Das Urteil vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20) läßt schon tief blicken, welches Demokratieverständnis unserer obersten Richter haben.
Im Urteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) hat das BVerfG ausdrücklich festgehalten, die Landesverfassungsgerichte seien für den Rundfunkbeitrag zuständig.
Liegt es wirklich in der Zuständigkeit des BVerfG, über den Rundfunkbeitrag zu entscheiden?
Komischerweise geht das BVerfG in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit nicht auf das Urteil vom 18.07.2018 ein, in dem es sich für unzuständig erklärt hatte (u.a. ausdrücklich in Rn. 133).
Selbst im Urteil vom 20.07.2021 führt es jedoch noch aus, daß es Sache der Länder sei, den Finanzbedarf des ÖRR zu bestimmen (Rn. 101).
Da fragt man sich schon, ob das Urteil vom 20.07.2021 nicht ultra vires ergangen ist.
Selbst wenn man der Begründung des BVerfG folgen wollte, die Finanzausstattung des ÖRR sei unzureichend, obliegt es dann wirklich der Judikative zu entscheiden, wie diese verbessert werden könne?
Schließlich bestünde ja auch die Möglichkeit der Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt.
Zudem hat in Rn. 84 das BVerfG selbst eine Möglichkeit der Schließung der Finanzlücke aufgezeigt:
Die gesetzliche Begrenzung des Programmauftrages.
Wo hört also das Recht der Legislative auf und beginnt das Recht der Judikative? (Gewaltenteilung - Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)
Die Richter sind nicht vom Volke gewählt, wieso übernehmen sie Aufgaben der Legislative?
Diese Frage stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 117, wonach im Jahr 2021 überhaupt kein Bedarf für eine Beitragserhöhung besteht.