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Autor Thema: Mißachtung BVerfG-Entscheidung ist Mißachtung des Vertrauenschutzes  (Gelesen 384 mal)

  • Beiträge: 7.385
Diese klare Aussage, die hier in diesem Thema zur Diskussion gestellt wird, findet sich in der bereits thematisierten BVerfG-Entscheidung

BVerfG 1 BvR 789/19 -> Beitragsrecht -> VG Bbg mißachten BVerfG-Entscheidung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36078.0
Zitat
Zitat
Rn. 6
2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen bereits gegen die Bindungswirkung des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (a). Darüber hinaus verletzten sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit die Beschwerdeführerinnen ebenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (b). Ob die Entscheidungen zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung
Zitat
Rn. 7
a) Bereits nach dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, Rn. 39 ff., verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes). Diese Entscheidungen waren für das Verwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.).

Hier wird also auf den Grundsatz des Vertrauenschutz hingewiesen, den die Grundrechtsträger*innen, (hier: Beschwerdeführerinnen), abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ob einer Entscheidung des BVerfG innehaben.

Art. 2 Abs. 1 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Zitat von: Art. 2 Abs. 1 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 20 Abs. 3 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Zitat von: Art. 20 Abs. 3 GG
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Nun läßt sich das doch auch in rundfunkrechtlichen Belangen verarbeiten?

Die Grundrechtsträger*innen dürfen darauf vertrauen, daß jedwede "Organisationsform staatlicher Gewalt", (BVerfG 2 BvR 470/08, Rn. 26), incl. der Gebietskörperschaften, (BVerfG 2 BvG 1/04, Rn. 146), das Gemeinschaftrecht incl. des Gemeinschaftsgrundrechts dort unmittelbar einhalten, wo es gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unmittelbar einzuhalten ist. (BVerfG 1 BvR 276/17, Leitsätze und Rnn. 42 & 44).

Insbesondere stellt also die Mißachtung des bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten unmittelbar bindenden Unionsgrundrechts eine Mißachtung des Vertrauenschutzes dar, weil das BVerfG hier ja bereits entschied, (BVerfG 1 BvR 276/17, Leitsätze und Rnn. 42 & 44), daß bei Verabeitung personen-bezogener Daten das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend ist.

Genauso wäre es eine Verletzung des Vertrauenschutzes, wenn sich das Gericht, bspw., nicht, wie vom BVerfG in seiner Rundfunkentscheidung vorgegeben,

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

in das materielle Unionsrecht einarbeitet und dessen Vorgaben entspricht, weil das BVerfG bereits entschied, daß das Gericht dazu verpflichtet ist.

Querverweis:
BVerfG 2 BvK 2/54 - Entscheidungsformel hat Rechtskraft (1954-08-11 )
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37073.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2023, 17:57 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Hier mal noch als Ergänzung, daß die Aussage im Titel "Mißachtung BVerfG-Entscheidung ist Mißachtung des Vertrauenschutzes" nicht für jur.-pers. d. ö. R. incl. ÖRR gelten kann, weil ... -> siehe die nächsten 2 bereits thematisierten BVerfG-Entscheidungen.

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

Alle jur.-pers. d. ö. R. incl. ÖRR können sich jeweils also in eigener Sache nicht auf Art 2 GG berufen, womit eine Voraussetzung des "Grundsatzes des Vertrauenschutzes" entfällt; jur.-pers. d. ö. R. genießen also keinen Vertrauenschutz durch den Staat, da sie jederzeit nach den Bedürfnissen des Staates umgestaltet werden können. Ausnahem hiervon betrifft nur die Gebietskörperschaften, da diese auf Grund der "Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung" insofern geschützt sind, da Gebietsänderungen nur auf Grund einer Volksabstimmungen der Bürger*innen der betroffenen Gebiete zulässig sind.

Das genannte Regelwerk wird nachstehend verlinkt und einige Abschnitte daraus zitiert; hier bitte keine Diskussion darüber.

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung
https://rm.coe.int/168007a0f6

Zitat
Artikel 5 – Schutz der Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften
Bei Änderungen der Grenzen kommunaler Gebietskörperschaften sind die betroffenen
Gebietskörperschaften vorher anzuhören, gegebenenfalls im Weg einer Volksabstimmung,
sofern es gesetzlich zulässig ist.

Artikel 13 – Gebietskörperschaften, auf welche die Charta Anwendung findet
Die in dieser Charta enthaltenen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung gelten für
alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei
bestehen. Jedoch kann jede Vertragspartei bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Arten von kommunalen oder regionalen
Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die sie den Anwendungsbereich der Charta
beschränken oder die sie von ihrem Anwendungsbereich ausschließen will. Sie kann ferner
durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarats weitere Arten von
kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften in den Anwendungsbereich der Charta
einbeziehen.

Hinweis:
Von Deutschland am 17.05.1988 ratifiziert und am 01.09.1988 in Kraft getreten.

Von Deutschland getätigte Ausnahmen:

Zitat
Declaration contained in two letters from the Permanent Representative of the Federal Republic of Germany, dated 17 May 1988 handed to the Deputy Secretary General at the time of deposit of the instrument of ratification on 17 May 1988 - Or. Ger./Engl.

The Federal Republic of Germany considers itself bound by all paragraphs of Part I of the Charter, with the following exceptions:

1. In Land Rhineland-Palatinate, Article 9, paragraph 3, does not apply to Verbandsgemeinden and Kreise.

2. In the other Länder, Article 9, paragraph 3, does not apply to Kreise.
In Kraft: 01/09/1988
Artikel betroffen: 12

Declaration contained in two letters from the Permanent Representative of the Federal Republic of Germany, dated 17 May 1988 handed to the Deputy Secretary General at the time of deposit of the instrument of ratification on 17 May 1988 - Or. Ger./Engl.

In the Federal Republic of Germany, the scope of the Charter is confined to Gemeinden, Verbandsgemeinden and Kreise in Land Rhineland-Palatinate and to Gemeinden and Kreise in the other Länder.

In Kraft: 01/09/1988
Artikel betroffen: 13

Auf Deutsch:
Zitat
Erklärung in zwei Schreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Mai 1988, die dem Stellvertretenden Generalsekretär bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Mai 1988 übergeben wurden - Or. Ger./Engl.

Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich durch alle Absätze des Teils I der Charta gebunden, mit folgenden Ausnahmen:

1. Im Land Rheinland-Pfalz gilt Artikel 9 Absatz 3 nicht für Verbandsgemeinden und Kreise.

2. In den anderen Bundesländern gilt Artikel 9 Absatz 3 nicht für Kreise.

Erklärung in zwei Schreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Mai 1988, die dem Stellvertretenden Generalsekretär bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Mai 1988 übergeben wurden - Or. Ger./Engl.

In der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich der Geltungsbereich der Charta auf Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreise im Land Rheinland-Pfalz und auf Gemeinden und Kreise in den anderen Bundesländern.

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

In einer weiteren Ergänzung heißt es, daß diese Charta auch für das Land Berlin gilt.

Zitat
Declaration contained in two letters from the Permanent Representative of the Federal Republic of Germany, dated 17 May 1988 handed to the Deputy Secretary General at the time of deposit of the instrument of ratification on 17 May 1988 - Or. Ger./Engl.

In connection with the deposit today of the instrument of ratification of the European Charter of Local Self-Government, done at Strasbourg on 15 October 1985, I have the honour to declare on behalf of the Federal Republic of Germany that the said Charter shall also apply to Land Berlin with effect from the date on which it enters into force for the Federal Republic of Germany.

Auf Deutsch:
Zitat
Declaration, die in zwei Schreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Mai 1988 enthalten ist, die dem Stellvertretenden Generalsekretär bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Mai 1988 übergeben wurden - Or. Ger./Engl.

Anläßlich der heutigen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die am 15. Oktober 1985 in Straßburg erfolgte, beehre ich mich, im Namen der Bundesrepublik Deutschland zu erklären, daß die genannte Charta mit dem Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland auch für das Land Berlin gilt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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