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Autor Thema: EuGH C-672/13 - Staatsgarantie -> kann meldepflichtige staatl. Beihilfe sein  (Gelesen 440 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
19. März 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfe – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde – Von Kreditinstituten gegen Einräumung einer Staatsgarantie durchgeführte Abrechnung der Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Maßnahme, die der Europäischen Kommission nicht vorab mitgeteilt wurde – Rechtswidrigkeit“

In der Rechtssache C-672/13

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=163024&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7611051
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Die ausschließlich Kreditinstituten gewährte Garantie des ungarischen Staates nach § 25 Abs. 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 12 vom 31. Januar 2001 über Wohnungsbeihilfen stellt a priori eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die Selektivität einer solchen Garantie näher zu prüfen und u. a. festzustellen, ob diese Garantie im Anschluss an die Änderung der Verordnung von 2001, die im Jahr 2008 vorgenommen worden sein soll, auch anderen Wirtschaftsteilnehmern als Kreditinstituten gewährt werden kann und, falls ja, ob dieser Umstand geeignet ist, die Selektivität der Garantie in Frage zu stellen.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Staatsgarantie ist, sofern das vorlegende Gericht sie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufen sollte, als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Pflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, die Staatsgarantie für rechtswidrig zu erklären.

Den Begünstigten einer Staatsgarantie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter Missachtung von Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt wurde und demzufolge rechtswidrig ist, steht nach dem Unionsrecht kein Rechtsbehelf zur Verfügung.

Zitat
Zum Tatbestandsmerkmal der Finanzierung der Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln

39      Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art“.

40      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Beihilfe weiter als der der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit als solche, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Was das Ausgangsverfahren betrifft, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zum einen, dass die Staatsgarantie im Kommissionsvertrag vorgesehen war, der am 15. September 2008 zwischen dem Ministerium für kommunale Selbstverwaltung, dem Schatzamt und der OTP Bank auf der Grundlage von § 24 Abs. 15 der Verordnung von 2001 abgeschlossen wurde.

42      Zum anderen sandten die Kreditinstitute im Rahmen der vierteljährlichen staatlichen Garantieeinlösung ihre Anträge an das Ministerium für kommunale Selbstverwaltung oder das Wirtschaftsministerium, die ihnen die beantragten Beihilfen und Vorschüsse von dem durch das Schatzamt geführten Konto zulasten des Postens „Sonstige Wohnungsbeihilfen“ im zentralen Haushalt überwiesen.

43      Folglich stellt die Staatsgarantie eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

Zitat
Zum Tatbestandsmerkmal der Selektivität der Maßnahme

44      Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft Beihilfen, „die bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen“, d. h. selektive Beihilfen.

45      Daher bedarf der Klärung, ob die Staatsgarantie geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.
[...]
49      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beihilfe auch dann selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn sie einen ganzen Wirtschaftszweig betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 33, und Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 53).

Zitat
54      Um eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen, bedarf es keines Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der in Rede stehenden Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern es ist nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile Italien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 44, und Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 54).

55      Insbesondere wird durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe der innergemeinschaftliche Handel beeinflusst, wenn sie bei diesem die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen stärkt (vgl. Urteil Unicredito Italiano, EU:C:2005:774, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Insoweit ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern. Zudem kann die Stärkung der Position eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteil Unicredito Italiano, EU:C:2005:774, Rn. 58).

Zitat
65      Gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen neue Beihilfen der Kommission vorab mitgeteilt werden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

66      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig (Urteil Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
70      Die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe ist ihre Aufhebung im Wege der Rückforderung zur Wiederherstellung der vorherigen Lage (vgl. u. a. Urteile Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 66, sowie Mediaset/Kommission, C-403/10 P, EU:C:2011:533, Rn. 122).

71      Das Hauptziel der Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht somit darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 76, und Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57). Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger nämlich den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil Kommission/Italien, C-350/93, EU:C:1995:96, Rn. 22).

72      Nur unter außergewöhnlichen Umständen könnte es nicht sachgerecht sein, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (vgl. Urteil Residex Capital IV, EU:C:2011:814, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Querverweise, (dürften so ziemlich alle Entscheidungen sein, die Beihilferecht berühren und im Forum bereits erfasst sind):

EuGH C-421/18 - Beitragserhebung nur mit freiwilliger Leistungsvereinbarung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33234.0

EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0

EuGH C-405/16 P - Begriff "staatl. Beihilfe" erfaßt jede staatl. Maßnahme ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36831.0
Ist also ebenfalls gefestigte Rechtsprechung des EuGH

EuGH C-236/16 - Pflichtabgabe ist eine mittelbare Diskriminierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35256.0

EuGH C-657/15 P - Begriff "staatl. Mittel" erfasst bei öffentl. Unt. alle Mittel
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37139.0

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34737.0

EuGH C-559/12 P - staatl. Insolvenzschutz = staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34802.0

EuGH C-77/12 P
Staatliche Garantie -> kann eine staatliche Beihilfe sein -> EU-Recht

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30411.0
Ist also ebenfalls gefestigte Rechtsprechung des EuGH

EuGH C-677/11 - Beihilfemeldung muß Finanzierungsweise enthalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35210.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-526/04 - Rückforderungspflicht einer Überkompensierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35268.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-261/01 - Meldepflicht einer Beihilfe umfasst auch d. Finanzierungsweise
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35865.0

EuGH C-24/95 - Unionsrechtswidrige Unternehmensbeihilfe sind zurückzufordern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34842.0


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Es hat in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 1 Rundfunkanstalt, die nach der dt. Wiedervereinigung gegründet worden ist und sich nicht auf den Beihilfe-Bestandsschutz stützen können, der für alle anderen, weil bereits davor bestehenden Rundfunkanstalten gilt.

Der RBB wurde ja erst in 2002 gegründet?

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zitat
§ 41
In-Kraft-Treten


Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Es findet sich keine Passage, aus der hervorgeht, daß der RBB in die Rechte und Pflichten jener beiden Sender tritt, an Stelle derer er gegründet wurde -> ORB und SFB. ***

Hätte derartiges nicht per Gesetz erfolgen müssen?

Insofern ist auch kein Bestandsschutz gegeben?

Wichtig ist das nämlich auch für derzeitig noch bestehende Ruhegeld- oder sonstige Ansprüche ehemaliger ORB- und SFB-Mitarbeiter*innen; auf Basis welcher Rechtsgrundlage leistet der RBB diese, wenn doch überhaupt nicht in die Rechte und Pflichten von ORB und SFB eingetreten ist?

Wurde nach Brüssel gemeldet, daß der RBB nicht insolvenzfähig ist und
wurde mit Einführung des Rundfunkbeitrages nachgemeldet, daß er künftig aus Zwangsbeiträgen finanziert wird?


***
Der ORB wird in diesem RBB-Gründungsvertrag gar nicht erwähnt und der SFB genau einmal:

Zitat
zu § 29:
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Rückflussmittel der MABB unter Berücksichtigung des Gebührenaufkommens in beiden Ländern und unter Anrechnung der vom SFB übernommenen gesellschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH eingesetzt werden.


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