Ich halte die Bestimmung, dass eine rückwirkende Befreiung der Nebenwohnung nicht möglich sein soll, für verfassungswidrig.
Voraussetzung der Befreiung von Person ! ist ja nach der staatsvertraglichen Neuregelung, dass A für die Hauptwohnung zahlt und beim Beitragsservice als Zahler der Hauptwohnung registriert ist. Diese Voraussetzung kann aber durchaus rückwirkend vorliegen:
Es ist denkbar, dass zunächst ein Mitbewohner M beim Beitragsservice für die Hauptwohnung gemeldet ist. Nachdem dieser nicht zahlt und Vollstreckungsversuche erfolglos bleiben, wird M vom Beitragsservice abgemeldet und A rückwirkend angemeldet. Das geht ja für mindestens 3 Jahre rückwirkend. Dann müsste Person A nicht nur für die Nebenwohnung zahlen (was er bisher schon mangels Befreiung gemacht hat), sondern auch für die Hauptwohnung.
Ein rechtzweitig gestellter Antrag auf Befreiung für die Nebenwohnung wäre ja abgelehnt worden, weil zu diesem Zeitpunkt noch M für die Hauptwohnung angemeldet war.
Das ist natürlich eine Konstellation, die im Ausgangsfall nicht vorliegt. Ob man damit vor Gericht durchkommt, erscheint sehr unklar, Dann müsste man das Gericht (bis zum BVerfG) davon überzeugen, dass die Neuregelung aus abstrakten Gründen verfassungswidrig ist, auch wenn sich die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall nicht erkennbar ist.
Im konkreten Fall kann man Person A ja vorwerfen, dass er es unterlassen hat, seine Nebenwohnung unverzüglich anzumelden und die Befreiung rechtzeitig zu beantragen, was dann auch zur Befreiung geführt hätte.