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  • Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parl. Beratung Fr 22.01.2021 (verschoben): 22. Januar 2021
  • Anhörung der Petition L20-107 RB Satzung/Grundrechte Bremen: 08. Oktober 2021

Autor Thema: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung  (Gelesen 7434 mal)

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Unabhängig vom Ergebnis hat Seppl hier bereits einen außergewöhnlichen Erfolg erreicht,
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nämlich, dass über eine Petition nicht nur "beschlossen" wird, sondern dass eine "Beratung" stattfindet mit Teilnahme des Petenten.
So etwas und der konkrete Ablauf wie hier berichtet, das hinterlässt Spuren in den Köpfen der teilnehmenden Parlamentarier, dass man Medienrecht nicht mehr gedankenlos "abnicken und durchwinken darf".

Man beachte immer neu, wenn ein einziges Bundesland die Durchsetzung des Verfassungsrechts erzwingt, also die Nichtzuschauer befreit, endet das gesamte jetzige System, weil ihm dann rund 30 Prozent der Einnahmen fortfallen und im Prinzip mit Rückwirkung seit 2013. Alle Sender wären rückwirkend im Überschuldungsstatus und wären trotz Staatsferne einer aktiven Staatsfinanzierung zuzuführen. Damit aber wäre die Fiktion der - verfassungsrechtlich gebotenen - Staatsferne aufgehoben.

So erwarten wir mit Spannung den Ausgang in Bremen. Zwar ist Skepsis immer eine gute Prophylaxe gegen Enttäuschung. Aber schon das Erreichte ist ja ein Erfolg.
 

Die Bedeutung von Petitionen für rechtliche Schlüsselfragen wird unterschätzt
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und die Bedeutung wurde in Bremen bewusst gemacht.
(Bitte das Folgende nicht in diesem Thread erörtern, denn es  ist rein informativ komplettierend.)
Beim Bundestag ist eine Petition anhängig für eine "Gute Verwaltung Gesetz":
Das Untersagen von willkürlichen reinen Textbaustein-Konglomeraten statt "Recht"-"Sprechung" - zu untersagen für Gerichtsurteile und Verwaltung (Widerspruchsbescheide).
Mitteilung des Bundestags August 2021: Über diese Petition wird durch Abgeordnete verschiedener Fraktionen "intensiv" beraten werden, sodann Beschlussfassung im Plenum des Bundestags.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2021, 09:48 von pjotre«
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Zu meiner Petition fehlt noch die erste schriftliche Stellungnahme der Senatskanzlei, die bereits im Februar 2020 erfolgte. Meine Ergänzung vom 19.08.2021
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34365.msg215937.html#msg215937
sowie die kürzliche Anhörung sind darin noch nicht berücksichtigt.

Stellungnahme der Senatskanzlei vom 13.02.2020:
Zitat
Freie Hansestadt Bremen
Senatskanzlei Staatsrat für Medienangelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit und Internationales

T (04 21) 361 6441
F (04 21) 496 6363

E-Mail
Office@sk.bremen.de

Datum und Zeichen
Ihres Schreibens -smi
28.01.2020

Mein Zeichen
(bitte bei Antwort angeben)
11-1

Bremen, 13.02.2020

Bremische Bürgerschaft
Petitionsausschuss
Am Markt 20
28195 Bremen

Petition des Herrn (Petent)
Ihr Zeichen L 20/107

Sehr geehrter Herr (Petent),

zu der Petition von Herrn (Petent) vom 21. Januar 2020 nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent begehrt, dass die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge mit dem Bundesrecht und den Grundrechten Deutschlands abgeglichen werde. Zur Begründung verweist er darauf, dass mit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag dieser für alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtend und somit „steuerähnlich“ sei. Dies führe dazu, dass die Satzung auf Bundesrecht zurückführbar sein müsse. Die Satzung betreffe auch nicht die Allgemeinheit, weil sie die Satzung einer Anstalt sei, die freiwillige Mitglieder habe. Die Satzung sei schließlich seit 2013 nicht mehr geändert worden.

Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die Senatskanzlei die Rechtmäßigkeit der Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 29. Dezember 2016 (Brem.ABl. 2016,1099) geprüft. Die von dem Petenten angesprochenen Rechtsfragen sind mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 (Geschäftsnummer: 1 BvR 1675/16, 1BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) beantwortet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil nämlich festgestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer handelt. Deshalb steht auch den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag zu, weil sich die Gesetzgebungskompetenz für nicht steuerliche Abgaben nach der Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie, hier das Rundfunkrecht, richtet und diese bei den Ländern liegt (BVerfG aaO Tz. 51). Für die Einordnung des Rundfunkbeitrages als „Beitrag“, der bereits „für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden darf“, Kommt es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes darauf an, ob im Sinne eines „Ausgleichs von Vorteilen und Lasten" diejenigen an den Kosten der Anstalt beteiligt werden sollen, die Wiese potentiell nutzen können (BVerfG aaO Tz. 55). Der Rundfunkbeitrag wird nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Er dient der „funktionsgerechten Finanzausstattung" der Rundfunkanstalten (BVerfG aa Tz. 59). Auch wenn fast alle Personen der Beitragspflicht unterfallen, weil sie über die Möglichkeit zum Rundfunkempfang verfügen, so wird der Beitrag doch für die jeweils individualisierte Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben (BVerfG aaO Tz. 60), so dass die nahezu allgemeine Beitragspflicht auch nicht gegen den Charakter eines Beitrags spricht.

Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag durften die Länder daher auch die Rundfunkanstalten in § 9 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigen, die Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung zu regeln. Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge musste daher auch nicht auf ein Bundesgesetz zurückführbar sein, weil es sich eben um einen Bereich handelt, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt: Unbeschadet dieser Tatsachen verstößt die in Rede stehende Satzung nicht gegen bundesgesetzliche Vorgaben oder Grundrechte.

Entgegen der Begriffsbestimmung des Petenten ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, zu denen die Rundfunkanstalten zählen, auch nicht durch eine freiwillige Mitgliedschaft gekennzeichnet. Vielmehr stellt eine öffentlich-rechtliche Anstalt eine Einrichtung dar, die mit Sachmitteln und Personal ausgestattet ist, um als Träger öffentlicher Verwaltung einen öffentlichen Zweck zu verwirklichen. Eine Mitgliedschaft ist nicht kennzeichnend für eine Anstalt. Dementsprechend können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch mit Wirkung gegenüber alle potentiellen Nutzern Satzungen erlassen, sofern ihnen dies — wie in § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geschehen — erlaubt worden ist.

Soweit der Petent rügt, dass die Satzung seit 2012 nicht mehr geändert worden ist, entspricht dies ebenfalls nicht den Tatsachen. Er scheint sich insofern auf die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 14. Dezember 2012 (Brem.ABl. 2012, 901) zu beziehen. Diese ist jedoch mit Inkraftreten der Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 29. Dezember 2016 (Brem.ABl. 2016, 1099) außer Kraft gesetzt worden.

In Vertretung
Dr. x
Staatsrat


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Da schreibt also dieser Dr. X in dieser Stellungnahme von Februar 2020:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen.
Halten die die Leute für total dämlich, oder was?
Oder aber dieser ominöse Dr. X hat ein mächtiges Leseproblem, denn von seinem Geschwafel findet sich nichts in §1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Nachschieben kann man wegen Zeitablauf vielleicht nichts mehr.
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Hier aber, was man mit "Zusatzpetition oder auch Petition 2" nachtragen könnte.
Das wird so ausführlich gemacht, weil jeder mit diesen Argumenten bundesweit neue Petitionen einreichen könnte.
Ich hoffe, es stört nicht zu sehr die Anliegen des Begründers dieses Threads. Falls störend, dann vielleicht in einen neuen Thread auslagern?

Zitat
a) Das Bundesverfassungsgericht wurde am 18. Juli 2018 im Irrtum belassen,
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dass die meisten Bürger durch "ARD, ZDF etc." laufend informiert werden wollen, so dass man die wenigen Nichtzuschauer ignorieren könne: "Typisieren" bei Beiträgen. 


b) Es war Aufgabe der fachkundigen ARD-Vertreter und der fachkundigen Rechtsaufsicht des Medienreferats der Senatskanzlei. 
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seit Jahren diesen verzeihbaren generalisierten Irrtum der Rechtsprechung - begrenzte Fachkunde - zu revidieren. Aus dem als CD beigefügten Fachgutachten "Metastudie LIBRA" sind die tatsächlichen Benutzerreste ersichtlich:
- siehe Abschnitt PAM1. (Dies auch als Ausdruck beigefügt)
Demnach ist der als "kläglich" einstufbare Benutzerrest nur noch 15 Prozent in der Alterskategorie bis 55, im Alter bis 25 nur noch verschwindende 5 Prozent.

c) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts - ebenso die Vorverfahren des Bundesverwaltungsgerichts,
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alles  ging davon aus, dass mit etwa 95 % mutmaßlichem Nutzeranteil zu rechnen sei. Man suche in den Entscheiden einfach mit der Suchfunktion die Ziffer "97" als Beweis.
Auch die fachkundigen Medienfachleute der Senatskanzlei Bremen wären verpflichtet gewesen, schon seit Jahren gegen diese Irreführung der weniger fachkundigen Rechtsprechung einzuschreiten, also diesen Irrtum zu beheben.

d) Wegen des damit erkennbaren "Wandels der Rahmenbedingungen" verliert der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 seine bindende Wirkung.
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Mit der Stellungnahme der Senatskanzlei will sie möglicherweise von ihrem eigenen jahrelangen Versäumnis ablenken? "Rechts"-Aufsicht heißt, Rechtswahrung durchzusetzen.
Die Exekutive ist dafür trotz fehlender "Sach"-Aufsicth nicht machtlos, da sie jederzeit die Selbsttitulierung der Vollstreckung mit Nicht-Anerkenntnis aussetzen kann, bis Rechtsbeachtung erreicht ist.


e) Die Rundfunkabgabe ist in der Tat eine "Steuer".
---------------------------------------------------
Auch hier will möglicherweise das auskunftgebende Medienreferat der Senatskanzlei vom jahrelangen eigenen Versäumnis ablenken?
Nie hätte das fundamental insoweit verfassungswidrige Gesetz über den angeblichen Rundfunk-"Beitrag" - Vorlage der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz - durch die Bremer Landesregierung durchgeleitet werden dürfen an das Landesparlament mit der Bitte:
- demokratiefern bitte wie in 16 Landesparlamenten "abnicken und durchwinken".


f) Einhellige Meinung "der Wissenschaft": Die Rundfunkabgabe ist "Steuer".
----------------------------------------------------------
Nachweis: Siehe die CD "Metastudie LIBRA", insbesondere Abschnitt BAB und die dortige Fundstellen-Übersicht im Gutachten.
- Ausdruck des Kapitels BAB. : Siehe Anlage.

Die Richtermeinung "aus allgemeiner Anschauung" darf sich nicht über Fachwissenschaftler-Meinung stellen, soweit einhellig wie dort bewiesen.
Nur die wenigen aus der Rundfunkabgabe oder staatlich über die Medienreferate finanzierten Gutachter haben es als "Steuer" zertifiziert, soweit hier bekannt. Das ist also letztlich "Beklagtenvortrag", der die absolut einhellige Meinung der Wissenschaft nicht außer Kraft setzen kann.

Insbesondere, wie gezeigt, ist die Rundfunkabgabe "Steuer" nach der einhelligen Meinung der 32 führenden deutschen Finannzwissenschaftler, der EU-Kommission, des EuGH, des Bundesamts für Statistik, des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

g) Ist es ein gravierendes Versäumnis auch der Senatskanzlei Bremen,
..........................................................................................
es rund ein Jahrzehnt lang versäumt zu haben, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Bremen bei der gebotenen Irrtumsbehebung zu begleiten? Denn was sonst ist die Pflicht und der Sinn von "Rechts"-Aufsicht?
 

h) Da es Steuer ist, sind die Nichtzuschauer zu befreien.
--------------------------------------------------------------------------
also 85 Prozent der Bürger bis Alter 55.
Siehe die CD "Metastudie LIBRA" Abschnitt FN'E.
Der Kern des Problems ist, das Medienreferat der Senatskanzlei hat bisher keine Alternative zu erarbeiten gewusst, soweit aus der Stellungnahme ablesbar. Auch dafür aber werden die Juristen dort vom Steueraufkommen der Bürger finanziert.


i) Der Petent beantragt, dass das Landesparlament der Landesregierung einen Auftrag erteilen möge,
-----------------------------------------------------
also "zur Berücksichtigung", Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu entwickeln und dem Parlament zur Debatte zuzuleiten. Allerdings, bekanntlich ist es immer schwer, in einer Behördenhierarchie oder bei den Privilegierten einer aktuellen Finanzgrundlage ein Denken in konstruktiven Alternativen auszulösen. Deshalb wird vorgeschlagen:

Gerne wird ein Bürgerbeirat koordiniert, der der Landesregierung die verschiedenen denkbaren alternativen Finanzierungsmodelle für Radio Bremen vorlegt. Dieser wäre nach den Regeln des Rundfunkrates von Radio Bremen für das Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung zu vergüten.


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Heute erreichte mich die Stellungnahme des LfDI Bremen. Die Weitergabe der Beitragsnummern anderer Mitbewohner zur Ermittlung einer Gesamtschuldnerschaft kann demnach nur freiwillig erfolgen.
Allerdings ist die Bearbeitung der Anmeldungen beim Beitragsservice so gestaltet, dass bei Nichtangabe der Beitragsnummern der Rundfunkbeitrag für jeden Mitbewohner einzeln und in voller Höhe erhoben wird. Dies widerspricht zum einen §2 RBStV, der verlangt, dass eben nur genau ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen ist, zum anderen kann bei einer drohenden Beitragsüberhebung, der sich aus der fehlerhaften Mehrfachbebeitragung ergibt, nicht mehr von Freiwilligkeit gesprochen werden. Die Daten werden von den Mitbewohnern angegeben, um eine Vielfachzahlung zu vermeiden.

Die Freiwilligkeit der Angabe der Beitragsnummern ist jedoch Voraussetzung dafür, dass der Beitragsservice die Gesamtschuld nicht nur als Verwaltungsvereinfachung von nur genau einer Person beitreiben kann, sondern dass auch eine Aufteilung der Gesamtschuld grundrechtlich nicht mehr nötig ist. Das Innenverhältnis der Gesamtschuldner stellt hier nämlich einen Vertragsschluss zwischen diesen dar, der hoheitlich bestimmt wird. Es muss Art 2 Abs.1 in Form der Vertragsfreiheit wirken. Die wird bei der Bearbeitung der Anmeldungen zum RB mißachtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2021, 04:16 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Die Freiwilligkeit besteht nur zwischen den Mitbewohnern untereinander. Es hat also ein Mitbewohner keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber einem anderen Mitbewohner. Deshalb kann die Rundfunkanstalt nur von der betreffenden Person selbst Auskunft über ihre eigenen Daten verlangen. Dieser Auskunftsanspruch ist gesetzlich so vorgesehen und bleibt weiterhin bestehen.

Rechtlich nicht ganz korrekt ist in der Stellungnahme folgendes:
Zitat
Im Falle einer Wohngemeinschaft sind in der Regel alle volljährigen Mitbewohner:innen, die in einer Wohnung nach dem Melderecht gemeldet bzw. im Mitvertrag als Mieter genannt sind, Beitragsschuldner iSd § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Nicht korrekt wäre zu behaupten, dass immer die nach dem Melderecht gemeldeten volljährigen Bewohner Beitragsschuldner wären. Dass dies in den meisten Fällen zutreffend wäre, erlaubt es der Rundfunkanstalt nicht die Beitragspflicht automatisch an den Meldedaten festzumachen, aber die Vermutung einer Beitragspflicht ist ihr gesetzlich gegeben.

In der Begründung zum 15. RäStV sowie im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 wird eine Prüfpflicht der Rundfunkanstalt beschrieben, so dass sie feststellen muss, welche Person der Wohnungsinhaber zu einer bestimmten Wohnung tatsächlich ist. Deshalb ist zuerst Auskunft von der betroffenen Person über die tatsächliche Wohnungsinhaberschaft zu verlangen, bevor eine Beitragspflicht festgestellt und per Verwaltungsakt beschieden wird.


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Die Freiwilligkeit besteht nur zwischen den Mitbewohnern untereinander.

Die Konsequenz aus dieser Freiwilligkeit ist doch, dass - wenn der Beitragsservice nach der Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners fragt - diese nicht zwingend angegeben werden kann / muss. Was dann nach Praxis des BS dazu führt, dass Beiträge rechtwidrig mehrfach für die Wohnung erhoben werden.
Der NDR hat sich in meiner ersten Klage geweigert, bzw. für unmöglich erklärt, Beitragsnummern anhand angegebener Namen von Mitbewohnern selbst zu ermitteln.

In meinem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass auch andere ehemalige Mitbewohner den Beitrag gezahlt haben.

Vielleicht kann es der Eine oder Andere nicht nachvollziehen, aber die Angabe der Beitragsnummern der Mitbewohner durch die Mitbewohner dient einzig und allein dazu, eine "freiwillige" Gesamtschuldnerschaft zu erschleichen. Der Beitragsservice könnte natürlich an Hand von Namen und Wohnort die Beitragsnummern selbst ermitteln, jedoch wäre die Gesamtschuldnerschaft dann ohne Willenserklärung der Zusammenwohnenden entstanden. Heißt: sie müsste aufteilbar auf alle Mitbewohner sein. Die Willenserklärung besteht darin, untereinander abzumachen, dem Beitragsservice die freiwillige Auskunft über die Gesamtheit der Beitragsnummern zukommen zu lassen und möglichst noch eine Beitragsnummer als die des Zahlenden zu benennen.


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