Hallo in die Runde,
ich hoffe, ich bin hier richtig ...
Folgendes theoretisches Problem:
Eine fiktive Person A könnte an einem hypothetischen Verwaltungsgericht B mit einer fiktiven Vollstreckungsgegenklage vorstellig geworden sein.
Diese wurde vom fiktiven VG abgewiesen und die fiktive Berufung nicht zugelassen, weil für den fiktiven Richter gemäß VwGO §124 "alles klar" wäre ... (Auswertung eines fiktiven Urteils ist noch nicht im Detail erfolgt).
Die fiktive Fragestellung:
Es gibt ja bereits hypothetische Erfahrungsberichte zur Problematik Berufung/"Notanwalt" - wie verhält es sich aber theoretisch, wenn die fiktive Berufung erst gar nicht zugelassen wird, dann ist die fiktive "Hürde" ja noch höher und dürfte - wenn überhaupt - wohl tatsächlich nur mit einem "realen" (also fiktiven
) Anwalt zu nehmen sein?