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Autor Thema: 2022: NDR kalkuliert mit Minus von 38 Millionen Euro  (Gelesen 2006 mal)

Uwe

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DWDL,04.12.2021 von Manuel Weis

Auch erste Infos zur "50:50-Challenge" bekannt

2022: NDR kalkuliert mit Minus von 38 Millionen Euro

Der crossmediale Umbau des NDR hinterlässt Spuren im Wirtschaftsplan 2022. Geplant wird mit einem Minus von 38 Millionen Euro. Durch den Umbau erhofft man sich die Bündelung wirtschaftlicher und journalistischer Kräfte.

Zitat von: DWDL,04.12.2021 von Manuel Weis 
 
[...] Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) rechnet damit, im kommenden Jahr 2022, aus seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein operatives Minus in Höhe von 38 Millionen Euro zu erwirtschaften. Im nun vom NDR-Rundfunkrat abgesegneten Wirtschaftsplan für 2022 ist die Erhöhung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 monatlich schon eingerechnet. "Der crossmediale Umbau des NDR spiegelt sich ganz konkret im Wirtschaftsplan 2022 wider", sagt NDR-Intendant Joachim Knuth. "Den Weg der Digitalisierung bei gleichzeitiger Reduktion der Mittel werden wir konsequent fortsetzen, indem wir unsere Angebote in Hörfunk, Fernsehen und Online noch stärker crossmedial vernetzen und so unsere wirtschaftlichen und journalistischen Kräfte bündeln."
[...]
https://www.dwdl.de/nachrichten/85652/2022_ndr_kalkuliert_mit_minus_von_38_millionen_euro/


Gesammelte Meldungen zum Thema:
2022: HR plant für 2022 ein Minus in Höhe von 81 Millionen Euro (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35803.0
2022: NDR kalkuliert mit Minus von 38 Millionen Euro (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35802.0
RBB und RB kalkulieren mit Fehlbetrag im kommenden Jahr (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35814.0
Auch der Saarländische Rundfunk erwartet 7,1 Mio Fehlbetrag (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35823.0
SWR erwartet über 200 Millionen Euro Minus im Jahr 2022 (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35816.0
Finanzplan: ZDF plant für 2022 mit kräftigem Fehlbetrag (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35815.0


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Ob das nachhaltigen Erfolg bringt?

Alle ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Unionsrechts, und Unternehmen im Sinne des Unionsrechts müssen auf eigenen Füßen stehen.

Immerhin hat sich der Bund nunmehr verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen; siehe nachstehenden Beitrag mit dem Zitat der Aussage der EU-Kommission.

Info: BVerfG-EZB-Entscheidung führt zum Vertragsverletzungsverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35367.msg216422.html#msg216422


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Alle ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Unionsrechts, und Unternehmen im Sinne des Unionsrechts müssen auf eigenen Füßen stehen.

Wie das beim ÖRR funktioniert, sieht man ja. Aber Papier ist ja geduldig.


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 @pinguin :
Gesetz den Fall, eine ARD-Landesansalt hat eine Überschuldung von 20 Prozent
-----------------------------------------------------------------------
 oder viel mehr des Jahresumsatzes:
- das ist so schwammig ausgerdrückt, weil wir hier in einem öffentlichen Forum sind -

a) Ist durch den EuGH in Entscheiden eindeutig fixiert, das "ARD, ZDF etc." Unternehmen im Sinn des Unionsrechts sind?

b) Ist in EuGH-Entscheiden eindeutig fixiert, dass auch derartigen staatsnahe "Unternehmen" eine hohe Überschuldung nicht haben dürfen? Das ist ja immerhin ein Wettbewerbsvorteil der staatsfinanzierten in einem gemischten Markt "privat und staatlich".
Wegen der "Staatsferne" gibt es kein Haftungsgesetz des Staats für "ARD-Schulden".

c) Wenn a) und b) in unserem Sinn sein sollten:
Ist dann der Einzelbürger vor dem EuGH zur Klage berechtigt?
Oder nur ein Wettbewerber? - (Was natürlich keiner machen würde.)


Zu diesen nächsten Fragen werden wir hier im Forum wohl nichts Konstruktives reden können;
----------------------------------------------
d) Gesetzt den Fall, der Einzelbürger ist nicht klageberechtigt: Liegt vielleicht Straftat vor? - Auf den ersten Blick keine. Durch das Insolvenzverbot dürfen die Sender sich überschulden. Aber sie schädigen ja die Massegläubiger, beispielsweise den Geringverdiener, der dann seine Rückzahlung "alles seit 2013" nie real erreichen kann.

e) Kann ein Risikobelasteter gemäß d) sodann sofortige Sicherheit?leistung beim VG mit einklagen?


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a) Ist durch den EuGH in Entscheiden eindeutig fixiert, das "ARD, ZDF etc." Unternehmen im Sinn des Unionsrechts sind?
Aussage BGH, wie im Forum verlinkt, auf Basis des EuGH, wie im Forum verlinkt

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052
(Siehe darin BGH KZR 83/13, Rn. 37)

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Zitat
b) Ist in EuGH-Entscheiden eindeutig fixiert, dass auch derartigen staatsnahe "Unternehmen" eine hohe Überschuldung nicht haben dürfen? Das ist ja immerhin ein Wettbewerbsvorteil der staatsfinanzierten in einem gemischten Markt "privat und staatlich".
Wegen der "Staatsferne" gibt es kein Haftungsgesetz des Staats für "ARD-Schulden".

EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

Zitat
c) Wenn a) und b) in unserem Sinn sein sollten:
Ist dann der Einzelbürger vor dem EuGH zur Klage berechtigt?
Oder nur ein Wettbewerber? - (Was natürlich keiner machen würde.)

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 218
(ex-Artikel 300 EGV)


(11)   Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.

Zitat
Artikel 228
(ex-Artikel 195 EGV)


(1)   Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.

Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine bzw. ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. [...]

Zitat
Artikel 263
(ex-Artikel 230 EGV)


Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Die Kunst besteht darin, die individuell konkrete Betroffenheit des einzelnen Bürgers herauszuarbeiten, jedenfalls so deutlich darzulegen, daß der EuGH eine eigene Ermittlungsbefugnis daraus ableiten kann.

Aber Art 263 AEUV sagt eindeutig, daß der einzelne Bürger vor dem EuGH klagen kann.

EuGH C-78/18 - "Recht auf Achtung d. Privat- und Familienlebens"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35374.0

Siehe auch das bereits bestehende Thema:

Klagen zum EuGH -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23786.msg192872.html#msg192872


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Vielen Dank @pinguin !
Das ist hier nun so intern archiviert in Sachen "Sender-Insolvenz?"
So genügt es einstweilen. In aktuellen Verfahren ist es noch nicht intensiv bedeutsam. Das ist Schubladenplan für etwas später.


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Querverweis aus aktuellem Anlass:
HR plant für 2022 ein Minus in Höhe von 81 Millionen Euro (12/2021)
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