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Autor Thema: EuGH C-337/06 - Begriffe "Gegenleistung" vs. "öffentliche Finanzierung"  (Gelesen 625 mal)

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Zwar ist das hier jetzt das dritte Thema zur den dt. ÖRR betreffenden Rechtssache C-337/06, doch bezieht dieses eine weitere Entscheidung des EuGH mit ein, (C-380/98), auf die in der ÖRR-Entscheidung verwiesen wird.

Der Begriff "Gegenleistung" ist im Unionsrahmen an einen Vertrag gebunden, den es zwischen einen marktteilnehmenden Unternehmen und jenen Verbraucher*innen hat, die dessen Dienstleistung nutzen, bzw., zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.

In der zweiten Entscheidung, die hier deswegen zitiert wird, stellt der EuGH nämlich klar, daß es nur deswegen eine "öffentliche Finanzierung" ist, weil es keinen Vertrag zwischen Unternehmen und Verbraucher*in hat.

Hätte der Gesetzgeber einen förmlichen Vertrag zweichen ÖRR und dem/der einzelnen Verbraucher*in vorgesehen, wären Rundfunkgebühr wie Rundfunkbeitrag nicht nur keine staatliche Beihilfe, sondern auch keine "öffentliche Finanzierung".

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
13. Dezember 2007(*)

„Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – Öffentliche Auftraggeber – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung ‚überwiegend vom Staat finanziert‘ wird“

In der Rechtssache C-337/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4669091

Vorab ein Hinweis
Zitat
39      Auf dieses Hauptziel, nämlich den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten und möglichst umfassenden Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten, hat der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf öffentliche Dienstleistungsaufträge hingewiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnrn. 44 und 47).
Auch bei öffentlichen Aufträgen ist ein unverfälschter Wettbewerb zu gewährleisten.

Zitat
41      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt. Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.

42     Auch die Gebührenhöhe ist nicht das Ergebnis einer vertraglichen Beziehung zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten und den Verbrauchern. Gemäß dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird sie durch eine förmliche Entscheidung der Landesparlamente und der Landesregierungen festgesetzt, die auf der Grundlage eines von der KEF entsprechend dem von diesen Anstalten selbst geltend gemachten Finanzbedarf erstellten Berichts erlassen wird. Die Landesparlamente und die Landesregierungen dürfen, ohne gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu verstoßen, von den Empfehlungen der KEF abweichen, wenngleich nur unter engen Voraussetzungen, nämlich wenn die Gebührenhöhe angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage eine unangemessene Belastung der Verbraucher darstellt und geeignet ist, deren Informationszugang zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007, BvR 2270/05, BvR 809/06 und BvR 830/06).

Zitat
44      In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.
Sind sie das, wenn es je nach Landesrecht eines gesetzes bedarf, daß einer Anstalt d.ö.R. ausdrücklich hoheitliche Befugnisse überträgt, und es dieses Gesetz nicht hat? (Diese spezielle Frage ist hier im Thema bitte nicht zu vertiefen).

Zitat
45      Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

46      Das Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, wonach die Tatsache, dass die Gebühr in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht ausschlaggebend sei, weil andernfalls alle in Deutschland niedergelassenen Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten durch den Staat finanziert wären, da die Höhe ihrer Honorare durch den Staat festgesetzt würde, ist nicht stichhaltig. Auch wenn die betreffenden Gebührenordnungen nämlich durch den Staat festgelegt werden, tritt der Verbraucher doch stets freiwillig in eine Vertragsbeziehung mit den Angehörigen dieser Berufe ein und erhält immer eine tatsächliche Leistung. Überdies wird die Finanzierung der Tätigkeit der Angehörigen der in Rede stehenden freien Berufe vom Staat weder sichergestellt noch garantiert.

Zitat
58      Hierzu ist festzustellen, dass sich in Bezug auf die Beziehungen zwischen den fraglichen Einrichtungen und den Verbrauchern aus den Randnrn. 23 bis 25 des Urteils University of Cambridge ergibt, dass öffentliche Zahlungen, die nicht von einer vertraglichen Gegenleistung abhängen, als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden können. Wie jedoch in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hängen im vorliegenden Fall die Mittel, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten gewährt werden, nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen diesen Anstalten und den Verbrauchern sind und die zuletzt genannten allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sind, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

59      Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.

Nun zur nächsten Entscheidung.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
3. Oktober 2000 (1)

„Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Öffentlicher Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts“

In der Rechtssache C-380/98

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45705&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=403471

Zitat
23.
        Aus denselben Gründen können auch die in der ersten Frage unter d angesprochenen Hörgelder als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden. Denn diese Zahlungen stellen eine Sozialmaßnahme zugunsten von Studenten dar, die die gelegentlich sehr hohen Studiengebühren nicht allein aufbringen können. Da diese Zahlungen nicht von einer vertraglichen Gegenleistung abhängen, sind sie als Finanzierung durch einen öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seiner Ausbildungstätigkeit anzusehen.

24.
        Ganz anders stellt sich die Situation dagegen bei den in der ersten Frage des Vorlagebeschlusses unter b und c angesprochenen Mitteln dar. Die Beträge, die von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gezahlt werden, sind in diesen Fällen die Gegenleistung zu Vertragsleistungen der Klägerin wie der Durchführung bestimmter Forschungsarbeiten oder der Veranstaltung von Seminaren oder Tagungen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass diese gewerblichen Tätigkeiten sich gegebenenfalls mit den Lehr- undForschungstätigkeiten der Klägerin überschneiden, denn der öffentliche Auftraggeber hat ein wirtschaftliches Interesse an der Erbringung der Leistung.

25.
        Zwar kann auch ein solches Vertragsverhältnis eine Verbindung der betreffenden Einrichtung mit dem öffentlichen Auftraggeber zur Folge haben, allerdings ist diese Verbindung, wie der Generalanwalt in Nummer 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, von anderer Qualität als diejenige, die durch eine reine Unterstützungsleistung entsteht. Denn eine Verbindung wie die erstgenannte ist eher einer Verbindung gleichzustellen, wie sie in normalen Geschäftsbeziehungen besteht, die im Rahmen von gegenseitigen Verträgen entstehen, die von den Vertragspartnern frei ausgehandelt wurden. Daher fallen die in der ersten Frage des Vorlagebeschlusses unter b und c angesprochenen Leistungen nicht unter den Begriff „öffentliche Finanzierung“.

Zu den Vorlagefragen:

Zitat
13.
        Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juli 1998 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.    Artikel 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, der Richtlinie 93/37/EWG des Rates und der Richtlinie 93/36/EWG des Rates (Richtlinien) verweist auf jede Einrichtung, „die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird“. Welche Mittel fallen unter den Ausdruck „von [einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern] finanziert“? Schließt dieser Ausdruck insbesondere folgende Zahlungen an eine Einrichtung wie die Universität Cambridge ein:

        a)    Fördermittel oder Zuwendungen, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber zur Unterstützung der Forschung gewähren;

        b)    die Gegenleistung, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber für Dienstleistungen einschließlich Forschung gewähren;

        c)    die Gegenleistung, die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber für andere Dienstleistungen, etwa Beratung oder die Veranstaltung von Konferenzen, gewähren;


        d)    Hörgelder, die örtliche Erziehungsbehörden den Universitäten im Hinblick auf die Ausbildung namentlich benannter Studenten gewähren? [...]

Aus dem dazugehörigen Schlußantrag:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIEGBERT ALBER
vom 11. Mai 2000 (1)
Rechtssache C-380/98

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45257&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=403471

Zitat
44.
        Orientiert man sich am Ziel der Richtlinien und an der Frage, ob eine enge Verbundenheit zwischen Universität und öffentlichem Auftraggeber hergestellt bzw. vertieft wird, muß eine öffentliche Finanzierung abgelehnt werden, wenn sich aus dem Zusammenspiel von Leistung und Gegenleistung ergibt, daß der öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftliches Interesse an der Erbringung der Leistung hat, das über die Unterstützung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben hinausgeht. Eine enge Verbundenheit kann nur dann entstehen, wenn die Leistung zum Ziel hat, die Aufgaben einer Einrichtung zu unterstützen und ihr dazu Hilfe zu leisten. Dies gilt selbst dann, wenn eine vertragliche Leistung der Einrichtung gleichzeitig eine Tätigkeit ist, die im Allgemeininteresse liegt oder akademische Zwecke erfüllt.

Zitat
45.
        Regelmäßig entsteht eine solche Verbundenheit gerade nicht, wenn eine Einrichtung die Zahlung als Gegenleistung für eine Tätigkeit erhält, die sie wie ein auf dem Markt tätiges Unternehmen selbständig im Wettbewerb mit privaten Unternehmen anbietet und aufgrund eines konkreten Dienstleistungsauftrags erbringt. Denn hier verdient sich die Einrichtung ihren Zahlungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis. Diese Leistungen werden antragsgemäß im Interesse der Einrichtung erbracht, wie zielgerichtete Forschungsarbeit, Beratung oder Veranstaltung von Konferenzen. Dabei gründet der Leistungsanspruch nicht auf der grundsätzlichen Entscheidung zur Unterstützung der Aufgaben der Einrichtung. Vielmehr besteht dann ein vertraglicher Leistungsanspruch.

Der derzeitige Rundfunkfinanzierungsweise schafft also gerade nicht jene nötige Staatsferne, da der Gesetzgeber auch zwischen sich und dem ÖRR keinen Vertrag realisiert hat.

Hier sei nun auf die Rundfunkentscheidung des BVerfG verwiesen

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
55
Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag notwendig von der Steuer.

Zitat
59
a) Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht den Landesrundfunkanstalten und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 RBStV). Es fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (vgl. BVerfGE 113, 128 <146>). Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).

Im Sinne der unionsrechtlichen Aussagen aus der Entscheidung C-337/06 zur Rundfunkgebühr kann die "Möglichkeit der Nutzung" aber gerade keine "Gegenleistung" sein, da es keine vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmen und Verbraucher*in hat?

Hätte hier nicht seitens der nationalen Gerichte beim EuGH nachgefragt werden müssen, wie die Aussagen zusammen zu deuten sind, da ja materielles Unionsrecht auch in Belangen des dt. ÖRR bindend ist?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
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Nachstehende, bislang nicht eigenständig thematisierte Entscheidung könnte hier dazu passen.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
22. Juni 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Mehrwertsteuer – Art. 2 Nr. 1 – Dienstleistungen gegen Entgelt – Begriff – Öffentlicher Rundfunk – Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr“

In der Rechtssache C-11/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=180682&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=698789

Zitat
20      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die steuerbaren Umsätze im Rahmen des Mehrwertsteuersystems das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraussetzen. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 12, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 43, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 17).

21      Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie „gegen Entgelt“ erbracht wird und somit steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 44, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 18).

22      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff „Dienstleistungen gegen Entgelt“ im Sinne des angeführten Art. 2 Nr. 1 voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, EU:C:1981:38, Rn. 12, vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 12, vom 3. März 1994, Tolsma, C?16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 45, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 19).

23      Was die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende öffentliche Rundfunkdienstleistung angeht, ist festzustellen, dass zwischen ?eský rozhlas und den Schuldnern der Rundfunkgebühr kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr.

24      Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind ?eský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist.


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