@PersonX: Wenn ich Dich richtig verstehe, zielst Du auf die Meinungsfreiheit ab. Es geht aber um den "Jedermann" des Artikel 5 GG. Das geimpft oder ungeimpft sein ist bei dem Ausschluss eine persönliche Eigenschaft, keine Meinung. Der BR verhindert also offiziell die Teilnahme einer bestimmten Bevölkerungsgruppe am ÖRR.
Nein, es geht um das was der Art. 5 GG gewährt.
-> Der Art. 5 GG gewährt Rechte jedermann. Diese Rechte darf jedermann ausüben. -> Der Inhalt, also was jedermann äußern will, dass bleibt jedermann überlassen.
--> Jetzt kommt ein "Jedermann" z.B. Redakteur, als Vertreter für "Jedermann" oder viele "Jedermann" und macht "Inhalt", -> was für Inhalt bleibt Ihm überlassen, es sei es gibt irgendwo eine Regelung dazu, also des "Jedermann" oder der viele "Jedermann". Diese Regelung ist aber nicht der Art. 5 GG.
Und nein, es gibt auch ohne diese Einschränkung des BR bereits keine Teilnahme im Sinn eines Einflusses eines einzelnen
Teilnehmers beim öffentlichen Rundfunk auf den Inhalt, nach Art. 5. GG.
Der Art. 5. GG gewährt nicht als "Jedermanns" Recht, seine Meinung mittels des "öffentlich rechtlichen Rundfunks" zu verbreiten. ;-) Wichtig, dass sollte unbedingt beachtet werden.
Es spielt dazu keine Rolle ob eine Person "Jedermann" geimpft ist oder nicht.
Wie gesagt das "Jedermanns" Recht, --> stelle Dich auf die Straße und trage vor. Benutze einen "Deinen" Sender und sende. Du bist frei dabei "Deine" Meinung zu äußern und zu verbreiten.
Eine andere Person "Jedermann" muss "Deine" Meinung weder wahrnehmen, hören, sehen, teilen oder bezahlen. Trotzdem bist Du "Jedermann" frei bei der Äußerung und Verbreitung der Meinung.
--> jetzt kannst Du als "Jedermann" Dich mit anderen "Jedermann" zusammen schließen um einen "Sender" zu machen, dann äußerst "Du" in Verbindung mit anderen eine "Meinung" eine "Zusammensetzung" aus Deiner und anderen.
--> Der Unterschied zum öffentlich rechtlichen sei, dieser soll nach Möglichkeit "alle" bzw. "alle Teilnehmer" repräsentieren und auch "alle" bzw. "alle Teilnehmer" erreichen.
-> Das steht jedoch nicht im Art. 5 GG, sondern wird dazu "hergeleitet".
-> Die Verkoppelung des "Jedermann" Rechts zu verbreiten und zu äußern und dem gewährten zweiten "Jedermann" Recht ungehindert zu unterrichten.
"alle" bzw. "alle Teilnehmer" zu erreichen ist deshalb der Anspruch des öffentlichen Rundfunks,
weil sonst die Daseinsberechtigung fehlt.Wie der tatsächliche Inhalt des "öffentlich rechtlichen" Anbieters aussieht, dazu ist dieser relativ "frei" ;-). - Aber in der schlauen Weisheit des Bundesverfassungsgerichts, soll der "gefilterte und selektive" Inhalt es ermöglichen, dass Teilnehmer, welche vermeintlich nicht in der Lage sind selbst zu denken ;-), eine Orientierung darin finden, also in Bezug auf das gesamte Angebot aus allen Quellen.
Es wurde durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der einzelne Nutzer die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen soll,
welche sonst herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
--> Daraus abgeleitet, sei
meine Annahme, dass sich "
professioneller Selektionen" und "
verantwortliches journalistisches Handeln" ebenso auf den "Qualitätsjournalismus" beim "öffentlichen Rundfunk" bezieht ;-).
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, sei es, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken. Der öffentliche Rundfunk soll ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht bilden.
-> Jedermann stelle sich eine Balkenwaage vor: Auf der Seite links sei
die Last der Bewertung des "einzelnen Nutzer bei der Verarbeitung" aller Informationen ungefiltert und nicht selektiert und auf der anderen Seite
das Gegengewicht, die Informationen des öffentlichen Rundfunks, professionell selektiert.
vgl.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20180718_1bvr167516.html #RN 77 bis etwa 81
Die Orientierung kann somit so gelesen werden, alles das was im öffentlichen Rundfunk nicht vorkommt, sind nach der Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts nicht authentische, sorgfältig recherchierte Informationen.
-> Schließlich soll der öffentliche Rundfunk
die Wirklichkeit nicht verzerrt darstellen.
Es bleibt dabei es ist für mich kein Angriff auf Art. 5 GG erkennbar. -> Es ist ein Angriff auf die Regeln zum Inhalt beim öffentlichen Rundfunk.Die Balkenwaage jetzt bitte in den Blick nehmen, die persönliche Ausrichtung prüfen und wissen: Es könnte somit gelten nach dem Blickwinkel des Bundesverfassungsgerichts, ist links der Balken unten, dann wird die Wirklichkeit vielleicht verzerrt wahrgenommen, es sollte deshalb ein Blick zur Orientierungshilfe auf das Gegengewicht gerichtet werden. ;-)