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Autor Thema: EuGH C-14/19 P - Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes - Nichtigkeitsklage  (Gelesen 949 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
25. Juni 2020(*)


Zitat
„Rechtsmittel – Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) – Vertragsbediensteter des SATCEN – Beschwerden wegen Mobbings – Verwaltungsuntersuchung – Antrag auf Beistand – Vorläufige Dienstenthebung des Bediensteten – Disziplinarverfahren – Entfernung des Bediensteten aus dem Dienst – Beschwerdeausschuss des SATCEN – Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten der Bediensteten des SATCEN – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 1 und 5 AEUV – Schadensersatzklage – Art. 268 AEUV – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Zulässigkeit – Anfechtbare Handlungen – Vertragliche Natur des Rechtsstreits – Art. 272 und 274 AEUV – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV – Art. 275 Abs. 1 AEUV – Grundsatz der Gleichbehandlung – Begründungspflicht des Gerichts – Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Rechtssache C-14/19 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verwaltungsverfahren&docid=227728&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=23623900#ctx1

Mit nachstehend zitierten Aussagen:

Rn. 58
Zitat
[...] ist darauf hinzuweisen, dass die Union namentlich auf die Werte der Gleichheit und des Rechtsstaats gegründet ist, wie aus Art. 2 EUV hervorgeht. Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41).

Rn. 59
Zitat
Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV bekräftigte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111, und Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 167).
Wie das BVerfG in Rn. 143 seiner aktuellen Rundfunkentscheidung darlegte,

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

 müssen die nationalen Gerichte die Wirksamkeit des Unionsrechtes realisieren und mißachten nicht nur die Vorgaben des Bundes, sondern handeln dadurch auch unionsrechtswidrig, wenn sie sich nicht ins Unionsrecht und die entsprechenden letztverbindlichen Auslegungen des EuGH einlesen; die Vorgaben des EuGH sind folglich bindend, wie jene aus der Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41, wonach keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art 10 EMRK hinwegsetzt.

RECHTSSACHE C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61989CJ0260&qid=1610698877992

Hinweis: Diese Rechtsache hat es beim EuGH nur als PDF, als HTML via EUR-Lex

Rn. 61
Zitat
Die den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof jeweils übertragenen Aufgaben sind wesentlich für die Wahrung der Natur des durch die Verträge geschaffenen Rechts (Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 85).

Rn. 68
Zitat
Die Nichtigkeitsklage soll dazu dienen, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des AEU-Vertrags zu sichern; diesem Ziel würde daher eine Auslegung zuwiderlaufen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage dahin einschränkte, dass die Klage nur gegen die in Art. 288 AEUV genannten Arten von Handlungen gegeben wäre (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 69
Zitat
Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, sind also – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13, und vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16).

Rn. 70
Zitat
[...] Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, sowie Maßnahmen, durch die lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, ausschließt (Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

Rn. 78
Zitat
[...] so ist nach gefestigter Rechtsprechung für die Zuständigkeit des Unionsrichters zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags im Rahmen einer Nichtigkeitsklage dann kein Raum, wenn die Rechtsstellung des Klägers im Rahmen vertraglicher Beziehungen festgelegt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte Recht gilt, da eine solche Situation grundsätzlich und im Einklang mit Art. 274 AEUV in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt. Bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union bindet, kann daher eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ, der vertragschließenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18 und 20, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C-14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 48 und 50).
Zwischen Bürger und LRA gibt es keine vertragliche Beziehung, weil der Gesetzgeber keine vorgesehen hat; der Bürger ist hier Dritter im Sinne der Ausführungen des EuGH und könnte deswegen abschließende Maßnahmen des Staates und u. U. auch anderer öffentlicher Stellen, die ihn auf hoheitliche Weise in seinen vom Unionsrecht zugestandenen Rechten einschränken, mittels einer bis zum EuGH führenden Nichtigkeitsklage anfechten.

Nachstehend eine Aussage zur Gleichbehandlung:

Rn. 90
Zitat
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164).

Eine Aussage zum Recht auf eine gute Verwaltung:

Rn. 116
Zitat
Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere erstens das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, zweitens das Recht jeder Person, Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu erhalten, und drittens die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

Rn. 117
Zitat
Insbesondere gewährleistet das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2021, 09:23 von pinguin«
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