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Autor Thema: BVerwG: Themenbez. Widmungsbeschränk. komm. öff. Einricht. verletzt Art.5 GG  (Gelesen 688 mal)

T
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Ich bin über folgendes gestolpert und weise einfach nur aufgrund meines Bauchgefühls darauf hin, ob das ggf. irgendwie von jemandem hier verwendbar ist.

Ich erinnere mich daran, dass einer der örR Intendanten (Gniffke?) oder auch verschiedenste Mitarbeiter, zur "Corona-Zeit" sich äußerten, "bestimmten (z.B. kritischen) Stimmen" beim örR keine Plattform bieten zu wollen.***

Es mag etwas konstruiert sein, doch:
Ich frage mich, ob man gegen den örR ähnlich argumentieren kann, dass wenn bei "Tagesschau/-themen" usw. gewisse regierungstreue Themen bevorzugt (auch verzerrt) dargestellt werden, unter Auslassung der professionellen journalistischen Objektivität, man dort praktisch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit der (zwangs)zahlenden Bürger verletzt?

nachdenkseiten, 20.01.2023
Ein Jahr neue alte Meinungsfreiheit – ein Jahr Leipziger Urteil
https://www.nachdenkseiten.de/?p=92749
von Rolf-Henning Hintze
Zitat von: nachdenkseiten, 20.01.2023, Ein Jahr neue alte Meinungsfreiheit – ein Jahr Leipziger Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hob in einem Urteil von bundesweiter Bedeutung heute vor einem Jahr einen Münchner Stadtratsbeschluss auf, weil er das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. [...]

Als eine Münchner Gruppe vor mehr als fünf Jahren den Carl-Amery-Saal im städtischen Kulturzentrum Gasteig für einen Vortrag über die Vertreibung der Palästinenser von 1948 buchen wollte, erhielt sie am 26. Oktober eine höflich formulierte Absage: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, das wir aufgrund der aktuellen politischen Diskussion in München rund um den Israel-Palästina-Konflikt, die BDS-Kampagne und Ausprägungen des Antisemitismus derzeit von Veranstaltungen aus diesem Themenumfeld absehen möchten.“ Hintergrund der Absage war ein damals vorliegender, jedoch noch nicht beschlossener Stadtratsantrag von SPD und CSU, städtische Räume nicht länger für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, bei denen Stimmen zu Wort kommen könnten, die sich mit der internationalen Boykott-Kampagne BDS (Boykott, Desinvestment, Sanktionen) „befassen“ und sei es auch nur im Diskussionsteil.

[...]

BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -
https://www.bverwg.de/200122U8C35.20.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -
Themenbezogene Widmungsbeschränkung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung

Leitsatz:

Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit.

[...]

Rn. 19
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist von der Widmungseinschränkung des Stadtratsbeschlusses betroffen, weil der Ausschluss von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Beklagten an absehbare Meinungsäußerungen zur BDS-Kampagne gleich welcher Richtung anknüpft. Der Stadtratsbeschluss unterbindet Meinungsäußerungen zur BDS-Kampagne zwar nicht unmittelbar. Er greift jedoch mittelbar in die Meinungsfreiheit ein, weil er mit dem Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen eine nachteilige Rechtsfolge an die zu erwartende Kundgabe von Meinungen zur BDS-Kampagne oder zu deren Inhalten, Zielen oder Themen knüpft und damit eine meinungsbildende Auseinandersetzung zu diesem Thema behindert.

Rn. 20
(2) Dieser Grundrechtseingriff ist nicht gerechtfertigt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten und sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Gesetz ein allgemeines ist, ist zunächst die Frage, ob eine Norm an Meinungsinhalte anknüpft. Erfasst sie das fragliche Verhalten völlig unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung, bestehen hinsichtlich der Allgemeinheit keine Zweifel. Knüpft sie demgegenüber an den Inhalt einer Meinungsäußerung an, kommt es darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Ist dies der Fall, ist in der Regel zu vermuten, dass das Gesetz nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet ist, sondern meinungsneutral allgemein auf die Abwehr von Rechtsgutverletzungen zielt. Insoweit nimmt nicht schon jede Anknüpfung an den Inhalt von Meinungen als solche einem Gesetz den Charakter als allgemeines Gesetz. Vielmehr sind auch inhaltsanknüpfende Normen dann als allgemeine Gesetze zu beurteilen, wenn sie erkennbar auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter und nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sind (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <321 f.>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit gewährleistet. Er erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <335>, vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - juris Rn. 24 und vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14).

Rn. 21
Danach stellt der Stadtratsbeschluss kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Ihm fehlt schon die hierfür erforderliche Rechtssatzqualität. Zudem trifft er keine allgemeine Regelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Er ist nicht meinungsneutral, sondern richtet sich gegen jedwede Meinung zum Thema BDS-Kampagne und schließt damit alle Meinungsäußerungen zu einem bestimmten Thema aus. Der Grundrechtseingriff ist auch nicht gerechtfertigt, weil er dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts diente. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Durchführung von Diskussionsveranstaltungen, die sich mit der BDS-Kampagne befassen, regelmäßig mit der Gefahr strafbarer Handlungen, etwa von Äußerungsdelikten nach § 130 oder § 185 StGB, verbunden wäre. Solches hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Ebenso wenig liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig Anhaltspunkte vor, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie von der Revisionsführerin nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen wurden.

[...]

***Edit "Bürger": Querverweise bitte noch angeben, da es sonst zu nebulös bleibt. Danke.
Quellen-Angaben/ Zitate angepasst/ ergänzt. Der ursprüngliche viel zu offene Thread-Betreff "Urteil BVerwG -Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt-" musste noch konkretisiert/ präzisiert werden.


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Nein, "das Grundrecht auf Meinungsfreiheit der (zwangs)zahlenden Bürger verletzt" ist nicht zutreffend, denn bei der Tagesschau muss der einzelne Nutzer die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung nicht übernehmen, weil das herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Dabei gibt es keine Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen, weil durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt dargestellt und das Sensationelle nicht in den Vordergrund gerückt wird, vielmehr wird ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht geboten.
vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 - Rn. 80
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0


In allen Fällen wo darüber Unsicherheit besteht, gibt es das zulässige Rechtsmittel zum Inhalt - beispielsweise:

https://de.wikipedia.org/wiki/Programmbeschwerde

https://www.mabb.de/information/beschwerden.html

https://medienanstalt-sachsen-anhalt.de/beschwerde/beschwerde.html


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es könnte ggf. auch eingewendet werden, dass für von den Maßgaben des BVerfG-Urteils abweichende Inhalte keine Finanzierungspflicht/ keine Finanzierungsverantwortung besteht, da diese Inhalte dann keinen "rundfunkbeitrags-rechtfertigenden individuellen Vorteil" darstellen ;)

"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Das dürfte aber auf einzelne Sendungen bezogen sehr schwierig werden, da vmtl. eingewendet würde, dass zu anderen Zeiten/ an anderen Stellen/ irgendwo in den Hörfunk-, Fernsehfunk- und "Internetfunk"-Angeboten ein "ausgleichender" Beitrag "angeboten" wird... ::)

Inhaltliche Diskussionen sind - so aber schon die Erkenntnis des Forums seit Jahren(!) - äußerst müßig und "auslegbar"...
...und daher als nicht wirklich "effektiv" angesehen. Es gibt deutlich klarere Angriffspunkte als ausgerechnet dies.

Bitte auch die Eingangs-Anmerkungen beachten!
***Edit "Bürger": Querverweise bitte noch angeben, da es sonst zu nebulös bleibt. Danke.
Quellen-Angaben/ Zitate angepasst/ ergänzt. Der ursprüngliche viel zu offene Thread-Betreff "Urteil BVerwG -Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt-" musste noch konkretisiert/ präzisiert werden.



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Eine Person, die kein Rundfunkkonsument ist, kann weder Qualität, noch Inhalt der Rundfunksendungen beurteilen? Insofern Obacht, wenn der Inhalt der Rundfunkproduktionen als Kriterium vorgebracht werden, denn daraus könnte auf die Rundfunknutzung geschlossen werden und diese wäre sicherlich auch im Unionsrahmen entgeltpflichtig?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der Nicht-Rundfunkkonsument wird zur Beurteilung der Qualität und des Inhalts Dritte mit der Sichtung und Prüfung beauftragen z.B. Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens, welches Grundlage für eine Beschwerde sein wird. 


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Eine Person, die kein Rundfunkkonsument ist, kann weder Qualität, noch Inhalt der Rundfunksendungen beurteilen? Insofern Obacht, wenn der Inhalt der Rundfunkproduktionen als Kriterium vorgebracht werden, denn daraus könnte auf die Rundfunknutzung geschlossen werden und diese wäre sicherlich auch im Unionsrahmen entgeltpflichtig?

Eine Person, die (auch tatsächlich) kein Rundfunkkonsument ist, kann durchaus Inhalt und Qualität von Rundfunksendungen einschätzen.
Denn es gibt genügend Journalisten (noch), die Inhalt und Qualität beurteilen und ihre Meinung öffentlich machen.
Ein Rückschluss auf eine mögliche Rundfunknutzung kann also nur dann gezogen werden, wenn keine Quelle angegeben werden kann.


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Der Nicht-Rundfunkkonsument wird zur Beurteilung der Qualität und des Inhalts Dritte mit der Sichtung und Prüfung beauftragen z.B. Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens, welches Grundlage für eine Beschwerde sein wird.
Die Sichtung durch Dritte könnte aber gerade nicht die Sicht des Nicht-Rundfunkkonsumenten widerspiegeln? Auf einen Dritten sollte sich daher nicht verlassen werden, sondern es mehrere Dritte haben, die unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zugehörig sind, um tatsächlich auch potentiell eine Vielzahl von Sichten abbilden zu können. Denn kritisch wird ein Rundfunkprodukt bspw. erst dann, wenn keine dargestellten Sichten der Dritten damit etwas anfangen kann?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Bürger - Ich danke Dir für Deine Mühen!

Ein Jeder darf auch höchst persönlich in die "Mediathek" oder gar das überbreite "Web-Angebot" der örR gucken, um Nachforschungen zu führen, ohne deswegen als regelmäßiger oder gar vertrauender "Nutzer" zu gelten. Vorallem, wenn man sich  vergewissen möchte, ob man aus gutem Grund weiterhin Nichtnutzer bleiben möchte, bzw. wenn man direkt aus der Quelle zitieren möchte... z.B. in einer Klage vor Gericht.

Es ist ein Dilemma der "Journaille", Berichte oftmals ohne konkrete Quellenangaben zu verfassen. Wie z.B. in "Kriegszeiten" sich auf "ungenannte (gern britische oder us-amerikanische) Geheimdienstler" zu beziehen. Oder a la Lauterbach passende Statistiken herbei fabuliert. Oder in seinen Berichten obligatorisch zwei/drei (meist unbekannte) sog. "Experten" zu Worte kommen lassen, um den Anschein von Seriösität oder gar Authentizität zu erwecken. Oder auch gern Zitate verzerren. Nach dem "stille Post" Prinzip, wird dann vom Zweiten zum Dritten zum Vierten Empfänger der Nachricht die Verzerrung selten weniger... als schaut man korrigierend selber nach. Gerade genau dann, wenn der beklagte Mangel das Argument ist!

*** Hier die nachgereichten Quellen ***:
Zitat
2.12.2020
WDR-Programmchef lehnt von Corona-Kritikern geforderte Talkshow ab
https://www.rnd.de/medien/wdr-programmchef-schliesst-talkshow-mit-corona-kritikern-aus-N66UDFLNQ2FKGADJPXCSXZSLIE.html
"Er [WDR-Programmdirektor Jörn Schönenborn] persönlich sei der Meinung, dass eine Talkshow nicht der richtige Ort sei, um über wissenschaftliche Fakten zu diskutieren: „Unsere Botschaft ist klar: Wir sind eng in Fakten, aber breit in Meinungen und Perspektiven.“
Zitat
Haltung | 01.10.2020 von Prof. Dr. Kai Gniffke (SWR-Intendant/ARD-Vorsitzender)
Strittige Thesen zu Corona
https://www.swr.de/unternehmen/gniffkebloggt/strittige-corona-thesen-100.html
"Ich hatte zwei Beispiele genannt, bei denen die Bhakdi-Positionen auftauchen, und danach geschrieben: „Solch strittigen Thesen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Plattform zu bieten, widerspricht unserem Auftrag.“ Nun könnte ich herumeiern und versuchen zu erklären, was eigentlich damit gemeint war, aber lassen Sie uns nicht herumreden: Der Satz ist Mist. [..]"
Darunter (4) Kommentare, auf einen antwortet Gniffke gar.

Ich sehe eine gewisse Ähnlichkeit zum Verweigern von Veranstaltungsräumen und das Ablehnen von Bürgerforderungen. Z.B. nach einem sachlich ausgeglichenem Gespräch gesendet im örR.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2023, 23:29 von Bürger«

  • Beiträge: 883
An der Antwort sieht man nur, dass sie genau davor Angst haben.
Das Stichwort heißt Binnenpluralismus und das ist DER Grund, wieso die Anstalten überhaupt existieren und finanziert werden sollen.
Ohne Binnenpluralismus kann man auch einfach Privatfernsehen gucken. Wenn nur bestimmte Meinungen herausgegriffen werden und sich dabei nicht sachlich bemüht wird, sondern objektiv verlogen Worte und Inhalte verdreht werden, dann wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk zweckentfremdet für Propaganda. Genau das ist der Fall. Der Gegenwert des Rundfunks ist dann nicht nur Null, sondern sogar negativ. Es entsteht ein Schaden an der Gemeinschaft der Konsumenten und darüber hinaus, der kaum noch zu kitten ist. So wird ihr rundfunkkonsumierender Hausarzt vielleicht eine vernünftige Aufklärung unterlassen, bevor Sie geimpft werden. Sie haben dann den Schaden auch ohne Konsum. Es gibt praktisch kein Thema zu dem tatsächlich objektiv berichtet wird. Es war ja offenbar nicht einmal mehr beim Fußball der Fall (so viel habe ich mitbekommen).

Nun kann man sich fragen was "objektiv" ist. Aber genau das muss man sich nicht fragen. Das erzählen Ihnen nur Leute, die Sie manipulieren wollen, die Ihnen beim "Einordnen" helfen wollen...

Es gibt keine falsche Meinung.

Eine Meinung kann nicht falsch sein, sie kann höchstens auf Unwahrheiten und logische Fehlschlüsse gründen. Von beidem ist der öffentlich-rechtliche Parteifunk zum Bersten voll - und er wird bersten.
Aber wenn jemand eine "falsche" Meinung hat, dann muss man sie durch Gegenargumente entwerten und nicht durchs Unterdrücken und totschweigen. DAS wäre Journalismus. Das wäre Aufklärung. Das wäre Pluralismus. Das ist nicht gewollt. Gniffke ist kein Journalist, sondern ein politischer Aktivist.


Edit "Bürger": Nachdem dies nun hinreichend dargelegt ist, bitte zum eigentlichen Kern der Diskussion zurückfinden - siehe bitte Einstiegsbeitrag in Bezug zum Betreff...
BVerwG: Themenbez. Widmungsbeschränk. komm. öff. Einricht. verletzt Art.5 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36906.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2023, 23:32 von Bürger«
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