Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Verordnung (EU) 2021/690 ... (Binnenmarktprogramm)  (Gelesen 513 mal)

  • Beiträge: 7.385
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021R0690&qid=1622232804319

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

2.
„europäische Statistiken“ Statistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden;

3.
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

4.
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

5.
„Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken“ Strukturen oder organisierte Gruppen unabhängiger Parteien in Form von Organisationen, die die Verbesserung der Zusammenarbeit, der Vernetzung und des Lernens von Gruppen von Unternehmen unterstützen und darauf ausgelegt sind, spezialisierte und maßgeschneiderte Unterstützungsdienste für Unternehmen, insbesondere für KMU, anzubieten oder zu bündeln, um unter anderem Innovations- und Internationalisierungstätigkeiten anzuregen, auch durch die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und des Austauschs von Kenntnissen und Fachwissen.

(aus Verbrauchersicht)

Zitat
Artikel 3
Ziele des Programms


[...]
(2)   Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin,

[...]
d)
die Verbraucherinteressen zu fördern und ein hohes Niveau bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten durch —

i)
im Hinblick auf Verbraucher —


Befähigung, Unterstützung und Aufklärung von Verbrauchern, Unternehmen und Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Verbraucherrechte nach dem Unionsrecht;


Gewährleistung eines hohen Niveaus von Verbraucherschutz, nachhaltigem Verbrauch und Produktsicherheit, insbesondere für die schutzbedürftigsten Verbraucher, um Fairness, Transparenz und Vertrauen in den Binnenmarkt zu fördern;


Sicherstellung, dass die Verbraucherinteressen in der digitalen Welt angemessen berücksichtigt werden;


Unterstützung der zuständigen Durchsetzungsbehörden und Verbraucherverbände sowie von Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, mit besonderem Augenmerk auf Problemen, die sich aus bestehenden und neuen Technologien ergeben;


Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Normen in der gesamten Union; wirksame Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken;


Sicherstellung, dass alle Verbraucher Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfsmechanismen haben und sachdienliche Informationen über Märkte und Verbraucherrechte erhalten, und Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, insbesondere durch Sensibilisierung für spezifische Merkmale und die Umweltauswirkungen von Waren und Dienstleistungen; —

ii)
im Hinblick auf Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen —


stärkere Einbindung von Verbrauchern, anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen und Vertretern der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen;


Förderung eines besseren Verständnisses der Finanzbranche und der verschiedenen Kategorien gewerblich angebotener Finanzprodukte;


Gewährleistung des Schutzes der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen für Privatkunden;

Hinweis
Info: Europäische Staatsanwaltschaft startet am 01. Juni 2021
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35314.msg213788/topicseen.html#msg213788


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben