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Autor Thema: Info: Europäische Staatsanwaltschaft startet am 01. Juni 2021  (Gelesen 934 mal)

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Heute wurde im EU-Amtsblatt der entsprechende Durchführungsbeschluß veröffentlicht.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.188.01.0100.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A188%3ATOC

Zitat
Artikel 1
Die Europäische Staatsanwaltschaft übernimmt die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/1939 übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021.

Die Verordnung zur Gründung dieser Europäischen Staatsanwaltschaft ist nachstehend verlinkt

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2017.283.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2017%3A283%3ATOC

die es inzwischen aber schon in einer aktualisierten Fassung hat

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02017R1939-20210110

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


[...]
3.
„finanzielle Interessen der Union“ sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die vom Haushaltsplan der Union oder von den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen oder von den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst, von ihnen erworben oder ihnen geschuldet werden;
[...]
16.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
[...]

Artikel 4
Aufgaben


Die EUStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vorgesehen und in dieser Verordnung bestimmt sind, begangen haben. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

Zitat
Zuständigkeit der EUStA

Artikel 22
Sachliche Zuständigkeit der EUStA


(1) 
Die Zuständigkeit der EUStA umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob dieselbe strafbare Handlung im nationalen Recht als andere Art von Straftat eingestuft werden könnte. Für Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind, ist die EUStA nur zuständig, wenn die vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen nach dieser Bestimmung mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR umfassen.

(2) 
Die EUStA ist ferner zuständig für Straftaten bezüglich der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des in nationales Recht umgesetzten Rahmenbeschlusses 2008/841/JI, wenn der Schwerpunkt der strafbaren Aktivitäten der kriminellen Vereinigung auf der Begehung von Straftaten nach Absatz 1 liegt.

(3) 
Die EUStA ist außerdem für alle anderen Straftaten zuständig, die mit einer unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallenden strafbaren Handlung untrennbar verbunden sind. Die Zuständigkeit für diese Straftaten darf nur im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 ausgeübt werden.

(4) 
Jedenfalls ist die EUStA nicht zuständig für Straftaten in Bezug auf nationale direkte Steuern, auch nicht für Straftaten, die mit diesen untrennbar verbunden sind. Die Struktur und die Funktionsweise der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Artikel 23
Territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA


Die EUStA ist zuständig für die in Artikel 22 genannten Straftaten, wenn diese

a)
ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurden,

b)
von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats begangen wurden, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, oder

c)
außerhalb der in Buchstabe a genannten Hoheitsgebiete von einer Person begangen wurden, die zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen unterlag, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.


->
Richtlinie (EU) 2017/1371


Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017L1371&qid=1622232804319

Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Schutz der finanziellen Interessen der Union erstreckt sich nicht nur auf die Verwaltung von Haushaltsmitteln, sondern auch auf sämtliche Maßnahmen, die die Vermögenswerte der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder die Vermögenswerte der Mitgliedstaaten, soweit diese Maßnahmen für die Unionspolitiken von Belang sind.

(14)
Soweit die finanziellen Interessen der Union durch ein juristischen Personen zurechenbares Verhalten geschädigt oder bedroht werden können, sollten juristische Personen für die in dieser Richtlinie definierten und in ihrem Namen begangenen Straftaten haftbar sein.

(16)
Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erlassen oder aufrechtzuerhalten.

Zitat
Artikel 1
Gegenstand


In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt, um im Einklang mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich den Schutz vor Straftaten zu Lasten dieser finanziellen Interessen zu verbessern.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich


(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„finanzielle Interessen der Union“ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch Folgendes erfasst, erworben oder geschuldet werden:

i)
den Haushaltsplan der Union,

ii)
den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen;

b)
„juristische Person“ ist ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

(2)   In Bezug auf Einnahmen aus den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln findet diese Richtlinie nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Anwendung. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichteter Verstoß als schwerwiegend, wenn vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 000 000 EUR umfassen.

(3)   Die Struktur und die Funktionsweise der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

Artikel 4
Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten


[...]
(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung eine Straftat darstellt.

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „missbräuchliche Verwendung“ die Handlung eines unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltung von Mitteln oder Vermögenswerten betrauten öffentlichen Bediensteten, auf jedwede Weise Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung zu binden oder auszuzahlen oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuzuweisen oder zu verwenden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.

(4)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Bediensteter“

a)
einen Unionsbeamten oder nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats und eines nationalen Beamten eines Drittlands:

i)
der Ausdruck „Unionsbeamter“ bezeichnet eine Person, die


Beamter oder sonstiger Bediensteter, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird, im Sinne des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (16) festgelegten Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) ist oder


die der Union von einem Mitgliedstaat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entsprechen.

Unbeschadet der Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen in den Protokollen Nr. 3 und Nr. 7 werden Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die gemäß den Verträgen errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen Unionsbeamten gleichgestellt, soweit das Statut nicht für sie gilt;

ii)
der Ausdruck „nationaler Beamter“ ist im Sinne der Definition des Begriffs „Beamter“ oder „öffentlicher Bediensteter“ im nationalen Recht des Mitgliedstaats oder Drittlands zu verstehen, in dem die betreffende Person ihr Amt ausübt.

Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein nationaler Beamter eines anderen Mitgliedstaats oder ein nationaler Beamter eines Drittlands beteiligt ist, so braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ nur insoweit anzuwenden, als diese Definition mit seinem nationalen Recht im Einklang steht.

Unter den Begriff „nationaler Beamter“ fällt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat. Personen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben, werden einem nationalen Beamten gleichgestellt;

b)
eine andere Person, der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Union in Mitgliedstaaten oder Drittländern übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt.

Zitat
Artikel 6
Verantwortlichkeit juristischer Personen


(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 oder als gemäß Artikel 5 strafrechtlich verantwortliche Person nicht aus.

Artikel 9
Sanktionen gegen juristische Personen


Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:

a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b) vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren,
c) vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
d) Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
e) gerichtlich angeordnete Auflösung,
f) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Es hat übrigens ein eigene Verjährungsregel.


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Nachtrag:

Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft 2021/C 22/03
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021Q0121%2801%29&qid=1630821817799


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