Hallo liebe Freunde des Forums,
es geht um das leidige Thema der 'Beweiserbringung' für die Härtefallregelung, die doch recht ungenau und beliebig auslegbar ist.
Ein gewisser Schwager schleppt sich wegen einer Befreiung seit Jahren mit einer 'Sozialklage' herum, die zunehmend absurde Formen annimmt. Kurz zum Schwager: Student & Geringverdiener, finanziert sein Studium komplett selbst, ohne Bafög-Anspruch, ohne elterl. finanzielle Unterstützung. Unabhängig vom fehlenden Anspruch auf Hartz 4 Leistung hat der Schwager einen Antrag auf Grundsicherung beim Jobcenter gestellt. Natürlich hat der Schwager als Student einen Ablehnungsbescheid kassiert, aber ihm war es erst einmal wichtig, dadurch behördl. Bescheide über seine Einkommensverhältnisse unter dem Existenzminimum ausgestellt zu bekommen. Leider gibt sich die LRA mit den Sozialleistungsbescheiden des Jobcenters nicht zufrieden und fordert vom Schwager ebenso den fehlenden Anspruch auf Bafög nachzuweisen, und zwar in Form einer Negativ-Bescheinigung. Eine „bloße“ Negativ-Bescheinigung stellt jedoch die Bafög-Stelle grundsätzlich nicht aus, nachdem der Schwager sich dort telefonisch erkundigt hatte, obwohl er aufgrund eines Fachrichtungswechsel sowie Überschreitung der Regelstudienzeit ohnehin nicht die Voraussetzung für Bafög erfüllt. Er müsste wohl oder übel aufs Neue ein Antrag-Prozedere mit dem ganzen Drum und Dran über sich ergehen lassen, worauf er keine große Lust hat, da er dies bereits bei einer Behörde durchgezogen hat. Zusätzlich macht das Einkommen der Eltern ihm besonders große Schwierigkeiten - sie leben irgendwo im Ausland, er hat kaum Kontakt mit ihnen. Im Grunde sieht der Schwager aber einfach nicht ein, warum er bei 2 Behörden Anträge stellen muss bzw. der LRA Bescheide von gleich 2 Behörden liefern soll. Maßgebend ist doch, dass ein geringes Einkommen unter dem Existenzminimum durch eine Sozialbehörde (welche auch immer) bescheinigt wird. Er fragt sich, ob überhaupt die LRA sich die Behörden so einfach aussuchen können, abgesehen davon, dass diese scheinbare 'Sozialbescheidpflicht' als 'Befreiungsvoraussetzung' nirgendwo im Gesetz zu finden ist. Irgendeine Idee, Erfahrungen oder vielleicht sogar Urteile etc., mit denen der Schwager in dieser Sache vorgehen könnte?
Leider ist der Schwager eine Weile raus aus der Thematik. Seine Zeit ist aktuell sehr knapp bemessen durch die hohe Arbeitsbelastung (arbeitet im Pflegebereich), Unistress sowie Vollstreckungsabwehr– trotz laufender Klage schneien bei ihm wiederkehrend die Festsetzungsbescheide ein incl. der gelben Vollstreckungsbescheide vom „Steigbügelhelfer“ Stadtkasse. Hierzu brennt dem Schwager eine weitere Frage unter den Nägeln. Können neue Festsetzungsbescheide (gegen die immer Widerspruch eingelegt wurden) in die laufende Klage eingegliedert werden, zumal der Inhalt ja der gleiche ist? Der Schwager möchte nämlich dringlich mehrere Aktenzeichen und damit u.U. mehrere Verfahrenskosten vermeiden. Über jede Anregung und Tipps würde der Schwager sich sehr freuen:-)
Danke für hilfreiche Antworten!