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Autor Thema: VG-Richter Bayreuth haben universitären Jura-Professor verärgert?  (Gelesen 516 mal)

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Hier haben VG-Richter in Bayreuth einen universitären Jura-Professor derart verärgert, dass wir da nun sicherlich einen superzornigen Jura-Professor haben.
Man lese das abfällige "Rechtsprofessor" im Entscheid, und... und...
Abkanzelung, dass selbst ein Jurastudent derartige Fehler nicht machen würde... So ein Urteil hat allein deshalb Andenkenwert.

VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2020 - B 3 K 19.550
https://openjur.de/u/2463959.html

Wer kann helfen, den Professor zu ermitteln? Der wäre in seinem vermutlichen Super-Zorn vielleicht genau richtig für die nötige Schlacht zu Gunsten der 4 Millionen Geringverdiener-Haushalte.

Hier im Thread bitte nur Kooperation für das Vorgehen der Ermittlung. Bitte nicht im öffentlichen Forum den Namen erkennbar machen und nicht die Universität. Derartiges bitte nur per PM.

Der Fall ist nicht frisch, ist 2020, an die Terminsanberaumung des Gerichts kommt man vermutlich nicht mehr heran? Hier würde ja vermutlich der Familiennahme genügen, also der des Sohnes, des Klägers, ist vermutlich der gleiche wie der des Vaters. 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2023, 23:17 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

h
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Wenn der Universitäts-Rechtsprofessor so argumentiert haben sollte wie es aus dem Urteil zu lesen ist, wäre er wohl kaum ein Gewinn für die Sache (siehe z.B. Rn 35 und 36). Unter Rn.38 ist sogar von einem Antrag des Klägers auf Rundfunkgebührenbefreiung die Rede.
Er hat da offenbar seinen eigenen studierenden Sohn vertreten und behauptet, dieser sei Geringverdiener, was angesichts der Konstellation ja absurd wäre (außer wenn der Rechtsprofessor noch bei 7 geschiedenen Ehen für Ex-Frauen und weitere 45 Kinder unterhaltspflichtig sein sollte.).
Insofern hat das Urteil m.E. allenfalls einen ordentlichen Unterhaltungswert. Ich würde mich von dem jedenfalls nicht vor Gericht vertreten lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2023, 14:07 von Bürger«

P
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VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2020 - B 3 K 19.550
https://openjur.de/u/2463959.html
Zitat von: VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2020 - B 3 K 19.550
Rn. 36
 [...] Von einem bei Gericht auftretenden Rechtsprofessor muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, sinnvolle Anträge zu formulieren, die das Gericht nicht auslegen oder erst formulieren muss. [...]
Es steht "wohl" nicht in dem Text wo die Anstellung des "Vaters"/"Klägerbevollmächtigten" als "Rechtsprofessor" ist. Vielleicht wurde es eben auch nur übersehen.
Es konnte nicht erkannt werden, ob es bei dieser überhaupt um Deutschland geht. Möglicherweise wurde das auch verkannt.

VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2020 - B 3 K 19.550
https://openjur.de/u/2463959.html
Zitat von: VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2020 - B 3 K 19.550
Rn. 36 [...] Das gilt besonders für den 2. Antrag (Gleichstellung mit Personen nach § 4 Abs. 1 RBStV...). Soweit damit auf den Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a) RBStV abgehoben werden soll, geht er ins Leere, weil der Kläger keine Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht, die gerade den sachlichen Grund für eine Differenzierung darstellen. Die behauptete und nicht beleghaft nachgewiesene unzulängliche Leistungsfähigkeit des Klägers besteht dagegen nur deshalb, weil der Klägerbevollmächtigte ihn kraft seiner Vaterstellung offensichtlich nur wie einen BAföG-Empfänger finanziell unterstützen will und ihm keinen angemessenen Lebensstandard als studierenden Sohn eines Universitätsprofessors ermöglicht, wozu er unterhaltsrechtlich aber verpflichtet ist. [...]
So eine Aussage in Form der "Vermutung als Tatsache", sagen wir mal wirkt "anmaßend" sowie "wertend" und gehört in dieser Form "wohl" in keinen Beschluss. Schon gar nicht in einen von einem Verwaltungsgericht, welches den Sachverhalt in jeder Hinsicht aufklären soll. Gegebenenfalls fehlt da auch eine Prüfung. Oder auch nur ein Satz zum Versuch der Aufklärung. 

Es fehlt ein Wort dazu, in welcher Form das VG hier nachweislich aufgefordert hat, Belege vorzulegen. Es gibt da sicherlich keine Aufklärungspflicht mehr, oder?
Oder zumindest auch die Angabe warum es unterlassen wurde.

-> Natürlich ist eine neutrale Bewertung immer dann schlecht möglich, wenn zum Lesen nur eine Seite vorhanden ist. Das ist hier der Fall.
Es fehlt schlicht in der Veröffentlichung zum Beschluss der gesamte Vortrag beider Seiten, welcher dem Beschluss zu Grunde liegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2023, 20:37 von DumbTV«

  • Beiträge: 691
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Wenn der Universitäts-Rechtsprofessor so argumentiert haben sollte wie es aus dem Urteil zu lesen ist, wäre er wohl kaum ein Gewinn für die Sache (siehe z.B. Rn 35 und 36). Unter Rn.38 ist sogar von einem Antrag des Klägers auf Rundfunkgebührenbefreiung die Rede.
Er hat da offenbar seinen eigenen studierenden Sohn vertreten und behauptet, dieser sei Geringverdiener, was angesichts der Konstellation ja absurd wäre [...]
Auch wenn der Antrag einige Fehler enthält, geht die Argumentation schon in die richtige Richtung, da das Bundesverfassungsgericht in seinen Grundsatzurteilen vom 18. Juli 2018 (BVerfGE 149, 222 - 293) tatsächlich von einer Befreiung für Inhaber von Zweitwohnungen ausgeht, die eigentlich auch für Studenten, die Unterhalt von den Eltern erhalten, gelten müsste. Hinzu kommt, dass auch diese Studenten durch das Offenlegen ihrer Unterhaltszahlungen aus dem Elternhaus mit BAFÖG-Empfängern gleichgestellt werden müssten.

Auf die Höhe des Einkommens kommt es bei der festgestellten Befreiung für Inhaber von Zweitwohnungen nicht an, sondern auf die Doppelbelastung des Schuldners aus § 2 RBStV, so habe ich zumindest das Urteil vom 18. Juli 2018 (BVerfGE 149, 222 - 293) verstanden, was mich als Nicht-Rundfunkteilnehmer natürlich empört hat, weil diese Entlassung für die Zweitwohnung letztendlich nichts anderes als ein Mengenrabatt für TV-Süchtige ist.

Da ich einige Menschen kenne, die noch nach einem engagierten Rechtsanwalt suchen, der ihre Klagen zum Rundfunkbeitrag übernehmen würde, könnte der beleidigte Rechtsprofessor sich gerne mal bei mir per PN melden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2023, 14:13 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
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