Vorabinfo:Zu dieser aktuellen Rechtssache hat es bislang nur diesen Schlußantrag, dessen Zusammenfassung aber interessant ist
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 25. Januar 2024(1)
Rechtssache C-757/22https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=282082&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=194375III. Ergebnis
57. Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:
Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass
die Bedingung, wonach eine ermächtigte Einrichtung, um eine Verbandsklage nach dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen muss, dass ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person aus der DSGVO infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind, voraussetzt, dass diese Einrichtung eine Verarbeitung personenbezogener Daten sowie einen Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und der Verarbeitung behauptet. Die Bedingung ist erfüllt, wenn die Klage im Zusammenhang mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten darauf gestützt wird, dass der Verantwortliche die Informationspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO verletzt hat, da eine solche Verletzung die Verarbeitung rechtswidrig machen kann.
Wenn der für die Verarbeitung personen-bezogener Daten Verantwortliche seiner Informationspflicht nicht nachkommt, kann das die Verarbeitung personen-bezogener Daten rechtswidrig werden lassen.
Die Entscheidung des EuGH wird später nachgetragen.
Wohl kaum jemand, der von den "Direktanmeldungen" betroffen ist, wurde über die damit verbundene Verarbeitung seiner personen-bezogenen Daten informiert?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;