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Autor Thema: BVerwG 3 C 35.09 - Beleihung nur per Gesetz zulässig; Amtshaftung  (Gelesen 1842 mal)

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BVerwG 3 C 35.09, Urteil vom 26. August 2010
https://www.bverwg.de/de/260810U3C35.09.0

Zitat
Leitsätze:

Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden.

Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind.

Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Die Tragweite einer Beleihung ist durch Gesetz eindeutig zu bestimmen und insofern u. U. verfassungswidrig, wenn aus dem dafür notwendigen Gesetz nicht hervorgeht, was der Beliehene darf und was nicht.

Im Falle des Beitragsservice wurde seitens des Gesetzgebers gar nichts definiert; der Beitragsservice ist ein Eigenkonstrukt der Rundfunkanstalten und zudem in den Rundfunkstaatsverträgen gar nicht namentlich genannt. Im Land Brandenburg können nur Private überhaupt Beliehene sein.

In der Entscheidung geht es primär im die Belange der Amtshaftung eines Beliehenen.

Rn. 19
Zitat
bb) Art. 34 Satz 2 GG findet jedoch auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne für den Staat hoheitlich tätig werden. Insofern bleibt der Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 2 GG hinter demjenigen des Art. 34 Satz 1 GG zurück. Das ist nicht erst das Ergebnis einer teleologischen Reduktion (so aber - für den Verwaltungshelfer - BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - BGHZ 161, 6 <11 f.>); vielmehr besteht hier - anders als bei Art. 34 Satz 1 GG - kein Anlass, die an sich nur für öffentliche Bedienstete gedachte Vorschrift auf hoheitlich tätige Private zu erstrecken.

Rn. 21
Zitat
Es entspricht mittlerweile allgemeiner Ansicht, die Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG auf Beliehene zu erstrecken. Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als „jemand“ „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - BGHZ 161, 6 <10>; stRspr., vgl. Urteile vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65 - BGHZ 49, 108 <110 ff.>, vom 25. März 1993 - III ZR 34/92 - BGHZ 122, 85 <87 f.> und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - BGHZ 147, 169 <171 ff.>; allgemein Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 12 ff.; Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 5. Aufl. 2009, Rn. 130 m.w.N.). Die Erstreckung findet ihren Grund in der Erwägung, dass es für den Geschädigten keinen Unterschied machen dürfe, ob der Schaden durch hoheitliches Handeln eines öffentlichen Bediensteten oder eines beliehenen Privaten verursacht wird; in beiden Fällen soll ihm die Überleitung der Einstandspflicht auf den Staat eine genügende Haftungsgrundlage sichern (vgl. statt aller nur Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 114).

Rn. 22
Zitat
Die Interessen des Geschädigten erfordern aber nicht, den Rückgriff des Staates gegen den Amtsträger zu beschränken. [...]

Rn. 24
Zitat
aa) Es entspricht allgemeiner Überzeugung, dass eine Beleihung nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen darf. Dies findet seine Grundlage zunächst in Art. 33 Abs. 4 GG, demzufolge hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus (Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55 <58 ff.> und vom 29. September 2005 - BVerwG 7 BN 2.05 - Buchholz 451.221 § 41 KrW-/AbfG Nr. 1 = NVwZ 2006, 829; Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - StGH 2/07 - GesR 2009, 146 für Art. 60 Satz 1 NV). Der Gesetzesvorbehalt wird von Art. 33 Abs. 4 GG jedoch nicht vollständig erfasst. Die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen stellt auch unabhängig hiervon eine Maßnahme der Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht und dabei die Verfassungsgrundsätze des Rechtsstaats- und des Demokratiegebots berührt. Auch deshalb ist sie dem Gesetzgeber vorbehalten.
Nur das Parlament selber darf eine derartige Grundlage schaffen, und das für jeden konkreten Einzelfall; per Vertragsgesetz, also Staatsvertrag plus Zustimmungsgesetz, ist derartiges möglicherweise nicht regelbar, da das Parlament beim Staatsvertrag an dessen Wortlaut kein Mitbestimmungsrecht hat.

Rn. 25
Zitat
Gegenstand der hiernach nötigen Entscheidung des Gesetzgebers ist jedenfalls die Abweichung vom Regelbild der Verfassungsordnung als solche; der Gesetzgeber muss beurteilen, ob für eine Indienstnahme Privater Gründe sprechen, die gewichtiger sind als der Eintrag, den die Rechtsgüter des Art. 33 Abs. 4 GG, das Rechtsstaats- oder das Demokratiegebot erleiden (vgl. - jeweils mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG - BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <284>; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1978 und vom 29. September 2005 a.a.O.; Masing in: Dreier, Grundgesetz, Band 2, 2. Aufl. 2006, Rn. 70 zu Art. 33 GG; Jachmann in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O. Rn. 37 zu Art. 33 GG; Rennert, JZ 2009, 976 <980>). Das betrifft zunächst nur das „Ob“ einer Beleihung. Darin erschöpft es sich jedoch nicht. Vielmehr können auch einzelne Modalitäten der Beleihung derart wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind. Was in diesem Sinne wesentlich ist, lässt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist jeweils, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind. Das wurde in Rechtsprechung und Lehre bislang vornehmlich mit Blick auf das Demokratieprinzip entwickelt. So lässt eine eher punktuelle, auf seltene Sonderfälle beschränkte Beleihung wie etwa diejenige eines Schiffskapitäns zur Vornahme bestimmter standesamtlicher Hoheitsakte auf hoher See insofern keinen besonderen gesetzgeberischen Entscheidungsbedarf erkennen. Umgekehrt riefe die Substitution einer gesamten Behörde durch eine größere Gesellschaft des Privatrechts einen erheblichen Klärungsbedarf im Hinblick auf eine hinlängliche demokratische Legitimation des hoheitlichen Handelns dieser Gesellschaft und der für sie Handelnden hervor, einschließlich der gebotenen Aufsicht (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 a.a.O. und dazu Thiele, Der Staat 49, 2010, S. 274 ff.).


Rn. 26
Zitat
bb) Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Dies immerhin ergibt sich aus Art. 34 Satz 2 GG, [...]


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Der Beitragsservice wird nirgendwo als Beliehener bezeichnet, weder vom Staasfunk selbst, noch von den Gerichten, Politikern, etc.
Auch die Staatsfunkgesetze erwähnen keine Beleihung. Es wird vielmehr die Auffassung vertreten, die jeweilige Staatsfunkanstalt handele durch den Beitragsservice selbst.
Deshalb halte ich die Analyse der angeführten Entscheidung nicht für zielführend.


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  • Beiträge: 402
Der Beitragsservice kann auch nicht beliehen werden, weil er nicht rechtsfähig ist. Er darf keinerlei Rechtsakte begeben, auch nicht im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Rechtsakte, also z. B. Verwaltungsakte, dürften allenfalls nur durch dei jeweilige LRA selbst und unmittelbar begeben werden.

Allerdings definiert dieses Urteil sehr klar die voraussetzungen für die Befugnis, Verwaltungsakte zu begeben, nämlich die Beleihung durch Gesetz, die wohl in keinem Bundesland für eine LRA erfolgt sein dürfte.

Aus diesem Grund gilt es, den Richtern klarzumachen, daß eine Verwaltungsaktsbefugnis der LRA mangels Beleihung durch den Gesetzgeber nicht besteht, so daß die gesamten Festsetzungsbescheide, Vollstreckungsersuchen, etc. unwirksam sein dürften. Ob hierdurch dann auch der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt sein könnte, bleibt zusätzlich zu prüfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2021, 15:03 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Mit dem »Klarmachen«...

Der Beitragsservice kann auch nicht beliehen werden, weil er nicht rechtsfähig ist. Er darf keinerlei Rechtsakte begeben, auch nicht im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt.
...
Aus diesem Grund gilt es, den Richtern klarzumachen, daß eine Verwaltungsaktsbefugnis der LRA mangels Beleihung durch den Gesetzgeber nicht besteht, so daß die gesamten Festsetzungsbescheide, vollstreckungsersuchen, etc. unwirksam sein dürften.
...

...dürftest Du allerdings den Dreh- & Angelpunkt des Ganzen benannt haben - der auch künftig dafür sorgen wird, dass alles bleibt wie es ist. Besagtes »Klarmachen« unterstellt nämlich , dass es überhaupt etwas den Herrschaften »Klarzumachendes« gäbe. Es ist aber stattdessen davon auszugehen, dass die R... in schwarzer Robe bereits jetzt schon, & auch im vlgd. Zusammenhang *genau* wissen was Sache ist, und nicht erst seit heute.

Allein - sie scheren sich schlicht einen Dreck darum bzw. beug sprechen alles für die Anstalten heilig, da ihnen in 1000 Jahren niemand jemals ernsthaft an die Karre fährt.

Vgl. aktuell nur: Die mttlw. regelmäßig »scheiternden« Bescheidanfechtungen auf Grdl. v. § 35a VwVfG. Vergl. die neuerlich - schlicht auf BVerwG 6 C 10.18 scheissend -  Geringverdienern außerhalb des SGB II / XII - Leistungsbezuges wieder verweigerten Härtefallbefreiungen, als gäbe es dieses Urteil nicht, mit der stumpfesten aller denkbaren Behauptungen, etwa WG-Bescheide wiesen keine (bzw. wohl nur für BVerfG & BVerwG  :->>>, aber nicht für querschießende VG / OVG) Bedürftigkeit nach...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2021, 14:14 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Betrachtet bitte den Rahmen, der mit der EMRK beginnt.

Der Staat darf sich in eigener Sache nicht auf diese EMRK stützen;

aus Art 10 EMRK folgt die Verpflichtung zur Staatsferne der Medien;

deswegen haben alle Rundfunkanstalten das Recht der Selbstverwaltung;

deswegen sind aber auch alle Medien "nicht-staatliche Organisationen" gemäß Art 34 EMRK;

nur so ist die Staatsferne gemäß Art 10 EMRK bewirkt;

das Recht der Selbstverwaltung wiederum bewirkt die Einstufung als "nicht-staatliche Organisation" gemäß Art 34 EMRK;

Siehe hierfür

ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

Die Behandlung der ÖRR als "staatliche Organisationen" steht folglich der EMRK entgegen und damit nicht nur dem Unionsrecht, sondern auch dem Bundesrecht.

"Nicht-staatliche Organisationen" benötigen der Beleihung durch Gesetz, sollen sie hoheitlich tätig werden dürfen;

dieses Gesetz wiederum wäre in Belangen der Medien verfassungs- und unionsrechtswidrig;

denn wer in Wettbewerb steht, am Markt aktiv ist, hat nicht nur keine hoheitlichen Befugnisse, sondern alle Marktkriterien einzuhalten;

Deutschland - Bayern
EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35198.msg213179.html#msg213179

Auch ist es unionsrechtlich geklärt, daß hoheitliche Tätigkeit von nicht-hoheitlicher Tätigkeit strukturell getrennt zu sein hat

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147596.html#msg147596

Zitat
Leitsatz EuGH C-49/07
Eine juristische Person, deren Tätigkeit nicht nur darin besteht, an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen mitzuwirken, sondern auch darin, selbst solche Rennen zu veranstalten und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abzuschließen, fällt in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG. Diese Artikel stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einer juristischen Person, die Motorradrennen veranstaltet und in diesem Rahmen auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, die Befugnis verleiht, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Die "staatsvertragsgesetzliche" "Möglichkeit" der "Beleihung"1 ist in § 10 Abs. 7 RBS TV geregelt:

Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RdFunkBeitrStVtrBEV7P1

Diese "Beleihung" erfolgte auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung.

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31911.msg196613.html#msg196613

Zitat
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den »Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio' mit Sitz in Köln - Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.

...

Der BeitraXservus ist eine Gemeinschafteinrichtung.
Er ist ein bundesweit errichtetes zentrales Rechenzentrum. An dieses zentrale Rechenzentrum wird demnächst, ab 2020 bundesweit - regelmäßig und zwar im vierjährigen Rythmus - nahezu der gesamte Meldedatenbestand (Volljährigkeit; keine Sperre § 51 BMG) aller Meldebehörden elektronisch übermittelt.

Der RBS TV wurde nicht zur BeitraXgerechtigkeit eingeführt. Der 23. Ätz-Vertrag zeigt jetzt die hässliche Fratze des RBS TV. Der Probelauf "moderne digitale Verwaltung" mit zentralem Rechenzentrum, angeschlossen an IT-Netze der öffentlichen Verwaltung. Die vollautomatische Verarbeitung von "Big-Data".
1Das ist die "Beleihung" von Privatunternehmen die mit Hard- und Softwareproduken und Dienstleistungsverträgen Milliardengewinne erzielen. Mensch braucht sich nur die Aussschreibungen des BeitraXservus ansehen.

Das Rechtsgebiet um das es hier geht, ist die moderne digitale Verwaltung.

Das staatsferne Strohpuppen (Intendancer´s) eines IBM-Mainframes eine "Verwaltungsvereinbarung" abschließen ist unvereinbar mit Art. 91 c Abs. 3 GG. Das ist Sache der Länder (Staatsvertrag mit Zustimmungsgesetz).
Zitat
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_91c.html

Informationstechnische Systeme:

X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32276.msg198645.html#msg198645

Folge dem Geld der ARD-ZDF-Deutschlandradio-NDRangheta und du wirst die Unternehmen finden, die im Hintergrund die RBS TV-Fähden ziehen (Geschäftsberichte GEZ; EDV-Fremddienstleistung)!

Wir sehen erst die Spitze des Eisberges, der an andere Eisberge angefroren ist und somit das Ausmaß des Himalaya hat.

 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2021, 15:05 von Bürger«

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Werter Profät Di Abolo,

Zitat
[...] Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. [...]
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RdFunkBeitrStVtrBEV7P1
Per Satzung darf das nicht erfolgen, denn die Satzung hat im Unionsrecht keine allgemeine gesetzliche Bindung, denn in den Geltungsbereich einer Satzung begibt sich jeder stets auf Basis eines freiwilligen Vorganges.

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207689.html#msg207689

Zitat
Diese "Beleihung" erfolgte auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung.
Sie muß auf Basis eines Gesetzes erfolgen.

Hat doch das Bundesverwaltungsgericht, siehe Eröffnungsbeitrag, klar herausgearbeitet?

Zitat
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen.
Das Wesentliche muß der Gesetzgeber selbst regeln, und das garantiert nicht dadurch, daß er, wie bei einem Staatsvertrag, nur "Ja" oder "Nein" dazu sagen darf.

Zwar darf auch eine Behörde eine Beleihung durchführen, aber auch das nur auf Basis eines Gesetzes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner hier thematisierten Entscheidung näher ausführt.

Eine Behörde aber ist regelmäßig eine "staatliche Organsiation"; sämtliche ÖRR sind keine, da gemäß EGMR allesamt als "nicht-staatliche Organisation" einzustufen, aus den bereits benannten Gründen betreffs Art. 10 EMRK und darauf aufbauend auch Art. 11 GrCh und der ihnen verliehenen Befugnis zur Selbstverwaltung.

Hoheitliche Befugnis einer Struktur einerseits und die Übertragung des Rechts der Selbstverwaltung auf die gleiche Struktur andererseits schließen sich im Unionsrecht gegenseitig aus; die alle ÖRR das Recht der Selbstverwaltung übertragen bekommen haben, haben sie in den Weiten des Unionsrechts folglich keinerlei hoheitliche Befugnis, nirgendwo. Daß sie als öffentlich-rechtliche Anstalten darüberhinaus bei der Auftragsvergabe als öffentliche Auftraggeber handeln, ändert nichts an der zuvor getätigten Aussage.

Im Unionsrecht ist im Zweifel jede Handlungsebene separat geregelt; stellt der Staat eine Dienstleistung auf den Markt, die also auch andere erbringen dürfen, wie die Veranstaltung von Rundfunk, gelten in der Relation zum Verbraucher alleine die vom Unionsrecht aufgestellten Marktkriterien, was die Finanzierung dieser Dienstleistung vollständig umfasst.

Die ÖRR können gar keine Beleihung wirksam durchführen, denn sie sind als "nicht-staatliche Organisationen" keine Behörden; sie sind auch als öffentlich-rechtliche Anstalten nach Maßgabe des EuGH allesamt Unternehmen im Sinne des Unionsrechts, (EuGH C-41/90), da sie als Markteilnehmer auftreten, handeln und in Wettbewerb stehen.

Das Zitat des Art 91c GG bezieht sich die Länder, nicht auf untergeordnete Ebenen; der Beitragsservice ist nicht durch die Länder geschaffen worden.

Es hat kein formales, förmliches Gesetz, das bestimmen würde, daß der Wohnungsinhaber automatisch rundfunknutzend, rundfunkinteressiert wäre oder dieses zu sein hätte und sich somit automatisch im Bereich einer Rundfunksatzung aufhalten würde, die eine Finanzierung des Rundfunks automatisch begründen täte.

Ein derartiges Gesetz hätte weder vor EGMR, noch EuGH jemals Bestand.


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EU-Recht interessiert hier nicht, da die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug schon mit Art. 91 c GG unvereinbar ist.

Hier mal so ein Staatsvertrag nach Art. 91 c GG als Beispiel.

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (GKDZ-StV); Link:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/gkdz_stv

Ich finde jetzt keinen Staatsvertrag der Länder über die "Errichtung eines Beitragsservice Dienstleistungs- und Rechenzentrums" mit den Zustimmungsgesetzen dazu. Du bestimmt auch nicht, waa?

Mach es doch nicht so kompliziert, wenn es ganz einfach geht.

 :)


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da die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug schon mit Art. 91 c GG unvereinbar ist.
Wurde dieses je verfassungsrechtlich formal durch das BVerfG geprüft? Wohl bislang eher nicht?

Zitat
Ich finde jetzt keinen Staatsvertrag der Länder über die "Errichtung eines Beitragsservice Dienstleistungs- und Rechenzentrums" mit den Zustimmungsgesetzen dazu. Du bestimmt auch nicht, waa?
Nö.

Zitat
Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (GKDZ-StV); Link:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/gkdz_stv
Hier aber Obacht ->

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09. Oktober 2002
- 1 BvR 1611/96 -, Rn. 1-63,

http://www.bverfg.de/e/rs20021009_1bvr161196.html

Zitat
Leitsatz 3

Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt [...]

Zitat
Mach es doch nicht so kompliziert, wenn es ganz einfach geht.
Ich bin wohl so.


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Wie du jetzt wohl so bist interessiert nicht, sondern wie du bei der nächsten Anfechtungsklage gegen ein UnufXbescheid sein wirst!

Das BVerfG hat bislang keine Entscheidung zur Verwaltungsvereinbarung Rundfunkbeitrag getroffen.
Und bitte!
Ein Fall für die nächsten fiktiven Verfahren!
"Vorlagefrage an das BVerfG nach 100 GG" zur konkreten Normenkontrolle
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Konkrete-Normenkontrolle/konkrete-normenkontrolle_node.html

Warte! Ick mach einen fiktiven MusterteXt fertig ... also wenn ich mit meiner "to-do Liste" soweit bin.
Derzeit arbeite ick an Punkt 5674 (MusterteXte Rechtssatzverfassungsbeschwerde § 11 Abs. 5 RBS TV).
Meine aktuelle Liste ist bei Punkt 7849.
So ... trag ick mal Punkt 7850 ein ... fiktiver MusterteXt Vorlagefrage:
§ 10 Abs. RBStV "Verwaltungsvereinbarung UnfuXbeitraX" Vereinbarkeit mit Art. 91 c GG

Kann ein Moment dauern.  Erinnere mich mal dran. So in 2 - 3 Jahren.

 :o


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