Wenn mit dem Widerspruchsbescheid erstmalig der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung abgelehnt wurde, so handelt es sich doch um erstmalige Bescheidung der Ablehnung. Dann kann man diesbezüglich Widerspruch einlegen, ohne klagen zu müssen.
Gegen den Rest kann man klagen oder den Betrag nicht per Ratenzahlung abstottern, wie beabsichtigt (unter der Voraussetzung, daß man aktuelle Rundfunkbeiträge löhnt, wer will das schon), sondern in den Sparstrumpf tun und auf die Vollstreckung warten.
Denn je nach Vollstreckungsstelle kann man ja noch ein bißchen Zeit rausschinden, erst recht, wenn der Widerspruch auf die erstmalige Bescheidung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung (was man jetzt schreiben muß) noch eine Weile bei der Rundfunkanstalt vor sich hinschmort. Dem Vollstrecker kann man damit eventuell abwimmeln, weil ja über den Widerspruch noch nicht abschließend beschieden wurde, soweit die Theorie.
Ansonsten kämen halt die Vollstreckungskosten dazu, sind aber nur vielleicht 2 Rundfunkbeiträge.
Das bedeutet, daß man das zukünftig vollstreckbare Geld schneller zusammenhat (weil man ja die aktuellen Rundfunkbeiträge "spart" bzw. seine Bezahlung in weite Zukunft schiebt).