Die Frage im Titel lautet gerade
nicht, ob sie im Web auftreten dürfen, sondern nur, ob sie ihren Webauftritt auf Basis des Einsatzes von Rundfunkbeitragsmitteln finanzieren dürfen.
Im Unionsrahmen ist der Rundfunkbeitrag als staatliche Beihilfe bestätigt, siehe hierzu den Beitrag von @querkopf in nachstehendem Thema
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.msg185305.html#msg185305Und bekanntlich haben auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die rundfunkrechtsetzenden Länder alle Beihilfevorschriften der Union einzuhalten; hierzu siehe
Nettoprinzip der staatlichen Beihilfe -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32815.msg220023.html#msg220023mit dem darin verlinkten Unionsdokument
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52009XC1027%2801%29Weiterhin wurde bekanntermaßen seitens der Unionsgerichtsbarkeit entschieden, daß kommerzielle Einnahmen des mit einer staatlichen Beihilfe unterstützten öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmens zur Reduzierung der staatlichen Beihilfe einzusetzen sind; hierzu siehe
EuG T-568/08 - Staatl. Finanzierungsm. - öffentl. Dienstl. - stets staatl. Beih.https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36735.0Auch wenn in dieser darüber thematisierten Entscheidung EuG T-568/08 von Werbeeinnahmen die Rede ist, so ist doch sehr unwahrscheinlich, daß andere kommerzielle Einnahmen der ÖRR nicht zur Senkung der staatlichen Beihilfe heranzuziehen sind?
D.h., der dt. ÖRR darf sich bei der derzeitigen Definitionslage nicht im WWW ausbreiten? Auf Basis des Rundfunkbeitrages u. U. nicht, denn WWW ist nicht-linear, und der Rundfunkbeitrag dient bekanntermaßen der Finanzierung von Rundfunk, der gemäß den Definitionen der rundfunkrechtlichen Staatsverträge "linear" ist.
Medienstaatsvertrag (MStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; [...]
Aus der aktuellen Fassung Medienstaatsvertrages geht nicht hervor, daß die ÖRR im WWW auftreten dürfen
Medienstaatsvertrag (MStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstvIII. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
Auch bei den sonstigen Angeboten, die der ÖRR realisieren darf, wird WWW nicht erwähnt.
Medienstaatsvertrag (MStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv§ 27
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
Im unionsrechtlichen Sinne dürfen sich die ÖRR ob
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35753.msg220404.html#msg220404sicherlich im WWW ausbreiten, aber dürfen sie es auf Basis des Rundfunkbeitrages? Ist doch das Ausbreiten des ÖRR im WWW kein Teil des ihnen von den Ländern übertragenen Auftrages?
Edit "Bürger": Bitte um Berücksichtigung auch der Informationen u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;