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Autor Thema: Brandenburg: RBB ist eine landesunmittelbare jur. Person des öffentlichen Rechts  (Gelesen 852 mal)

  • Beiträge: 7.386
Die Aussage im Titel ist mit Wirkung für alle ÖRR einem Dokument des dt. Bundestages zu entnehmen.

Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/WD-10-009-18-pdf-data.pdf

Zitat
5. Organisationsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Rechnungsprüfung

Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich organisationsrechtlich um bundes- bzw. landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. [...]

Dieser besondere Aspekt, siehe Hervorhebung in Rot, wurde im Forum noch gar nicht näher beachtet, aber er könnte beachtenswert sein.

Landeshaushaltsordnung (LHO)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/lho

Zitat
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 105
Grundsatz


(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

    die §§ 106 bis 110,
    die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

Zitat
§ 107
Umlagen, Beiträge


Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

Zitat
§ 110
Wirtschaftsplan


Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, so stellen sie einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf.

Zitat
§ 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen


(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

    ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
    die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
    das Land einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
    gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Ministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

(6) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile von Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der für den Haushalt zuständige Ausschuß des Landtages unverzüglich von der Veräußerung zu unterrichten.

Zitat
§ 79
Verwaltungsvorschriften


(1) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere
[...]
Wo sind die "näheren Bestimmungen" des Finanzministeriums des Landes Brandenburg für die dem RBB zufließenden brandenburgischen Landesmittel?

Um die Verwirrung zu erweitern ->

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho

Zitat
VV zu § 65 LHO
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen


1 Unternehmen, Beteiligung
1.1 Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der §§ 65 ff. setzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt zum Beispiel auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.

1.2 Unter Beteiligung ist grundsätzlich jede kapitalmäßige Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.

2 Einwilligungsbedürftige Geschäfte
2.1 Zu den nach § 65 Absatz 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören unter anderem
2.1.1 die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen,

2.1.2 die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,
2.1.3 die Auflösung eines Unternehmens,
2.1.4 der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen,
2.1.5 die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen,
2.1.6 die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung.

Bei der Veräußerung von Anteilen sind im Übrigen die Bestimmungen des § 63 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.

2.2 § 65 Absatz 3 erfasst die Fälle, in denen das Land unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe mit Mehrheit an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Hierunter fällt auch die Erhöhung einer Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile. Im Übrigen ist Nummer 2.1 entsprechend anzuwenden.

2.3 Das zuständige Ministerium hat das für Finanzen zuständige Ministerium an seinen Erörterungen mit Unternehmen über Maßnahmen nach § 65 Absatz 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.

3 Mitglieder der Aufsichtsorgane
Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten und von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer unternehmensbezogenen Pflichten auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen und dass sie sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsorgans über eine einheitliche Auffassung verständigen.

4 Einwilligung des Landtagsausschusses
4.1 § 65 Absatz 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Landes. Er gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein Unternehmen.

4.2 Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss (§ 65 Absatz 7) leitet das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.
Wo ist die Einwilligung des Finanzministeriums des Landes Brandenburg an der Gründung des Beitragsservice, (siehe Hervorhebung in Grün), und der Übertragung der Verwaltung von Landesmittel des Landes Brandenburg an diesen durch den RBB?

Zitat
Teil VI -
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
VV zu § 105 LHO
Grundsatz


Stellt das Land einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben Mittel zur Verfügung, so ist Folgendes zu beachten:

    Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts dürfen im Entwurf des Landeshaushaltsplans erst veranschlagt werden, wenn dem zuständigen Ministerium der Entwurf des Haushaltsplans (§ 106) oder des Wirtschaftsplans (§ 110) einschließlich des Stellenplans vorliegt.
    Der im Rahmen des § 108 Satz 1 genehmigte Stellenplan für Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären; Abweichungen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums.
    Finanzielle Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person, die zu einer Erhöhung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel im laufenden Haushaltsjahr führen können, dürfen nur eingegangen werden, wenn das zuständige Ministerium eingewilligt hat. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die zu zusätzlichen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren führen können. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 37 und 38 finden Anwendung.
    Das zuständige Ministerium hat die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zur Durchführung der Aufgaben der juristischen Person sicherzustellen. Es kann dazu Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung festsetzen.
    Das zuständige Ministerium hat im Rahmen der Entlastung nach § 109 Absatz 3 anhand der aufzustellenden Rechnung die Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen. Entsprechendes gilt für die nach § 110 Satz 2 aufzustellenden Unterlagen.
    Soweit die §§ 1 bis 87 entsprechend anzuwenden sind, sind auch die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

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Zur Erinnerung an EuGH C-337/06 zur damaligen Rundfunkgebühr:

Rechtssache C-337/06
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4446218

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

Und an EuGH C-492/17 zu Bestätigung des Beihilfecharakters des Rundfunkbeitrages:

Rechtssache C-492/17
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4447818
 
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Der Rundfunkbeitrag ist somit, wenn auch gegenüber der Rundfunkgebühr ohne Änderung, als staatliche Beihilfe bestätigt.

Desweiteren sei daran erinnert

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Die obigen Aussagen des EuGH zur "staatlichen Beihilfe" als das nationale Gericht bindender Ausdruck des materiellen Unionsrechts?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2022, 10:47 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 272
Hallo Pinguin  :) Welche Haushaltsordnung gilt in diesem Fall für den Stadtstaat Berlin? Denn auch für Berlin (RBB) würde sich doch die Frage der Einwilligung zur Gründung des BS sowie der Übertragung der Verwaltung stellen. Oder etwa nicht? Ohne diese Substantiierung wäre eine rechtssichere Argumentation einzig auf den Beihilfecharakter des Rundfunkbeitrages und das materielle Unionsrecht doch bestimmt auch möglich?


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  • Beiträge: 7.386
Welche Haushaltsordnung gilt in diesem Fall für den Stadtstaat Berlin?
Da darfst Du gerne jemanden fragen, der dort wohnt.

Im Land Brandenburg gelten neben den Bestimmungen des Völkerrechts alleine das die Bundesländer übergreifende Bundesrecht, das die Unionsländer übergreifende Unionsrecht und das Recht des Landes Brandenburg; diesbezüglich sei auf nachstehendes Thema verwiesen.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Zitat
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/

Rn 46
Zitat

   
Zitat
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
Diese Entscheidung ist übrigens eine Rundfunkentscheidung und über den zuletzt nachgetragenen Link aufrufbar.

Für das Land Brandenburg ist es daher völlig egal, was u. U. in der Haushaltsordnung des Landes Berlin bestimmt ist.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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