Diese Thematik wurde zwar im großen Thema "Ein kleiner Ausflug zum Europarecht" schon einmal angesprochen, sei aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung als eigenes Thema aufgestellt.
Maßgebend für Beihilfen zugunsten des ÖRR ist folgendes EU-Dokument
Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=legissum:cc0014mit dem darin genannten Dokument und allen darin verlinkten Rechtsquellen, deren Übersicht am Schluß des Dokumentes zu lesen ist.
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk [Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009]. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=celex:52009XC1027%2801%296.
Auch auf rechtlichem Gebiet ist es seit 2001 zu bedeutenden Entwicklungen mit Auswirkungen auf das Rundfunkwesen gekommen. Im Altmark-Urteil (2) von 2003 legte der Europäische Gerichtshof fest, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichzahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstellen. Im Jahr 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung (3) und einen Gemeinschaftsrahmen (4) zu staatlichen Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden. 2007 verabschiedete die Kommission ein „Begleitdokument zu der Mitteilung ‚Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts‘ — Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“ (5). Im Dezember 2007 trat ferner die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (6) in Kraft, mit der die EU-Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich auf neue Mediendienste ausgeweitet werden.
10.
[...]In diesem Zusammenhang sind gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Meinungsfreiheit, der in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (9) und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz verbürgt ist, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Rundfunks von großer Bedeutung (10).
Anmerkung: Art 10 EMRK und Art 11 Charta beziehen sich jeweils auf die Informations- und Meinungsfreiheit, die es Personen zugestehen, diese Rechte ohne behördliches Einwirken zu realisieren.
Im Folgenden mal nur die einzelnen Überschriften des Dokumentes:
1. EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH DER MITTEILUNG
2. DIE ROLLE DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS
3. RECHTLICHER RAHMEN
4. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG
4.1 Beihilfecharakter der staatlichen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
4.2 Art der Beihilfe: bestehende oder neue Beihilfe
5. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG
6. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
6.1 Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags
6.2 Betrauung und Kontrolle
6.3 Wahl des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
6.4 Transparenzanforderungen bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe
6.5 Nettokostenprinzip und Überkompensierung
6.6 Finanzaufsichtsmechanismen
6.7 Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienstleistungen
6.8 Verhältnismäßigkeit und Marktverhalten
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;