Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 74 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
Dazu auch, wie im Forum bereits bekannt:
BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raumhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.htmlWenn der Rundfunkbeitrag bundesweit einheitlich sein muß, sollte er vom Bund und nicht von den Ländern geregelt werden.
Schafft der Bund ein Bundesgesetz, daß allgemein(!) bestimmt, daß sich alle Bundes- wie Landesabgaben in Entstehung und Höhe an der Lohn- und Einkommenshöhe der Bürger*innen zu orientieren haben, lassen sich auch dem nationalen Rundfunkfinanzierungssystem nationale Grenzen setzen.
Art 5 GG, auf das sich die Rundfunkunternehmen auch in Belangen ihrer Finanzierung stützen, läßt es bekanntlich mit seinem Absatz 2 zu, daß ein allgemeines Gesetz, also eines, das nicht nur für die Medien gilt, die Tragweite des Art 5 GG eingrenzen darf.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;