der Technik dem Bundesrecht untersteht und der Bund auch den Weg vom Studio zum Kunden gesetzlich normieren wie selbst betreiben darf. Dazu auch

Rn. 118
Zitat
7. a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen läßt auch Regelungen zu, die dem Bund das ausschließliche Recht vorbehalten, Funkanlagen für Zwecke des Rundfunks zu errichten und zu betreiben [...]

Rn. 154
Zitat
[...]Zur Gewährleistung der "Rundfunkfreiheit" sind die Länder zuständig. Der Bund ist insofern auf die Einwirkungsmöglichkeiten beschränkt, die das Grundgesetz ihm für den Fall zuerkennt, daß ein Land das Grundgesetz außer acht läßt.
Damit sind wir dann sowohl beim Melderecht, wenn die Länder ihre Meldedaten einfach automatisiert an den Rundfunk rausgeben, was der Bund ja für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen untersagt, wie auch beim Art. 10 EMRK als Teil eines völkerrechtlichen Vertrages des Bundes mit der Garantie für den Bürger, keine Einmischung des Staates in seine Meinungs-, Medien- und Informationsfreiheit dulden zu müssen.

Rn. 155
Zitat
d) Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für die Veranstaltung von Rundfunksendungen steht also den Ländern zu. Die zur Ausstrahlung der Programme notwendigen sendetechnischen Anlagen unterliegen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes [...]

Rn. 169 - mit einer Aussage zur Bundestreue der Länder
Zitat
[...]Bei der Entscheidung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an öffentliche Bedienstete haben die Länder Bundestreue zu wahren und deshalb auf das gesamte Finanzgefüge von Bund und Ländern Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 3, 52 [57]). Noch stärker tritt diese Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

Rn. 178
Zitat
Art. 5 GG enthält mehr als nur das individuelle Grundrecht des Bürgers gegen den Staat auf Respektierung einer Freiheitssphäre, innerhalb welcher er seine Meinung ungehindert äußern kann. Durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist insbesondere auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (BVerfGE 10, 118 [121]). Dieser Verfassungsgarantie widerspräche es, die Presse oder einen Teil von ihr unmittelbar oder mittelbar von Staats wegen zu reglementieren oder zu steuern. Eine Einflußnahme des Staates wäre mit dieser verfassungsmäßigen Garantie der Pressefreiheit nur vereinbar, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften an dem Bild der freien Presse substantiell nichts ändern würde.

Rn. 181
Zitat
[...]Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.
Hier wird also klar die Aussage getroffen, daß es nicht notwendigerweise Anstalten des öffentlichen Rechts sein müssen, die Rundfunk veranstalten.

Rn. 183
Zitat
[...]Dagegen schließt Art. 5 GG aus, daß der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960     
-- 2 BvG 1, 2/60 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Hinweis:
Es wird versucht, peu a peu alle bisherigen Rundfunkentscheidungen des BVerfG schwerpunktmäßig durchzuarbeiten.


Edit "Bürger": Weitere Rundfunkentscheidungen des BVerfG siehe u.a. unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2019, 18:16 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wobei es da sicherlich im einzelnen Punkt von Vorteil wäre, um sich im Einzelfall nicht unnötig zu verrennen...

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in dieser, seiner 1. Rundfunkentscheidung, was unter "Rundfunk" im Sinne des Art. 5 GG zu verstehen ist.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960     
-- 2 BvG 1, 2/60 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Rn. 81
Zitat
b) Der Rundfunk (hier und im folgenden: Hörrundfunk und Fernsehrundfunk) bedient sich zur drahtlosen Übermittlung des Programms elektrischer Wellen, die durch Sender ausgestrahlt werden. [...]
Man könnte hier grundsätzlich erst einmal zur Aufassung gelangen, daß alles, was alleine via Kabel übertragen wird, kein Rundfunk darstellt, immerhin wird hier die drahtlose Übermittlung kommuniziert.


Hinweis:
Es wird versucht, peu a peu alle bisherigen Rundfunkentscheidungen des BVerfG schwerpunktmäßig durchzuarbeiten.
...

...die juristischen und speziell auch oben die technischen Aussagen (auf dem Hintergrund dessen, dass seit Erarbeitung des GG bereits doch einige Jahre vergangen sind) falls nötig voneinander zu trennen und damit zu sehen, ob im jeweiligen konkreten Zusammenhang technische Veränderungen bzw. deren Implikationen Auswirkungen auf der juristischen Ebene haben - oder nicht.

Im einen Zusammenhang wird das so sein, nämlich bezogen auf das www, vgl. also die Debatte RF . /. Internet, wo ja bereits seitens schwedischer bzw. österreichischer Höchstgerichte festgestellt worden war, dass auf Grundlage dedizierter Verbindungen (point-to-point-Kommunikation) erstellte Datenkommunikation (also Internet) eben keinen Rundfunk darstellt - entgegen den bekanntlich genau gegenteiligen Bestrebungen der deutschen ÖRR-Abzocker (incl. deren gerichtlicher Absegnung hierzulande), um irgendwann im Bedarfsfall welcher Art auch immer dereinst selbst die Kommunikation per Schnurtelefon als Rundfunk® definieren zu können :->>.

Aber bezogen speziell auf den einleitenden Punkt wäre der fiktive Besucher sich nicht so ganz sicher, ob alleine die Drahtlosigkeit für sich genommen (noch) die hinreichende Bedingung für die Einordnung oder auch Nichteinordnung medialer Übertragungen als Rundfunk abgibt. Wäre da nicht eher davon auszugehen - hätte es bereits im Jahr 1960 Kabelfernsehen gegeben oder wäre dessen Einführung absehbar gewesen - dass das Urteil dann zwar immer noch auf "elektromagnetische Schwingungen" als Übertragungsweise abgehoben, aber vom funktionalen Aspekt her davon abgesehen hätte, zwischen kabelgebundener bzw. drahtloser Übertragung zu unterscheiden?

Im ausdrücklichen Unterschied zum obigen Differenzierungskriterium, das doch auch das oberste schwedische bzw. österreichische Gericht zugrundegelegt hatten im Hinblick darauf, ob denn ein Computer ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sei (könnte man dann auf demselben Niveau von Logik nicht auch ein Flugzeug als "neuartiges Kraftfahrzeug" einstufen [nat. nur, wenn damit für den deutschen ÖRR irgendwie noch mehr Geld einzusacken wäre :->>]?), erscheint einem fiktiven Besucher die Frage, ob nun sozusagen "drahtlos elektromagnetisch schwingend" oder über "ein Kabel elektromagnetisch schwingend" doch eher von untergeordneter Bedeutung.




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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.389
@Besucher

Klar, die Zeiten haben sich ja weiterentwickelt; dem tragen sowohl EU- als auch Bundesrecht Rechnung.

Wir sind uns aber u. U. einig darin, daß die Länder und ihre Städte wie Gemeinden nicht die Befugnis haben, sich über die alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes hinwegzusetzen? Genau dieses geht ja auch aus der 1. Rundfunkentscheidung hervor, denn nötigenfalls muß die Kommunalaufsicht des Landes durchgreifen; siehe untenstehendes Zitat der Rn. 169.

Telekommunikation ist alleiniges Bundesrecht;
sind wir uns darin einig, daß Telekommunikation der drahtgebundene Austausch von Informationen darstellt? Es heißt ja nicht "Telemonolog" oder "Teleselbstgespräch", sondern "Telekommunikation"?

Wer miteinander telekommuniziert, ist, meines Wissens nach, gar nicht definiert.

Es sind also nicht nur Menschen, die miteinander reden, sondern in unserer Zeit ob der Vielzahl an Internetprotokollen auch diese fast automatischen Teile namens PC.

Dahingegen ist es nicht überliefert, daß ein Rundfunksender mit einem Rundfunkempfänger redet, jeweils mal im technischen Sinne zu verstehen.

Überdies ist es ja auch dem Wort "Funk" zu eigen, daß etwas "gefunkt" wird.

Und dann vergessen wir bitte nicht, daß die Übertragung via Radiowelle, (bspw.), eine andere Technik erfordert, als jene via Kabel; und genau hier setzt das vom Bund übernommene/übernahmepflichtige EU-Recht an. Da hat es das Netz im technischen Sinne, in dem eine Information übertragen wird, den Überträger dieser Information und die Information selbst.


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  • Beiträge: 7.389
Nachstehend der Link zu einer weiteren Veröffentlichung dieser Entscheidung, in der die Randnummern allerdings anders dargestellt sind.

BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1,2/60
https://opinioiuris.de/entscheidung/1112


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