Diese klare Aussage, die hier in diesem Thema zur Diskussion gestellt wird, findet sich in der bereits thematisierten BVerfG-Entscheidung
BVerfG 1 BvR 789/19 -> Beitragsrecht -> VG Bbg mißachten BVerfG-Entscheidunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36078.0Rn. 6
2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen bereits gegen die Bindungswirkung des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (a). Darüber hinaus verletzten sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit die Beschwerdeführerinnen ebenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (b). Ob die Entscheidungen zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung
Rn. 7
a) Bereits nach dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, Rn. 39 ff., verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz des Vertrauensschutzes). Diese Entscheidungen waren für das Verwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.).
Hier wird also auf den Grundsatz des Vertrauenschutz hingewiesen, den die Grundrechtsträger*innen, (hier: Beschwerdeführerinnen), abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ob einer Entscheidung des BVerfG innehaben.
Art. 2 Abs. 1 GGhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 20 Abs. 3 GGhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Nun läßt sich das doch auch in rundfunkrechtlichen Belangen verarbeiten?
Die Grundrechtsträger*innen dürfen darauf vertrauen, daß jedwede "Organisationsform staatlicher Gewalt", (BVerfG 2 BvR 470/08, Rn. 26), incl. der Gebietskörperschaften, (BVerfG 2 BvG 1/04, Rn. 146), das Gemeinschaftrecht incl. des Gemeinschaftsgrundrechts dort unmittelbar einhalten, wo es gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unmittelbar einzuhalten ist. (BVerfG 1 BvR 276/17, Leitsätze und Rnn. 42 & 44).
Insbesondere stellt also die Mißachtung des bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten unmittelbar bindenden Unionsgrundrechts eine Mißachtung des Vertrauenschutzes dar,
weil das BVerfG hier ja bereits entschied, (BVerfG 1 BvR 276/17, Leitsätze und Rnn. 42 & 44),
daß bei Verabeitung personen-bezogener Daten das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend ist.
Genauso wäre es eine Verletzung des Vertrauenschutzes, wenn sich das Gericht, bspw., nicht, wie vom BVerfG in seiner Rundfunkentscheidung vorgegeben,
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0in das materielle Unionsrecht einarbeitet und dessen Vorgaben entspricht,
weil das BVerfG bereits entschied,
daß das Gericht dazu verpflichtet ist.
Querverweis:BVerfG 2 BvK 2/54 - Entscheidungsformel hat Rechtskraft (1954-08-11 )
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37073.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;