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Autor Thema: EuGH C-634/21 - DSGVO - Bevorzugung wirtschaftl. Belange mit DSGVO unvereinbar  (Gelesen 669 mal)

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Der Schlußantrag zum Schufa-SCORE enthält interessante Aussagen zur Tragweite der DSGVO, nicht nur in Belangen der Art 6, 15 und 22, sondern auch in Bezug auf § 31 BDSG, der hier in Bezug auf den Schufa-SCORE der relevante nationale Pragraph ist, der vom Generalanwalt zur Auswertung herangezogen wird.

In Rn. 87 wird die klare Aussage getätigt, daß §31 BDSG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 16. März 2023(1)
Rechtssache C-634/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271343&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2689097

Zitat
–       Der Grund nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO

73.      Der Grund nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO betrifft die Verarbeitung aufgrund einer „rechtlichen Verpflichtung“, der der Verantwortliche unterliegt. Dies impliziert vom Staat selbst aufgestellte Anforderungen. [...]

–       Der Grund nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO
[...]
76.      Außerdem scheint es mir, selbst wenn man weiß, dass juristische Personen des Privatrechts im öffentlichen Interesse handeln können, offensichtlich, dass ein irgendwie geartetes „berechtigtes Interesse“ eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO nicht rechtfertigen kann. Die Beziehung zur „Ausübung öffentlicher Gewalt“ und die Erwägungsgründe 45, 55 und 56 DSGVO weisen vielmehr darauf hin, dass diese Bestimmung erstens die Behörden im engeren Sinne und juristische Personen, die ein Stück öffentlicher Gewalt innehaben, und zweitens die juristischen Personen des Privatrechts betrifft, die eine Verarbeitung für die Zwecke des Gemeinwohls durchführen, z. B. im Bereich der „öffentlichen Gesundheit“, der „sozialen Sicherheit“ und der „Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge“, die im 45. Erwägungsgrund ausdrücklich angeführt werden. Mit anderen Worten betrifft diese Bestimmung die klassischen Aufgaben des Staates. [...]

–       Der Grund nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO
[...]
82.      Soweit es schließlich um die Abwägung zum einen der Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen gegen zum anderen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person geht, ist festzustellen, dass die Abwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen im vorliegenden Fall auf gesetzgeberischem Weg vorgenommen wurde. Mit dem Erlass von § 31 BDSG hat der deutsche Gesetzgeber den wirtschaftlichen Interessen Vorrang vor dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingeräumt. Ein solcher Ansatz wäre aber nur möglich, wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO eine Klausel enthielte, die es den Mitgliedstaaten erlaubte, spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung beizubehalten oder einzuführen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie ich im Folgenden erläutern werde.

Zitat
83.      Wie sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO ergibt, ist die Beibehaltung oder Einführung spezifischerer Bestimmungen nur in den in Abs. 1 Buchst. c und e genannten Fällen zulässig. Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass § 31 BDSG keinen Umstand betrifft, der unter diese Fälle fallen könnte, was logischerweise ausschließt, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO als Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. Eine Anwendung auf den in Abs. 1 Buchst. f genannten Fall verstieße nicht nur gegen den Wortlaut dieser Bestimmungen, sondern missachtete auch den Willen des Unionsgesetzgebers, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen ergibt.

Zitat
84.      Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass es nach Art. 5 der Richtlinie 95/46/EG(44) – dem der DSGVO vorausgegangenen Rechtsakt – den Mitgliedstaaten oblag, „die Voraussetzungen näher [zu bestimmen], unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig [war]“. Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass nichts dagegenspricht, dass die Mitgliedstaaten in der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 5 der Richtlinie 95/46 „Leitlinien“ für die Abwägung aufstellen, die nach Art. 7 Buchst. f dieser Richtlinie, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO entspricht, erforderlich ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die DSGVO den Mitgliedstaaten keine solche Befugnis mehr verleiht. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der DSGVO bedeutet nämlich, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine Leitlinien mehr festlegen dürfen, um das „berechtigte Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung zu präzisieren(45).

Zitat
85.      Die in den Abs. 2 und 3 enthaltene Bezugnahme auf die „Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen“ von Kapitel IX bewirkt keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 6 DSGVO. Es handelt sich vielmehr um einen Verweis auf Vorschriften, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, in bestimmten Bereichen spezifischere Bestimmungen zu erlassen, nämlich dann, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer „rechtlichen Verpflichtung“ im Sinne von Abs. 1 Buchst. c erforderlich ist oder, in dem in Abs. 1 Buchst. e genannten Fall, für die Wahrnehmung einer „Aufgabe [erforderlich ist], die im öffentlichen Interesse liegt“ oder in Ausübung „öffentlicher Gewalt“ erfolgt(46). Wie ich bereits ausgeführt habe, stehen diese Bereiche jedoch in keinem Zusammenhang mit den Umständen, unter denen § 31 BDSG Anwendung findet.

Zitat
87.      Schließlich halte ich es für erforderlich, festzustellen, dass selbst dann, wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO Anwendung fände, eine nationale Vorschrift wie § 31 BDSG nicht als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann. Der Gerichtshof hat Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 dahin ausgelegt, dass „[e]in Mitgliedstaat … für [bestimmte] Kategorien [personenbezogener Daten] das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben [kann], ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt“(48). Da diese Bestimmung nahezu denselben Wortlaut hat wie die Bestimmung, die sie ersetzt hat, nämlich Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, scheint mir diese Auslegung noch immer gültig zu sein(49). Wie das vorlegende Gericht ausführt, scheint der nationale Gesetzgeber genau dieses Ziel verfolgt zu haben, da, soweit § 31 BDSG die Verwendung von Score-Werten im Finanzsektor erlaubt, den wirtschaftlichen Interessen des Finanzsektors Vorrang vor dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingeräumt wird, ohne jedoch die besonderen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Ein solcher Ansatz liefe auf eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 6 DSGVO hinaus.

Zitat
88.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nicht mit Erfolg als Rechtsgrundlage für den Erlass einer nationalen Bestimmung wie § 31 BDSG herangezogen werden kann.

Relevanz in Rundfunk- bzw. Medienbelangen haben diese Aussagen dort, wo den wirtschaftlichen Belangen der Rundfunk- bzw. Medienunternehmen Vorrang vor dem Schutz personen-bezogener Daten eingeräumt wird; gemäß der Aussagen in Rnn. 82 und 87 ist dieses mit der DSGVO nicht vereinbar.

Der Vollständigkeit halber sei §31 BDSG zitiert:

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__31.html

Zitat
(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn

1.
    die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,
2.
    die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
3.
    für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und
4.
    im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

(2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,

1.
    die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2.
    die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
3.
    die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4.
    bei denen

    a)
        der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
    b)
        die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
    c)
        der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
    d)
        der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder

5.
    deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.

Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.

Querverweis:
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzung:

Die Aussagen im Schlußantrag könnten die Aussagen in nachstehendem Thema bestätigen, wonach im Land Brandenburg auch in allen öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsbelangen...
(die ÖRR sind ja unions- und bundesrechtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
)
...die Datenschutzbestimmungen zuerst einzuhalten sind und die nachrangigen Wirtschaftsbestimmungen gegenstandslos werden, wenn sie mit den vorrangigen Datenschutzbestimmungen unvereinbar sind.

Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36495.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36495.msg221676.html#msg221676


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